Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 07.03.2004

Wo sind die Unterschiede ?

Der Aufbau des Neusiedler-Urteils des EGMR lässt erkennen, welche Probleme der Gerichtshof erörtern wird, wenn er nunmehr die Alteigentümerbeschwerde prüft.

1. Problem:
Ist die Anerkennung der Konfiskationen 1945/1949 durch die Bundesrepublik eine "Entziehung" des Eigentums oder die "Regelung der Benutzung" eines längst entzogenen (oder noch nicht rechtswirksam entzogenen) Eigentums ?

Hierzu wäre, wenn nicht schon schriftlich geschehen, in der mündlichen Verhandlung nachzutragen:
Unzutreffend sei die Auffassung des Gerichtshofes, dass die DDR ein Nichtkonventionsstaat sei.
Die DDR ist nicht der Bundesrepublik Deutschland beigetreten, sondern dem Geltungsbereich des Grundgesetzes. So der Artikel 23 (alt) und so das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 31. 7. 1973 und so der Beitrittsbeschluss der freigewählten Volkskammer.
Ihr Beitritt ist die mit einer vierzigjährigen Verspätung möglich gewordene Beteiligung des sowjetisch besetzten Teiles Deutschland am Zustandekommen des Grundgesetzes gewesen. Sie ist von Anfang an Bestandteil desjenigen (1945 nicht untergegangenen) deutschen Staates gewesen, der die Konvention unterschrieben hat. Dieser Staat hat mit seinen völkerrechtswirksam gewordenen Vorbehalten zur Nichtanerkennung der DDR und seinem Alleinvertretungsrecht in seinen internationalen Beziehungen Verantwortung übernehmen wollen auch für diejenigen Massnahmen, die über sein Hoheitsgebiet hinaus in seinem gesamtdeutschen Staatsgebiet verfügt worden sind.
So hätten denn auch die Konfiskationen 1945 bis 1949 als solche der Bundesrepublik Deutschland (eines Konventionsstaates) zu gelten.

Anscheinend ist der Gerichtshof über die historischen Abläufe und über die die Rechtslage Deutschlands sichernden Begleittexte beim Abschluss und der Hinterlegung völkerrechtlicher Verträge nicht ausreichend informiert worden. Wie sonst käme er auf die Idee, einen Teil des Nichtgeltungsbereiches des Grundgesetzes (der im Verhältnis zum Bundesgebiet kein Ausland war, sondern lt. BVerfG Grenzen wie zwischen Bundesländern gehabt hat) als einen fremden Staat (einen Nichtkonventionsstaat) zu bezeichnen ?
Dieses Defizit zeigt sich zum Beispiel auch darin, dass der Gerichtshof das Modrow-Gesetz als ein solches der freigewählten Volkskammer sieht (obwohl dieses eines der letzten Gesetze der SED-Volkskammer war).

2. Problem:
Welches Eigentumsrecht können die Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen ?

Für die Neueigentümer hat der Gerichtshof das Eigentumsrecht aus dem Modrow- Gesetz und seiner Anerkennung durch den Einigungsvertrag hergeleitet.
Ich gehe davon aus, dass die Beschwerdeführer ausreichend vorgetragen haben, dass und warum die Alteigentümer ihr Eigentum durch die Konfiskationen 1949/1949 und danach nicht verloren haben und durch den Vorbehalt der Bundesrepublik im Grundlagenvertrag (die Nichtregelung der offenen Vermögensfragen)bis zum Einigungsvertrag behalten haben. Und dass sie ihre Eigentümerprositionen sogar noch bestätigt erhalten haben z.B. durch den Vertrag zur Wirtschafts- und Währungsunion, durch die Regierungserklärung de Maizière im April 1990, durch einschlägige Gesetze der freigewählten DDR-Volkskammer und nicht zuletzt durch die Behauptung, dass diese Eigentumsposition allein einer sowj. Bedingung
wegen nicht zu verwirklichen sei.
Interessant ist, dass der Gerichtshof der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts über die Rechtswirksamkeit des Eigentumserwerbes durch das Modrow-Gesetz eine so grosse Bedeutung beimisst. Also muß man ihn darauf hinweisen, dass das Bundesverfassungsgericht umso mehr noch die Eigentumsposition der Alteigentümer bestätigt hat, als es in seiner ersten Bodenreform-Entscheidung die Rückgabe in Natura als eine der möglichen Wiedergutmachungen bezeichnet hat.

3. Problem:
Auf der Grundlage welchen Gesetzes ist den Alteigentümern das Eigentum entzogen worden ?

Ein solches Gesetz gibt es nur für diejenigen Ländereien, die den Neusiedlererben zugeflossen sind (das sog. Modrow-Gesetz). Die Gemeinsame Erklärung war ein Aktionsprogramm und kein Gesetz, und sie ist auch nur als ein Aktionsprogramm Bestandteil des Einigungsvertrages geworden. Der sog. Restitutionsausschluss ist keine Enteignungsvorschrift, sondern eine Nichtanwendungsvorschrift. Das Treuhandgesetz hat den Alteigentümern das Eigentum nicht entziehen, sondern den Besitz an diese zurückführen sollen.
Ein gesetzliches Rückgabeverbot ist nirgendwo zu erkennen. Und die Rechtsprechung, die das Rückgabeverbot entwickelt hat, ist eben kein Gesetz.

4. Problem:
Welchem öffentlichen Zweck dient das Rückgabeverbot ?

Der Gerichtshof sagt, er müsse die Einschätzungsprärogative des nationalen Gesetzgebers respektieren. Es sei denn, der Eingriff sei ohne vernünftige Grundlage.
Hierzu wäre hervorzuheben, dass eine vernünftige Grundlage eben nicht zu erkennen sei. Im Gegenteil, es sei höchst unvernünftig, die Investitionsvorhaben der Alteigentümer zu blockieren. Ich würde auf die jüngste Stellungnahme von Hochhuth verweisen.

5. Problem:
Was ist verhältnismässig ?

Der Gerichtshof sagt, das Fehlen einer Entschädigung sei nicht automatisch rechtswidrig.
Hierzu wäre zu erörtern, welches Ziel das Rückgabeverbot hat und ob dieses Ziel derart zu Lasten der Alteigentümer gehen darf, dass sie noch nicht einmal das zurückbekommen sollen, was rückgabe- und investitionsfähig ist, und dass sie auch die Erlösauskehr verkaufter Ländereien nicht bekommen sollen, mit denen sie investieren könnten.

Ich würde den Entschädigungsgedanken in den Hintergrund schieben, weil ich angesichts der Horrormeldungen in den Zeitungen über die Auswirkungen des Neusiedler-Urteils befürchte, dass die Regierung mit der Drohung eines Staatsbankrotts kontert und den Gerichtshof damit zu beeindrucken versucht.

Ich würde den durch sie verursachten 5-Länder-Bankrott und den Investitionsgedanken herausstellen und auch einräumen, dass die Entschädigung für das Bodenreformland nur eine fünfzig zu fünfzigprozentige (Neusiedler/Alteigentümer) sein könne.

Ich würde weiter darauf hinweisen, dass eine übermässige Last der Alteigentümer
schon darin zu erblicken sei, dass sie diese allein und nicht alle Grundstückseigentümer in Deutschland zu tragen haben. Hierzu wäre der Gedanke des Lastenausgleichs in die Erörterungen zu bringen.

Geschrieben von Arnulf Clauder, Triesenberg (Fax(Tel. 00423 - 262 00 55,
E-Mail arnulf.clauder@gmx.li)

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