| Der Aufbau des Neusiedler-Urteils
des EGMR lässt erkennen, welche Probleme der Gerichtshof erörtern
wird, wenn er nunmehr die Alteigentümerbeschwerde prüft.
1. Problem:
Ist die Anerkennung der Konfiskationen 1945/1949 durch die Bundesrepublik
eine "Entziehung" des Eigentums oder die "Regelung der
Benutzung" eines längst entzogenen (oder noch nicht rechtswirksam
entzogenen) Eigentums ?
Hierzu wäre, wenn nicht schon schriftlich geschehen, in der mündlichen
Verhandlung nachzutragen:
Unzutreffend sei die Auffassung des Gerichtshofes, dass die DDR ein
Nichtkonventionsstaat sei.
Die DDR ist nicht der Bundesrepublik Deutschland beigetreten, sondern
dem Geltungsbereich des Grundgesetzes. So der Artikel 23 (alt) und so
das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. 7. 1973 und so
der Beitrittsbeschluss der freigewählten Volkskammer.
Ihr Beitritt ist die mit einer vierzigjährigen Verspätung
möglich gewordene Beteiligung des sowjetisch besetzten Teiles Deutschland
am Zustandekommen des Grundgesetzes gewesen. Sie ist von Anfang an Bestandteil
desjenigen (1945 nicht untergegangenen) deutschen Staates gewesen, der
die Konvention unterschrieben hat. Dieser Staat hat mit seinen völkerrechtswirksam
gewordenen Vorbehalten zur Nichtanerkennung der DDR und seinem Alleinvertretungsrecht
in seinen internationalen Beziehungen Verantwortung übernehmen
wollen auch für diejenigen Massnahmen, die über sein Hoheitsgebiet
hinaus in seinem gesamtdeutschen Staatsgebiet verfügt worden sind.
So hätten denn auch die Konfiskationen 1945 bis 1949 als solche
der Bundesrepublik Deutschland (eines Konventionsstaates) zu gelten.
Anscheinend ist der Gerichtshof über die historischen Abläufe
und über die die Rechtslage Deutschlands sichernden Begleittexte
beim Abschluss und der Hinterlegung völkerrechtlicher Verträge
nicht ausreichend informiert worden. Wie sonst käme er auf die
Idee, einen Teil des Nichtgeltungsbereiches des Grundgesetzes (der im
Verhältnis zum Bundesgebiet kein Ausland war, sondern lt. BVerfG
Grenzen wie zwischen Bundesländern gehabt hat) als einen fremden
Staat (einen Nichtkonventionsstaat) zu bezeichnen ?
Dieses Defizit zeigt sich zum Beispiel auch darin, dass der Gerichtshof
das Modrow-Gesetz als ein solches der freigewählten Volkskammer
sieht (obwohl dieses eines der letzten Gesetze der SED-Volkskammer war).
2. Problem:
Welches Eigentumsrecht können die Beschwerdeführer für
sich in Anspruch nehmen ?
Für die Neueigentümer hat der Gerichtshof das Eigentumsrecht
aus dem Modrow- Gesetz und seiner Anerkennung durch den Einigungsvertrag
hergeleitet.
Ich gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer ausreichend vorgetragen
haben, dass und warum die Alteigentümer ihr Eigentum durch die
Konfiskationen 1949/1949 und danach nicht verloren haben und durch den
Vorbehalt der Bundesrepublik im Grundlagenvertrag (die Nichtregelung
der offenen Vermögensfragen)bis zum Einigungsvertrag behalten haben.
Und dass sie ihre Eigentümerprositionen sogar noch bestätigt
erhalten haben z.B. durch den Vertrag zur Wirtschafts- und Währungsunion,
durch die Regierungserklärung de Maizière im April 1990,
durch einschlägige Gesetze der freigewählten DDR-Volkskammer
und nicht zuletzt durch die Behauptung, dass diese Eigentumsposition
allein einer sowj. Bedingung
wegen nicht zu verwirklichen sei.
Interessant ist, dass der Gerichtshof der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts
über die Rechtswirksamkeit des Eigentumserwerbes durch das Modrow-Gesetz
eine so grosse Bedeutung beimisst. Also muß man ihn darauf hinweisen,
dass das Bundesverfassungsgericht umso mehr noch die Eigentumsposition
der Alteigentümer bestätigt hat, als es in seiner ersten Bodenreform-Entscheidung
die Rückgabe in Natura als eine der möglichen Wiedergutmachungen
bezeichnet hat.
3. Problem:
Auf der Grundlage welchen Gesetzes ist den Alteigentümern das Eigentum
entzogen worden ?
Ein solches Gesetz gibt es nur für diejenigen Ländereien,
die den Neusiedlererben zugeflossen sind (das sog. Modrow-Gesetz). Die
Gemeinsame Erklärung war ein Aktionsprogramm und kein Gesetz, und
sie ist auch nur als ein Aktionsprogramm Bestandteil des Einigungsvertrages
geworden. Der sog. Restitutionsausschluss ist keine Enteignungsvorschrift,
sondern eine Nichtanwendungsvorschrift. Das Treuhandgesetz hat den Alteigentümern
das Eigentum nicht entziehen, sondern den Besitz an diese zurückführen
sollen.
Ein gesetzliches Rückgabeverbot ist nirgendwo zu erkennen. Und
die Rechtsprechung, die das Rückgabeverbot entwickelt hat, ist
eben kein Gesetz.
4. Problem:
Welchem öffentlichen Zweck dient das Rückgabeverbot ?
Der Gerichtshof sagt, er müsse die Einschätzungsprärogative
des nationalen Gesetzgebers respektieren. Es sei denn, der Eingriff
sei ohne vernünftige Grundlage.
Hierzu wäre hervorzuheben, dass eine vernünftige Grundlage
eben nicht zu erkennen sei. Im Gegenteil, es sei höchst unvernünftig,
die Investitionsvorhaben der Alteigentümer zu blockieren. Ich würde
auf die jüngste Stellungnahme von Hochhuth verweisen.
5. Problem:
Was ist verhältnismässig ?
Der Gerichtshof sagt, das Fehlen einer Entschädigung sei nicht
automatisch rechtswidrig.
Hierzu wäre zu erörtern, welches Ziel das Rückgabeverbot
hat und ob dieses Ziel derart zu Lasten der Alteigentümer gehen
darf, dass sie noch nicht einmal das zurückbekommen sollen, was
rückgabe- und investitionsfähig ist, und dass sie auch die
Erlösauskehr verkaufter Ländereien nicht bekommen sollen,
mit denen sie investieren könnten.
Ich würde den Entschädigungsgedanken in den Hintergrund schieben,
weil ich angesichts der Horrormeldungen in den Zeitungen über die
Auswirkungen des Neusiedler-Urteils befürchte, dass die Regierung
mit der Drohung eines Staatsbankrotts kontert und den Gerichtshof damit
zu beeindrucken versucht.
Ich würde den durch sie verursachten 5-Länder-Bankrott und
den Investitionsgedanken herausstellen und auch einräumen, dass
die Entschädigung für das Bodenreformland nur eine fünfzig
zu fünfzigprozentige (Neusiedler/Alteigentümer) sein könne.
Ich würde weiter darauf hinweisen, dass eine übermässige
Last der Alteigentümer
schon darin zu erblicken sei, dass sie diese allein und nicht alle Grundstückseigentümer
in Deutschland zu tragen haben. Hierzu wäre der Gedanke des Lastenausgleichs
in die Erörterungen zu bringen.
Geschrieben von Arnulf Clauder, Triesenberg (Fax(Tel. 00423 - 262 00
55,
E-Mail arnulf.clauder@gmx.li)
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