Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 08.02.2004

Zur Frage der Rechtswirksamkeit der Konfiskationen

Die Verweisung der beim EGHM anhängigen Beschwerden an dessen Grosse Kammer dürfte es den Beschwerdeführern ermöglichen, ihr bisheriges Vorbringen noch weiter zu vertiefen.
Bisher ist vorgetragen worden, dass die Massnahmen 1945/1949 keine Rechtsakte des deutschen Staates, sondern fremdverwaltete Konfiskationsakte der Sowjets und deren Helfershelfer gewesen sind.
Was mir noch nicht vorgetragen worden zu sein scheint, ist die folgende Gedankenführung:
Nicht-autochthone Konfiskationsakte bedürfen, um rechtswirksam werden zu können, der Genehmigung des sich selbst verwaltenden Staates. Sie werden genehmigungsfähig, sobald das Konfisaktionsregime dem Verfassungsregime dieses Staates wieder gewichen ist. Der deutsche Staat, in dessen Regime die Konfiskationen 1945/1949 eingegriffen haben, ist die 1945 handlungsunfähig gewordene, ursprünglich sich Deutsches Reich nennende und erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes zuletzt in der DDR wieder voll handlungsfähig gewordene Bundesrepublik Deutschland.
Ginge man davon aus, dass die Konfiskationsakte der sowjetischen Besatzungsmacht nicht genehmigungsbedürftig waren, dann wären sie schon vor dem Inkrafttreten der EMRK rechtswirksam geworden und könnten, der bisherigen Rechtssprechung des Gerichtshofes gemäss, von diesem nicht überprüft werden. Der Gerichtshof dürfte aber zuständig sein für die Überprüfung der Genehmigungsakte. Zumal die Bundesrepublik Deutschland, als sie der Konvention beitrat, als ein Staat beigetreten ist, der aus einem Verfassungsgebiet(dem Bundesgebiet als dem Geltungsbereich des Grundgesetzes)und anderen Teilen seines Staatsgebietes (dem Nicht-Bundesgebiet)bestand, und der sich vorbehalten hat, diese anderen Teile als potentielle Beitrittsgebiete mit zu vertreten.
Genehmigungen von Konfiskationen einer fremden Besatzungsmacht durch den wieder souverän gewordenen Staat sind nachgeholte Enteignungen.
Sie müssen also den Anforderungen des Zusatzprotokolls entsprechen, so wie der Gerichtshof das in seinem Neusiedler-Urteil dargestellt hat.
Es stellt sich somit die Frage, durch welchen Rechtsakt der Bundesrepublik Deutschland die Konfiskationen 1945/1949 nachträglich genehmigt worden sein könnten. Durch die Gemeinsame Erklärung, die nur ein Aktionsprogramm war und die im Einigungsvertrag auch nur als solche verbindlich geworden ist ? Durch das Vermögensgesetz, das für die Konfiskationen lediglich nicht anwendbar hat sein wollen ? Durch das Ausgleichsleistungsgesetz, das eine solche Genehmigung allenfalls zur Voraussetzung, aber nicht zum Inhalt hat? Durch den Einigungsvertrag, der in seinem Artikel 19 lediglich die Rechtsakte der DDR (die kein autochthoner Staat war, sondern eine im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland fremdverwaltete Gebietskörperschaft) und nicht auch die vor dem Entstehen dieser DDR verfügten Konfiskationsakte anerkannt hat? Der Artikel 143 Absatz 3 des Grundgesetzes, der lediglich die Nichtrückgabe von schon genehmigten Eingriffen in das Eigentum schützt?
Dass die deutschen Gerichte aus der Summation aller dieser Vorschriften ein Rückgabeverbot herleiten, ersetzt die Genehmigung nicht. Das Rückgabeverbot müsste ein gesetzliches sein. Und ich denke, dass die Richter des EGMR dankbar wären, wenn die Beschwerdeführer sie davon überzeugen könnten, dass die in den Beschwerden angefochtenen Rechtsakte der Bundesrepublik eine versuchte nachträgliche Enteignung sind, der die vom Grundgesetz und dem Zusatzprotokoll geforderte gesetzliche Grundlage fehlt.

Und wenn es den Beschwerdeführern darüber hinaus gelänge, das Bundesverfassungsgericht und die deutschen Gerichte als nicht unabhängig und nicht unparteiisch zu diskreditieren (Art. 6 EMRK), dann wäre durchaus zu erwarten, dass sie mit ihren Beschwerden auch Erfolg haben werden. Es müsste ja doch wohl nur nachgewiesen werden können, dass der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts mitgeholfen hat, dasjenige vorzubereiten, über das er geurteilt hat. Und dass er zu diesem Zeitpunkt vielleicht schon gewusst hat, dass er als Kandidat für das Amt des Bundespräsidenten vorgesehen war. Oder dass sich der jetzige Präsident des Bundesverfassungsgerichts als solcher durch eine von ihm in der Literatur vertretene, die Argumente der Beschwerdegegner stützende Lehrmeinung empfohlen hat. Und dass das erste Bodenreform-Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht als ein
Ergebnis des sonst üblichen Instanzenweges zustande gekommen ist, sondern ein auf Betreiben der Bundesregioerung vorgezogenes war. Und dass die deutschen Gerichte von ihrem Recht der unabhängigen Rechtsprechung keinen Gebrauch gemacht haben, sondern diesem Ergebnis hörig gefolgt sind.
Ich sähe in einem solchen ergänzenden Vorbringen die wohl auch einmalige Chance, die in Deutschland herrschende Praxis der Besetzung der obersten Gerichte durch die Parteien als konventionswidrig anzuprangern.

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