| Die Verweisung der beim EGHM
anhängigen Beschwerden an dessen Grosse Kammer dürfte es den
Beschwerdeführern ermöglichen, ihr bisheriges Vorbringen noch
weiter zu vertiefen.
Bisher ist vorgetragen worden, dass die Massnahmen 1945/1949 keine Rechtsakte
des deutschen Staates, sondern fremdverwaltete Konfiskationsakte der
Sowjets und deren Helfershelfer gewesen sind.
Was mir noch nicht vorgetragen worden zu sein scheint, ist die folgende
Gedankenführung:
Nicht-autochthone Konfiskationsakte bedürfen, um rechtswirksam
werden zu können, der Genehmigung des sich selbst verwaltenden
Staates. Sie werden genehmigungsfähig, sobald das Konfisaktionsregime
dem Verfassungsregime dieses Staates wieder gewichen ist. Der deutsche
Staat, in dessen Regime die Konfiskationen 1945/1949 eingegriffen haben,
ist die 1945 handlungsunfähig gewordene, ursprünglich sich
Deutsches Reich nennende und erst mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes
zuletzt in der DDR wieder voll handlungsfähig gewordene Bundesrepublik
Deutschland.
Ginge man davon aus, dass die Konfiskationsakte der sowjetischen Besatzungsmacht
nicht genehmigungsbedürftig waren, dann wären sie schon vor
dem Inkrafttreten der EMRK rechtswirksam geworden und könnten,
der bisherigen Rechtssprechung des Gerichtshofes gemäss, von diesem
nicht überprüft werden. Der Gerichtshof dürfte aber zuständig
sein für die Überprüfung der Genehmigungsakte. Zumal
die Bundesrepublik Deutschland, als sie der Konvention beitrat, als
ein Staat beigetreten ist, der aus einem Verfassungsgebiet(dem Bundesgebiet
als dem Geltungsbereich des Grundgesetzes)und anderen Teilen seines
Staatsgebietes (dem Nicht-Bundesgebiet)bestand, und der sich vorbehalten
hat, diese anderen Teile als potentielle Beitrittsgebiete mit zu vertreten.
Genehmigungen von Konfiskationen einer fremden Besatzungsmacht durch
den wieder souverän gewordenen Staat sind nachgeholte Enteignungen.
Sie müssen also den Anforderungen des Zusatzprotokolls entsprechen,
so wie der Gerichtshof das in seinem Neusiedler-Urteil dargestellt hat.
Es stellt sich somit die Frage, durch welchen Rechtsakt der Bundesrepublik
Deutschland die Konfiskationen 1945/1949 nachträglich genehmigt
worden sein könnten. Durch die Gemeinsame Erklärung, die nur
ein Aktionsprogramm war und die im Einigungsvertrag auch nur als solche
verbindlich geworden ist ? Durch das Vermögensgesetz, das für
die Konfiskationen lediglich nicht anwendbar hat sein wollen ? Durch
das Ausgleichsleistungsgesetz, das eine solche Genehmigung allenfalls
zur Voraussetzung, aber nicht zum Inhalt hat? Durch den Einigungsvertrag,
der in seinem Artikel 19 lediglich die Rechtsakte der DDR (die kein
autochthoner Staat war, sondern eine im Staatsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland fremdverwaltete Gebietskörperschaft) und nicht auch
die vor dem Entstehen dieser DDR verfügten Konfiskationsakte anerkannt
hat? Der Artikel 143 Absatz 3 des Grundgesetzes, der lediglich die Nichtrückgabe
von schon genehmigten Eingriffen in das Eigentum schützt?
Dass die deutschen Gerichte aus der Summation aller dieser Vorschriften
ein Rückgabeverbot herleiten, ersetzt die Genehmigung nicht. Das
Rückgabeverbot müsste ein gesetzliches sein. Und ich denke,
dass die Richter des EGMR dankbar wären, wenn die Beschwerdeführer
sie davon überzeugen könnten, dass die in den Beschwerden
angefochtenen Rechtsakte der Bundesrepublik eine versuchte nachträgliche
Enteignung sind, der die vom Grundgesetz und dem Zusatzprotokoll geforderte
gesetzliche Grundlage fehlt.
Und wenn es den Beschwerdeführern darüber hinaus gelänge,
das Bundesverfassungsgericht und die deutschen Gerichte als nicht unabhängig
und nicht unparteiisch zu diskreditieren (Art. 6 EMRK), dann wäre
durchaus zu erwarten, dass sie mit ihren Beschwerden auch Erfolg haben
werden. Es müsste ja doch wohl nur nachgewiesen werden können,
dass der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts mitgeholfen
hat, dasjenige vorzubereiten, über das er geurteilt hat. Und dass
er zu diesem Zeitpunkt vielleicht schon gewusst hat, dass er als Kandidat
für das Amt des Bundespräsidenten vorgesehen war. Oder dass
sich der jetzige Präsident des Bundesverfassungsgerichts als solcher
durch eine von ihm in der Literatur vertretene, die Argumente der Beschwerdegegner
stützende Lehrmeinung empfohlen hat. Und dass das erste Bodenreform-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts nicht als ein
Ergebnis des sonst üblichen Instanzenweges zustande gekommen ist,
sondern ein auf Betreiben der Bundesregioerung vorgezogenes war. Und
dass die deutschen Gerichte von ihrem Recht der unabhängigen Rechtsprechung
keinen Gebrauch gemacht haben, sondern diesem Ergebnis hörig gefolgt
sind.
Ich sähe in einem solchen ergänzenden Vorbringen die wohl
auch einmalige Chance, die in Deutschland herrschende Praxis der Besetzung
der obersten Gerichte durch die Parteien als konventionswidrig anzuprangern.
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