Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 07.03.2004

Enteignungsgründe interessieren den Gerichtshof (leider) nicht

Das Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention, welches das Eigentum schützt, lässt eine Enteignung nur dann zu, wenn sie im öffentlichen Interesse geschieht. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes ist aber die, dass er es ablehnt, dieses Enteignungsinteresse zu überprüfen. Es genügt ihm, wenn der enteignende Staat behauptet, dass die von ihm verfügte Enteignung im öffentlichen Interesse geschehe. Er verlangt nur, dass die Enteignung auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgt und diese die Zahlung einer Entschädigung vorsieht. Im Klartext heisst das, dass der enteignende Staat das Recht hätte, mit den widersinnigsten Argumenten (z. B. der Konstruktion einer sowjetischen Bedingung) seine Enteignungen zu begründen, solange er ein Gesetz für diese schafft und er die Enteignungsopfer angemessen bezahlt.
Das ist neu in einem rechtsstaatlichen Rechtsprechnungssystem, dass ein Gericht sich weigern darf, seinem Auftrag, sämtliche der ihm vorgegebenen Tatbestandsmerkmale zu überprüfen, zu folgen. So bedauerlich das aber auch ist: Im Augenblick kommt es darauf an, sich in dem Vorbringen an den Gerichshtof auf die drei wesentlichen Schwerpunkte zu beschränken, die zu überprüfen er sich bereit erklärt hat: erstens auf die Behauptung, dass die Altbesitzer zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung noch Eigentümer waren und also auch enteignungsfähig gewesen sind, zweitens auf die Behauptung, dass das Rückgabeverbot gesetzlich nicht geregelt worden ist, und drittens die Behauptung, dass die vom Gesetzgeber versprochenen Ausgleichsleistungen keine angemessene Entschädigung sind (wobei als Mindeststandart einer solchen Entschädigung dem Gleichbehandlungsgebot folgend die Rückgabe von je 100 Hektar und, wo investiert werden soll, auch darüber hinaus von den Beschwerdeführern in Vorschlag gebracht werden könnte).

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