| Enteignung |
| Von Arnulf Clauder - 16.06.2004 |
|
"Zuvorgekommen" zu ( "Bedingungslos" v. H-W. Nilges) |
|
|
Zu Recht hat Leser Horst-Werner Nilges Mit einer Bedingung hätte der Beitritt aber auch nicht verknüpft werden dürfen. Und auch das Inkraftsetzen des Grundgesetzes, welches dem Beitritt unmittelbar, das heißt durch zügig einberufene Sondersitzungen des Bundestags und Bundesrats hätte folgen müssen, wäre nur vorbehaltlos zulässig gewesen. Es gab nun mal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli
1973 zum Grundlagenvertrag, in welchem das so alles schon vorprogrammiert
war. Mit ihrem dem damaligen Artikel 23 angepaßten Beschluß,
"dem Geltungsbereich des Grundgesetzes" beizutreten, hat die
Volkskammer ja gesagt zu jenem Urteil des Bundesverfassungsgerichts,
nach welchem dieser ihr Beitritt nicht als ein solcher zu einem anderen
Staat, sondern als der Beitritt eines Teilstaates zum Verfassungsgebiet
des als Bundesrepublik Deutschland handelnden Gesamtstaats zu verstehen
sei. Mit anderen Worten: Der Einigungsvertrag ist keine Konstituante, sondern eine Folge der Wiedervereinigung (der Ausweitung des Verfassungsgebiets)gewesen. Das Urteil vom 31. Juli 1973 Aus seiner Sicht sind das sogenannte Bodenreform-Urteil des Bundes-verfassungsgerichts und die These, daß die vollendete Bundesrepublik für dasjenige Unrecht, das auf den ihrer Vollendung vorenthaltenen Teilen Deutschlands geschah, nicht einzustehen habe, Makulatur. Arnulf Clauder, Triesenberg (Liechtenstein) Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.06.2004, Nr. 137 / Seite 10 |
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |