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Wenn der Staat einer Lehrerin das Tragen eines Kopftuches verbieten
will, dann bedarf es dafür, so das Bundesverfassungsgericht, einer
gesetzlichen Grundlage.
Ergo: Wenn der Staat mit einem Rückgabeverbot einen Rückgabeanspruch
vernichten will, dann geht das ohne gesetzliche Grundlage nicht.
Ich wünsche mir eine verständliche Darstellung, der ihr Leser
nachvollziehbar entnehmen kann, ob und wann die von der Besatzungsmacht
konfiszierten Alteigentümer ihr Eigentum (ihren Rückgabanspruch)
verloren haben und, wenn nein, wo das von der Gemeinsamen Erklärung
in Aussicht gestellte Rückgabeverbot gesetzlich geregelt ist.
Der Eigentumsverlust könnte eingetreten sein
- schon im Holocaust der stalin-ulbrichtschen Bodenreform selbst
- mit einer 1947 im Aliierten Kontrollrat nachgeholten Vermächtevereinbarung
- mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949
- mit der im Grundlagenvertrag 1972 vereinbarten partiellen Anerkennung
der DDR
- mit dem Einigungsvertrag 1990
- mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Einigungsvertrag
- überhaupt nicht
Dabei wäre (aus verfassungsrechtlicher Sicht) zu erörtern:
Die 1945 bis 1949 von der Besatzungsmacht verfügten oder zugelassenen
Eigentums-Eingriffe waren Rechtsakte aus der Zeit vor dem Zusammentritt
des Bundestages und deshalb gemäss Artikel 123 Absatz 1 GG nur
zulässig, soweit sie dem Grundgesetz nicht widersprachen.
Davon ausgenommen sollten diejenigen Rechtsakte sein, die in den Vorschriften
"zur Befreiuung des deutschen Volkkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" ihre Rechtsgrundlage hatten (Art. 139 GG).
Der Anwendung dieser beiden Regelungen des Grundgesetzes steht nicht
entgegen, dass die Eigentums-Eingriffe nicht in jenem Gebiet geschahen,
welches 1949 zum Geltungsbereich des Grundgesetzes geworden ist. Der
Artikel 123 I meint nicht nur das ältere (gesamtdeutsche) Recht,
sondern auch das für "Deutschland als Ganzes" durch den
Alliierten Kontrollrat repräsentierte und auf die einzelnen Besatzungsmäöchte
delegierte Besatzungsrecht. Und selbst dann, wenn die Eingriffe der
sowjetischen Besatzungsmacht erst im Anschluss an das Inkrafttreten
des Grundgesetzes geschehen wären, so wären sie gleichwohl
als vorkonstitutionell zu verstehen. Denn das Grundgesetz hat sich von
Anfang an als eine gesamtdeutsche Verfassung verstanden, deren auf den
westdeutschen Teil des deutschen Staatsgebietes beschränkter Geltungsbereich
gemäss dem aus dem Wiedervereinigungsauftrag der Präambel
resultierenden Artikel 23 ein nur vorläufiger war. Aus der Beitrittsoption
des Artikels 23 folgt, dass der Artikel 123 Absatz 1 auch auf das im
Nichtgeltungsbereich des Grundgesetzes sich entwickelnde und bis zum
Zusammentritt eines um die Abgeordneten des Beitrittsgebietes erweiterten
(gesamtdeutschen) Bundestages entwickelte Recht
anzuwenden ist.
Ergebnis:
Die DDR ist einem Grundgesetz beigetreten, welches davon ausgeht, dass
die Besatzungskonfiskationen, die so wie geschehen in seinem Geltungsbereich
nicht zulässig gewesen wären, in das Eigentum der Alteigentümer
nur de facto und nicht de jure eingegriffen haben.
Aus völkerrechtlicher Sicht
wäre zu erörtern, ob nicht die einem Staat aufgezwungenen
(fremdbestimmten) Rechtsakte als Rechtsakte dieses Staates nur dann
gelten können, wenn der sie als ihm zugeordnet auch anerkennt.
Der Staat, der ausschliesslich berechtigt wäre, solche Anerkennungen
auszusprechen, wäre die Bundesrepublik Deutschland. Denn sie allein
hat das 1945
nicht untergegangene und von den Besatzungsmächten nur vorübergehend
verwaltete Deutschland fortsetzen wollen und lt. 2+4-Vertrag auch fortsetzen
dürfen. Die Bundesrepublik Deutschland hat 20 Jahre lang (1949
bis 1969) die DDR weder als Staat noch als teilvertretungsbefugtes Regime
des deutschen Staates anerkannt, und es ist die herrschende Meinung
in der Rechtswissenschaft gewesen, dass eine
Anerkennung schon aus rechtlicher Sicht gar nicht möglich gewesen
wäre. In dieser Phase der Nichtanerkennungspolitik sind Rechtsakte
der DDR als Rechtsakte
einer von der Sowjetunion eingesetzten Besatzungsgewalt gewertet und
von der Bundesregierung selbst als solche nicht anerkannt, sondern nur
ganz beschränkt auf der Grundlage eines dem Artikel 123 Absatz
1 GG entsprechenden Ordre public hingenommen worden.
Das, was der Grundlagenvertrag daran geändert hat, betraf zumindest
nicht jene Rechtsakte der Sowjetunion, die in das Privateigentum der
Alteigentümer eingegriffen haben. Zwar hat der Grundlagenvertrag
die Politik der Nichtanerkennung der DDR auf eine Politik der Nichtauslandsanerkennung
reduziert. Seitdem galt die DDR als ein teilvertretungsberechtigtes
Regime, das so das Bundesverfassungsgericht am 31. 7. 1973, als Staat
der Bundesrepublik Deutschland nicht gleichgeordnet, sondern ihr eingeordnet
war (sog. Teilidentität). Die DDR wurde dadurch aber nicht befugt,
die dem Grundgesetz widersprechenden Eigentumseingriffe der sowjetischen
Besatzungsmacht zu bestätigen oder eigene entschädigungslose
Eingriffe vorzunehmen. Die Frage der Anerkennung der auf das Vermögen
bezogenen Rechtsakte der DDR hat die Bundesrepublik in dieser Phase
(1969 bis 1989) ausdrücklich offengehalten.
Parallel dazu haben Bundestag und Bundesregierung den Alteigentümern
auch immer wieder versichert, dass sie festhalten würden an der
Nichtanerkennung der rechtswidrigen Eigentumseingriffe der Sowjetunion
und der DDR. Ich möchte sogar behaupten, dass es ohne jene Zusicherungen
keine Wiedervereinigungslobby in Bonn
und im Ergebnis auch keine Wiedervereinigung gegeben hätte.
Mir scheint in der bisherigen Diskussion diese Nichtanerkennungs- und
Zusicherungspolitik noch viel zu wenig berücksichtigt worden zu
sein. Ich würde ihr wünschen, dass sich jemand die Mühe
macht, die einschlägigen, gebetsmühlenartig wiederholten offiziellen
und offiziösen Erklärungen und ihre
wissenschaftlichen Würdigungen und politischen Wirkungen minuziös
zusammenzustellen und damit den Behauptungen, dass die Eigentumseingriffe
neue Rechtstatsachen geschaffen hätten, nachvollziehbar widerlegt.
Wenn das Ergebnis also ist, dass die Sowjet- und DDR-Konfiskationen
die Rückgabeansprüche der Opfer nicht haben beseitigen können,
dann stellt sich, wie gesagt, die Frage, ob 1990 oder danach eine diese
Rückgabeansprüche nachträglich vernichtende gesetzliche
Grundlage zustande gekommen ist. Ich gehe davon aus, dass das Inkrafttreten
eines entsprechenden Rückgabeverbotes vielleicht die Absicht der
Gemeinsamen Erklärung gewesen, aber, bislang jedenfalls, nicht
verwirklicht worden ist. Deshalb meine Frage: Wo bleibt das Rückgabeverbot
?
Die Gemeinsame Erklärung
war weder Vertrag noch Gesetz. Sie war ein Aktionsprogramm (vergleichbar
einem Parteiprogramm politischer Parteien). Vertreter der beiden Regierungen
haben sie niederschreiben lassen, um die Eckwerte offenzulegen, von
denen sie sich haben leiten lassen wollen für die Schaffung der
für das Nichtrückgängigmachen und das Rückgängigmachen
der Eigentumseingriffe der SU und der DDR in Auftrag gegebenen gesetzlichen
Vorschriften.
Artikel 41 des Einigungsvertrages
ist davon ausgegangen, dass dieser Gesetzgebungsauftrag von der DDR
nur unzureichend erfüllt worden ist und deshalb einer Vollendung
durch die Bundesrepublik Deutschland bedurfte. Aus dem Absatz 3 ergibt
sich, dass die Bundesrepublik den Gesetzgebungsauftrag übernommen
und zugesagt hat, keine Rechtsvorschriften zu erlassen, die ihm widersprechen.
Die in dem Absatz 1 enthaltene Festschreibung der Gemeinsamen Erklärung
als Bestandteil des Einigungsvertrages besagt also nur, dass die Gemeinsame
Erklärung, die bisher eine Absprache war, jetzt auch ihre vertragliche
Grundlage gefunden hat. Sie ist damit zwar wirksam geworden, aber nur
als Aktionsprogramm. Sie hat die gesetzlichen Regelungen, die sie zu
schaffen beabsichtigt, in Aussicht stellen und nicht ersetzen wollen.
Der Artikel 41 besagt nicht, dass ihre Inhalte Bestandteil des Einigungsvertrages
seien. Ein die Rückgabeansprüche der Alteigentümer vernichtendes
Rückgabeverbot ist dem Artikel 41 nicht zu entnehmen. Es scheint
mir deshalb an dieser Stelle auch müssig zu sein, darüber
zu spekulieren, ob die Gemeinsame Erklärung ein solches Rückgabeverbot
hat begründen wollen
oder vielleicht auch anders ausgelegt werden kann.
Auch der Artikel 143 (neu) des Grundgesetzes
enthält ein Rückgabeverbot nicht. Er besagt lediglich, dass
ein Rückgabeverbot vor dem Verfassungsgericht nicht angefochten
werden könnte, wenn der Gesetzgeber im Vollzug der Gemeinsamen
Erklärung (einem Aktionsprogramm) ein solches schaffen würde.
Einen Eingriff in die Eigentumsgarantie und in den oben zitierten Artikel
123 Absatz 1 GG hat diese Nichtzulässigkeitsnorm ebensowenig vorsehen
können wie ein Infragestellen der Menschenrechtskonvention. Unausgesprochen
setzt dieser Artikel 143 den Fortbestand der alten Eigentumsrechte voraus.
Denn wenn diese untergegangen wären, machte er jedenfalls keinen
Sinn.
§ 1 Absatz 8 lit a des Vermögensgesetzes
enthielte auch dann kein gesetzliches Rückgabeverbot, wenn seine
Benennung als "Restitutionsausschluss" richtig wäre.
Restitutionsausschlüsse regelt das Vermögensgesetz §
4. Sie sind materiellrechtlich begründet. Der § 1 VIII a
sieht eine Nichtrestitution aus formalen Gründen vor. Wie auch
immer der Absatz 8 des § 1 ausgelegt werden kann: seinem Wortlaut
oder seiner systematischen Stellung gemäss,teleologisch oder historisch
- jede dieser Auslegungen wird zu dem Ergebnis kommen, dass er eine
Nichtanwendungsnorm ist. Und daraus folgert,
dass das Vermögensgesetz sich über die Frage der Rechtswirksamkeit
der Besatzungskonfiskationen gerade nicht hat äussern wollen und
die für das von der Gemeinsamen Erklärung vielleicht beabsichtigte
Vernichtung des Rückgabeanspruches notwendige gesetzliche Grundlage
gerade nicht hat schaffen wollen.
Auch in dem Treuhandgesetz und in dem Ausgleichsleistungsgesetz
sind gesetzlich geregelte Rückgabeverbote nicht zu erkennen.
Solange die Eigentumsrechte der Alteigentümeer bestehen, sind die
Treuhandorgane Treuhänder der Eigentümer und handeln treuwidrig,
wenn sie ohne deren Zustimmung über das Alteigentum verfügen.
Und das Ausgleichsleistungsgesetz schliesst ausdrücklich nicht
aus, dass auch die rückgabebefriedigten Alteigentümer Ausgleichsleistungen
beanspruchen könnten.
Das Bundesverfassungsgericht
hat über das Zustandekommen der Gemeinsamen Erklärung zwar
dumm spekuliert und mit seinen Überlegungen auch Anlass für
das Aufkommen der These gegeben, dass der Gesetzgeber das Rückgabeverbot
geregelt habe und es unantatsbar sei. Das Bundesverfassungsgericht hat
selbst aber nicht behaupten wollen, dass der Gesetzgeber bestehende
Rückgabeansprüche der Alteigentümer vernichtet habe.
Es hat ausdrücklich gesagt, dass die in dem damals noch nicht vorliegenden
Ausgleichsleistungsgesetz vorgesehenen Ausgleichsleistungen sehr wohl
auch Rückgaben sein können.
Unterstellt,
die Gemeinsame Erklärung wäre nicht nur als eine Absichtserklärung,
sondern eine das Zustandekommen der von ihr vorgesehenen Vorschriften
ersetzende gesetzliche Regelung,
dann wäre noch immer die Frage zu stellen, ob deren Eckwert 1 als
ein Rückgabeverbot ausgelegt werden dürfte.
Denn wenn ein Eigentumseingriff nicht soll rückgängig gemacht
werden können, dann bliebe noch immer offen, was zu geschehen habe,
wenn sich herausstellt, dass er dennoch rückgängig gemacht
werden kann. Warum die Sowjetunion und die DDR keine Möglichkeit
sähen, die Eingriffe zu revidieren, hat die Bundesregierung mit
der von ihr zur Kenntnis genommenen historischen Entwicklung begründet.
Was sich die Erklärungspartner subjektiv darunter vorgestellt haben
(z. B. eine Bedingung für die Wiedervereinigung) ist für die
Auslegung irrelevant. Legt man den Text objektiv aus, dann machte diese
Erklärung einen Sinn, wenn sie das einander blockierende Unvermögen
meint, das sich als Resultat der historischen Entwicklung erweist: dass
die Sowjetunion für die Eingriffe nicht mehr verantwortlich sein
könne, nachdem sie deren Ergebnisse 1949 in die Hände der
DDR gelegt habe, und dass die DDR nicht verantwortlich sein könne,
weil sie erst 1949 entstanden sei. Für diese Auslegung spricht
auch, dass die Bundesregierung die Rückzieher der UdSSR und der
DDR hingenommen ("zur Kenntnis" genommen) und eine noch ausstehende
abschliessende Regelung in die Hände des künftigen gesamtdeutschen
Parlamentes gelegt hat. Mit dieser Äusserung hat die Bundesregierung
schliesslich auch zum Ausdruck gebracht, dass über die Rückgabe
des konfiszierten Eigentums noch gesprochen werden müsse. Aus alledem
ein Rückgabeverbot herleiten zu wollen, scheint mir mehr als abwegig
zu sein.
Wenn es wirklich Anzeichen gegeben haben sollte, welche die Bundesregierung
hätte veranlassen können, an die These zu glauben, die Sowjetunion
habe das Rückgabegebot zur Bedingung der Wiedervereinigung gemacht,
dann wäre die Gemeinsame Erklärung als ein Verhandlungsgebot
zu lesen gewesen. Denn ein deutscher Politiker ist kraft seines Eides
auf die Interessen des deutschen Volkes und auf die Interessen der Opfer
einer in ihrer Begründung rassistischen Bodenreform verpflichtet,
und nicht zur Vasallentreue einem Stalin und einem Ulbricht gegenüber.
Oder wäre ein deutscher Politiker je auf die Idee kommen, den Juden
die Rückgabe ihres Vermögens zu verwehren, weil ein Adolf
Hitler das in seinen Hinterlassenschaften vielleicht so gewollt hätte
?
Es gibt noch einen anderen Grund, warum die Gemeinsame Erklärung
nicht als ein Rückgabeverbot gelesen werden darf. Es ist die besondere
Konstruktion, an der die Gemeinsame Erklärung den Begriff des Rückgängigmachens
aufgehängt hat:
Um die der Gemeinsamen Erklärung zugrundeliegende Intention, der
Rückgabe Vorrang vor der Entschädigung zu geben, verwirklichen
zuz können, hat der Einigungsvertrag in seinem Artikel 19 grundsätzlich
sämtliche bis dahin noch nicht anerkannten Rechtsakte der DDR legalisiert.
Mit dieser Unrechtsverrechtlichung ist es möglich geworden, denjenigen,
die aufgrund bestimmter (im Vermögensgesetz geregelter) Tatbestände
nur entschädigt werden sollen, die Rückgabe zu verweigern.
Für die anderen bedeutet das, dass ihnen das
über den Artikel 19 entzogene Eigentum "zurückübertragen"
werden muss, um rückgabeberechtigt zu sein. Das Rückgängigmachen,
das die Gemeinsame Erklärung meint, versteht sich also nicht als
ein Rückgängigmachen der Enteignungen der DDR, sondern ein
Rückgängigmachen der Anerkennung der Enteignungen der DDR
durch den Artikel 19 des Einigungsvertrages. Für die Besatzungskonfiskationen
fehlt es
an einem dem Artikel 19 entsprechenden Tatbestand. Sie sind also, im
Gegensatz zu den DDR-Enteignungen, durch den Einigungsvertrag nicht
legalisiert worden
und können deshalb auch nicht "restituiert" werden. Sie
können nicht rückgängig gemacht werden, weil da nichts
rückgängig zu machen, sondern allenfalls zurückzugeben
ist.
Dass nicht alles, was den Konfiskationsopfern entzogen wurde, zurückgegeben
werden kann, ändert an dem festgestellten Rückgabeanspruch
nichts. Die Eigentumsposition der Alteigentümer besteht als solche
auch dann fort, wenn dem Rückgabeanspruch das Zurückbehaltungsrecht
eines Dritten gegenübersteht. Solche Dritten sind u. a. die Begünstigten
der Bodenreform. Es wäre die Aufgabe des Gesetzgebers gewesen,
zwischen diesen beiden diametralen Rechtspositionen zu vermitteln. Und
es wäre seine Aufgabe gewesen, auch der öffentlichen Hand
ein Zurückbehaltungsrecht einzuräumen, wenn er die Absicht
hätte haben wollen, diese als Hehler zu legalisieren.
Für die politische Diskussion empfehle ich
- diejenigen, die als Anhänger der Anti-Junker-Ideologie die These
von der sowjetischen Bedingung vertreten, als Stalinisten und Rassisten
zu entlarven,
- diejenigen, die an die These von der sowjetischen Bedingung glauben,
sie aber bedauern, darauf hinzuweisen, dass die Bedingung von deutschen
Politikern bestellt war und laut der Regierungserklärung von de
Maizière vom April 1990 lediglich das Zurückbehaltungsrecht
der von der Bodenreform Begünstigten hat schützen sollen nicht
auch das Rückgabeverbot der rückgabefähigen Ländereien
mit einschloss
und von den deutschen Politikern zu verlangen,
- mit Russland über einen Verzicht auf die von ihnen behauptete
sowjetische Bedingung zu verhandlen,
- eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die regelt, welche der von
der Besatzungsmacht konfiszierten Vermögenswerte nicht zurückgegeben
werden können und welche zurückgegeben werden müssen,
- die Antragsteller, die von den Vermögensämtern mit Hinweis
auf § 1 Absatz 8
lit. a des Vermögensgesetzes negativ beschieden worden sind oder
beschieden werden, von den Kosten zu entlasten, die im Falle einer Sachentscheidung
über ein Restitutionsbegehrens in voller Höhe gerechtfertigt
wären, im Falle einer (eigentlich überflüssigen) Nichtanwendungsentscheidung
aber auf den Verfahrenswert zu reduzieren
und für den Fall, dass diesen Forderungen nicht entsprochen werden
sollte,
die Möglichkeiten eines aktiven Widerstandsrechtes (Art. 20 IV
GG)zu erörtern.
Arnulf Clauder
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