Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 24.10.2003

Es fehlt die gesetzliche Grundlage

Sehr geehrter Herr Nader.
Sie haben, so fürchte ich, meinen Beitrag "Wo bleibt das Rückgabeverbot?" ein bisschen zu schnell überflogen, um erkennen zu können, worum es mir geht.
Ich denke: Wenn es die sowjetische Bedingung je gegeben hätte, dann hätte die Bundesrepublik sie unzureichend erfüllt. Sie hat sich mit Absichtserklärungen und den sie bestätigen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen begnügt, aber den entscheidenden Schritt, nämlich eine gesetzliche Grundlage zu schaffen für das Rückgabeverbot, den hat sie nicht getan.
Ich sehe in der vom Verfassungsgericht der Bundesregierung bescheinigten Gutgläubigkeit über das Vorhandensein jener Bedingung einen Lichtblick für den Inhalt einer solchen gesetzlichen Regelung. Wenn die ARE es fertigbrächte, sich auf ihre Rechtswegepolitik nicht mehr zu verlassen und stattdessen von unseren Gesetzgebungsorganen zu fordern, die Gemeinsame Erklärung endlich wahrzunmachen und eine gesetzliche Regelung für das Rückgabeverbot zu schaffen, dann würde das zu fordernde Gesetz nicht mehr daran vorbeigehen können, dass die Bundesregierung sich damals getäuscht hat, als sie noch daran glaubte, dass es die Bedingung gab.

Das Problem unserer Rechtswegepolitik ist, dass die Besatzungsopfer eine Gleichbehandlung mit den DDR-Opfern verlangen. Sie kritisieren, dass das Vermögensgesetz sie anders behandelt wissen will, indem es auf sie keine Anwendung finden soll.

Warum kritisieren sie das ? Sehen sie denn nicht, dass sie damit auf ihre Besserstellung verzichten, die sich aus dem sog. Restitutionsausschluss ergibt?
Die Besserstellung besteht darin, dass der Einigungsvertrag nur die DDR-Enteignungen und nicht auch die Besatzungskonfiskationen als rechtswirksam anerkannt hat (art. 19). Das bedeutet: die DDR-Opfer müssen den Umweg über die Restitution (die Zurückübertragung des Eigentums) gehen, die Besatzungsopfer brauchen das nicht - sie können die Rückgabe (ihres Besitzes) unmittelbar fordern.

Es ist meine Sorge, dass der Gerichtshof in Strassburg genau dort einhaken und argumentieren wird: Wenn Ihr die Restitution fordert, dann anerkennt Ihr damit, dass Ihr das Eigenum längst verloren habt und dann können wir für Euch auch nichts tun.

Deshalb mein Appell an uns alle: Wir sollten uns disziplinieren und unter dem besatzungsrechtlich verfügten Eingriff in das Eigentum den Verlust des Besitzes (eines Eigentumsrechtes) und nicht auch den Verlust des Eigentums (des Eigentums selbst) verstehen. Denn halten wir fest an dem Eigentum, dann braucht und kann dieses auch nicht zurückübertragen zu werden. Im Ergebnis könnten wir dann auch dem Verfassungsgericht Recht geben, indem es das Vermögensgesetz (das ein Restitutionsgesetz ist) auf die Besatzungsopfer nicht angewandt wissen will.

Das Ziel unserer Aktionen sollte also sein: dass wir ein Gesetz bekommen, in dem klar geregelt ist, welche Vermögenswert rückgabefähig und an welchen Dritte ein Zurückbehaltungsrecht haben. Dieses Gesetz müsste, soweit es die öffentliche Hand begünstigen will, auch eine Rechtstitel schaffen, auf dessen Grundlage
der Staat den den Besatzungsopfern vorenthaltenen Besitz für sich in Anspruch nehmen darf. Denn es ist ja nicht nur die gesetzliche Grundlage, die derzeit noch für das Rückgabeverbot fehlt, sondern auch die gesetzliche Grundlage, die notwendig wäre, damit der Staat seinen Bereicherungsanspruch geltend machen darf. Das haben wir bisher wohl auch übersehen: dass aus dem Rückgabeverbot, wenn es begründet wäre, nicht automatisch ein Bereicherungsrecht des Staates resultiert. Wäre das klargestellt, so würde die Bundesrepublik nicht mehr behaupten können, zu einer Wiedergutmachung nicht verpflichtet zu sein.

Wir sollten aber auch keine Angst haben vor einem Gesetz, das möglicherweise nichts anderes regeln würde als das, was als die derzeit praktizierte Rechtslage gilt. Mit einem solchen Gesetz hätten wir, so meine ich, noch grössere Chancen, bei dem Gerichtshof in Strassburg Gehör zu finden.

Worüber ich mir allerdings noch den Kopf zerbreche, ist dies:
Der Restitutionsausschluss des § 1 Abs. 8 lit. a VermG ist ein nur prozeduraler
und kein materiellrechtlicher (so wie der § 4). Aus einem nur prozeduralen
Restitutionsausschluss lässt sich ein (materiellrechtliches) Rückgabeverbot nicht folgern. Wenn das Bundesverfassungsgericht dergleichen trotzdem tut, dann wäre möglicherweise das als ein das Gesetz ersetzendes Rückgabeverbot zu begreifen. Wäre dann nicht in dieser Auslegung der das bisherige Eigentum vernichtende (und als solcher vor dem Gerichtshof in Strassbuerg auch anfechtbare) Enteignungsakt zu sehen ?

Arnulf Clauder

Datum   siehe auch: Verweise
23.10.2003   Nico Nader
       
       
       
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