| Enteignung |
| Von Arnulf Clauder - 18.12.2003 |
| Zum Hinweis von Oliver auf den irreführenden Wiedervereinigungsbegriff: |
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"Wiedervereinigung" war zu verstehen als Herbeiführung der freien Selbstbestimmung des gesamten Volkes auf der Grundlage der Wahrung der 1867/1871 zum Staat gewordenen deutschen Nation mit dem Ziel, seine Einheit und Freiheit zu vollenden. Geschehen sollte diese Wiedervereinigung durch einen Beitritt der zum Geltungsbereich des Grundgesetzes noch nicht gehörenden Teile Deutschlands und dem Inkraftsetzen des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet durch die Bundes-Verfassungsorgane (Art. 23 GG). Das Ziel der Vollendung war vorgesehen für einen dieser Wiedervereinigung sich anschliessenden (!) Prozess. Ich sehe in der Neufassung der Präambel und dem Artikel 1 des Einigungsvertrages einen doppelten Verstoss: zum einen in der Gleichsetzung der Vollendung der Einheit und Freiheit des wiedervereinigten Deutschlands mit der 1990 geschehenen Betrittverwirklichung und zum anderen in der Bezeichnung der Bundesrepublöik Deutschland als Beitrittsobjekt. Die Volkskammer hatte korrekrt beschlossen: den Beitritt zum Verfassungsgebiet, dem Geltungsbereich des Grundgesetzes, so wie der Artikel 23 Satz 2 das vorgesehen hatte. Einen Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland, dem Staatsgebiet, so wie der Einigungsvertrag das formuliert, hat es weder gegeben noch geben können. Die dem Artikel 23 zugrundliegende Unterscheidung zwischen dem Verfassungsgebiet (dem Bundeshoheitsgebiet oder Bundesgebiet) und dem darüber hinaus reichenden Gesamt-Staatsgebiet war die logische Konseqenz aus dem inzwischen nicht mehr bestrittenen Fortbestand des 1867 als "Norddeutscher Bund" gegründeten und 1871 durch den Beitritt der süddeutschen Länder als "Deutsches Reich" erweiterten und seit 1945 vom Allierten Kontrollrat als "Deutschland als Ganzes" verwalteten und seit 1949 zur "Bundesrepublik Deutschland" umorganisierten gesamtdeutschen Staates. Es war demnach so, dass 1957 und 1989 nicht fremde Staaten, sondern diejenigen Teile der Bundesrepublik Deutschland, die noch nicht zum Geltungsbereich ihrer Verfassung gehörten, diesem beigetreten sind. Das bedeutete denn aber auch, dass dem deutschen Staat in seiner Organisation als Bundesrepublik Deutschland schon seit jeher eine Gesamtverantwortung für das Geschehen in den Beitrittsgebieten inhärent gewesen ist und somit der Beitritt der Bundesrepublik zur EMRK ipso jure ein Beitritt für Gesamtdeutschland gewesen ist mit der Folge, dass sich das Inkrafttreten der EMRK in diesen Gebieten lediglich als eine Realisierung eben dieses Rechtstitels verstand. Es wäre, so bin auch ich der Meinung, gut, wenn es gelänge, diese vom Bundesverfassungsgericht zuletzt (1973) als "Teilidentitätslehre" dargestellte und die damalige innerdeutsche Grenze als eine Bundesländergrenze bezeichnende Rechtslage Deutschlands den Richtern des Strassburger Gerichtshofes nahezubringen. Zum Hinweis von Heiko Peters zum Volkskammer-Beitritts-Beschluss: Der Artikel 23 Satz 2 GG lautete damals: "In anderen Teilen Deutschlands
ist es (das Grundgesetz) nach deren Beitritt in Kraft zu setzen."
Hiernach wäre das Präsidium des Bundestages zu einem Eilverfahren
verpflichtet gewesen. Es hätte sämtliche anhängigen Beschlussvorlagen
aussetzen und kurzfristig eine Sondersitzung des Bundestages einberufen
müssen mit dem einzigen
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| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| 18.12.2003 | Zum Hinweis von Heiko Peters zum Volkskammer-Beitritts-Beschluss: | Heiko Peters | |
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