| Das Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention,
welches das Eigentum schützt, lässt eine Enteignung nur dann
zu, wenn sie im öffentlichen Interesse geschieht. Die Rechtsprechung
des Gerichtshofes ist aber die, dass er es ablehnt, dieses Enteignungsinteresse
zu überprüfen. Es genügt ihm, wenn der enteignende Staat
behauptet, dass die von ihm verfügte Enteignung im öffentlichen
Interesse geschehe. Er verlangt nur, dass die Enteignung auf einer gesetzlichen
Grundlage erfolgt und diese die Zahlung einer Entschädigung vorsieht.
Im Klartext heisst das, dass der enteignende Staat das Recht hätte,
mit den widersinnigsten Argumenten (z. B. der Konstruktion einer sowjetischen
Bedingung) seine Enteignungen zu begründen, solange er ein Gesetz
für diese schafft und er die Enteignungsopfer angemessen bezahlt.
Das ist neu in einem rechtsstaatlichen Rechtsprechnungssystem, dass
ein Gericht sich weigern darf, seinem Auftrag, sämtliche der ihm
vorgegebenen Tatbestandsmerkmale zu überprüfen, zu folgen.
So bedauerlich das aber auch ist: Im Augenblick kommt es darauf an,
sich in dem Vorbringen an den Gerichshtof auf die drei wesentlichen
Schwerpunkte zu beschränken, die zu überprüfen er sich
bereit erklärt hat: erstens auf die Behauptung, dass die Altbesitzer
zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch Eigentümer waren und also
auch enteignungsfähig gewesen sind, zweitens auf die Behauptung,
dass das Rückgabeverbot gesetzlich nicht geregelt worden ist, und
drittens die Behauptung, dass die vom Gesetzgeber versprochenen Ausgleichsleistungen
keine angemessene Entschädigung sind (wobei als Mindeststandart
einer solchen Entschädigung dem Gleichbehandlungsgebot folgend
die Rückgabe von je 100 Hektar und, wo investiert werden soll,
auch darüber hinaus von den Beschwerdeführern in Vorschlag
gebracht werden könnte).
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