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Sehr geehrter Herr Nader.
Sie haben, so fürchte ich, meinen Beitrag "Wo bleibt das Rückgabeverbot?"
ein bisschen zu schnell überflogen, um erkennen zu können,
worum es mir geht.
Ich denke: Wenn es die sowjetische Bedingung je gegeben hätte,
dann hätte die Bundesrepublik sie unzureichend erfüllt. Sie
hat sich mit Absichtserklärungen und den sie bestätigen verfassungsgerichtlichen
Entscheidungen begnügt, aber den entscheidenden Schritt, nämlich
eine gesetzliche Grundlage zu schaffen für das Rückgabeverbot,
den hat sie nicht getan.
Ich sehe in der vom Verfassungsgericht der Bundesregierung bescheinigten
Gutgläubigkeit über das Vorhandensein jener Bedingung einen
Lichtblick für den Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung.
Wenn die ARE es fertigbrächte, sich auf ihre Rechtswegepolitik
nicht mehr zu verlassen und stattdessen von unseren Gesetzgebungsorganen
zu fordern, die Gemeinsame Erklärung endlich wahrzunmachen und
eine gesetzliche Regelung für das Rückgabeverbot zu schaffen,
dann würde das zu fordernde Gesetz nicht mehr daran vorbeigehen
können, dass die Bundesregierung sich damals getäuscht hat,
als sie noch daran glaubte, dass es die Bedingung gab.
Das Problem unserer Rechtswegepolitik ist, dass die Besatzungsopfer
eine Gleichbehandlung mit den DDR-Opfern verlangen. Sie kritisieren,
dass das Vermögensgesetz sie anders behandelt wissen will, indem
es auf sie keine Anwendung finden soll.
Warum kritisieren sie das ? Sehen sie denn nicht, dass sie damit auf
ihre Besserstellung verzichten, die sich aus dem sog. Restitutionsausschluss
ergibt?
Die Besserstellung besteht darin, dass der Einigungsvertrag nur die
DDR-Enteignungen und nicht auch die Besatzungskonfiskationen als rechtswirksam
anerkannt hat (art. 19). Das bedeutet: die DDR-Opfer müssen den
Umweg über die Restitution (die Zurückübertragung des
Eigentums) gehen, die Besatzungsopfer brauchen das nicht - sie können
die Rückgabe (ihres Besitzes) unmittelbar fordern.
Es ist meine Sorge, dass der Gerichtshof in Strassburg genau dort einhaken
und argumentieren wird: Wenn Ihr die Restitution fordert, dann anerkennt
Ihr damit, dass Ihr das Eigenum längst verloren habt und dann können
wir für Euch auch nichts tun.
Deshalb mein Appell an uns alle: Wir sollten uns disziplinieren und
unter dem besatzungsrechtlich verfügten Eingriff in das Eigentum
den Verlust des Besitzes (eines Eigentumsrechtes) und nicht auch den
Verlust des Eigentums (des Eigentums selbst) verstehen. Denn halten
wir fest an dem Eigentum, dann braucht und kann dieses auch nicht zurückübertragen
zu werden. Im Ergebnis könnten wir dann auch dem Verfassungsgericht
Recht geben, indem es das Vermögensgesetz (das ein Restitutionsgesetz
ist) auf die Besatzungsopfer nicht angewandt wissen will.
Das Ziel unserer Aktionen sollte also sein: dass wir ein Gesetz bekommen,
in dem klar geregelt ist, welche Vermögenswert rückgabefähig
und an welchen Dritte ein Zurückbehaltungsrecht haben. Dieses Gesetz
müsste, soweit es die öffentliche Hand begünstigen will,
auch eine Rechtstitel schaffen, auf dessen Grundlage
der Staat den den Besatzungsopfern vorenthaltenen Besitz für sich
in Anspruch nehmen darf. Denn es ist ja nicht nur die gesetzliche Grundlage,
die derzeit noch für das Rückgabeverbot fehlt, sondern auch
die gesetzliche Grundlage, die notwendig wäre, damit der Staat
seinen Bereicherungsanspruch geltend machen darf. Das haben wir bisher
wohl auch übersehen: dass aus dem Rückgabeverbot, wenn es
begründet wäre, nicht automatisch ein Bereicherungsrecht des
Staates resultiert. Wäre das klargestellt, so würde die Bundesrepublik
nicht mehr behaupten können, zu einer Wiedergutmachung nicht verpflichtet
zu sein.
Wir sollten aber auch keine Angst haben vor einem Gesetz, das möglicherweise
nichts anderes regeln würde als das, was als die derzeit praktizierte
Rechtslage gilt. Mit einem solchen Gesetz hätten wir, so meine
ich, noch grössere Chancen, bei dem Gerichtshof in Strassburg Gehör
zu finden.
Worüber ich mir allerdings noch den Kopf zerbreche, ist dies:
Der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 lit. a VermG ist ein
nur prozeduraler
und kein materiellrechtlicher (so wie der § 4). Aus einem nur prozeduralen
Restitutionsausschluss lässt sich ein (materiellrechtliches) Rückgabeverbot
nicht folgern. Wenn das Bundesverfassungsgericht dergleichen trotzdem
tut, dann wäre möglicherweise das als ein das Gesetz ersetzendes
Rückgabeverbot zu begreifen. Wäre dann nicht in dieser Auslegung
der das bisherige Eigentum vernichtende (und als solcher vor dem Gerichtshof
in Strassbuerg auch anfechtbare) Enteignungsakt zu sehen ?
Arnulf Clauder
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