Deutsche Gerichte und
Behörden verweigern bis heute die Rehabilitierung von Menschen, die
in der SBZ-Zeit (1945 bis 1949) von den damaligen kommunistischen Machthabern
politisch verfolgt worden sind.
Teil dieser Verfolgung war, dass ihnen ihr gesamtes
Vermögen weggenommen worden ist. Die größten Teile dieses
rechtsstaats- und menschenrechtswidrig entzogenen Vermögens sind
1990 mit der Wiedervereinigung in den Besitz des gesamtdeutschen Staates
geraten. Dieser hätte es an die Eigentümer oder ihre Rechtsnachfolger
herausgeben müssen. Das wollte er nicht. Er wollte sich daran bereichern
und verkauft es seitdem.
Ebendies ist auch der Grund, warum den damals Verfolgten
die Rehabilitierung verweigert wird, denn deren Folge wäre, dass
der Staat gesetzlich erst recht gezwungen wäre, das ihm nicht gehörende
und nicht zustehende Raubgut an die Eigentümer herauszugeben. Die
rein fiskalische Motivation der Verweigerung von Rehabiltierung und
Rückgabe kommt in der Gesetzesbegründung zum VwRehaG ( BT-Drs.
12/4994, S. 65 ) unverhohlen zum Ausdruck. Längst darf man diesen
staatlichen Verkauf des Raubgutes Hehlerei nennen ( F.A.Z. 23.12.2000,
Kammergericht Berlin, Az.: 30 O 37900 ).
Was sich der Staat hier anmaßt, ist „mit
tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar“. Es
verstößt auch gegen den Einigungsvertrag, dort u.a. gegen
Artikel 17 (Rehabilitierung).
Die Aufklärung der „unterdrückten Wahrheit“
wird in Deutschland weiterhin „auf dem Rechtsweg zermürbt“.
Beides sind Titel von Leitartikeln in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung
vom 14.2.1998 und 9.9.2003, der nach wie vor renommiertesten deutschen
Tageszeitung
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