Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 16.06.2004

"Zuvorgekommen" zu ( "Bedingungslos" v. H-W. Nilges)

Zu Recht hat Leser Horst-Werner Nilges
in seinem Brief "Bedingungslos" (F.A.Z. vom 25. Mai) darauf hingewiesen, daß der von der Volkskammer beschlossene Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bedingungslos erklärt worden ist.

Mit einer Bedingung hätte der Beitritt aber auch nicht verknüpft werden dürfen. Und auch das Inkraftsetzen des Grundgesetzes, welches dem Beitritt unmittelbar, das heißt durch zügig einberufene Sondersitzungen des Bundestags und Bundesrats hätte folgen müssen, wäre nur vorbehaltlos zulässig gewesen.

Es gab nun mal das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 zum Grundlagenvertrag, in welchem das so alles schon vorprogrammiert war.
Aus ihm geht hervor, daß die Bundesrepublik einer Wiedervereinigung nicht hätte zustimmen dürfen, wenn sie sich damit in die Hand einer von ihren Vertrags-partnern geforderten Bedingung würde begeben müssen.
Die Rechtsfolge aus diesem Urteil ist, daß die DDR dem Grundgesetz in seiner am Tage der Beitrittserklärung geltenden Fassung beigetreten ist.

Mit ihrem dem damaligen Artikel 23 angepaßten Beschluß, "dem Geltungsbereich des Grundgesetzes" beizutreten, hat die Volkskammer ja gesagt zu jenem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, nach welchem dieser ihr Beitritt nicht als ein solcher zu einem anderen Staat, sondern als der Beitritt eines Teilstaates zum Verfassungsgebiet des als Bundesrepublik Deutschland handelnden Gesamtstaats zu verstehen sei.
Mit ihrem Beitrittsbeschluß ist die Volkskammer dem Einigungsvertrag zuvorgekommen und hat diesen auf einen Organisationsbeitritt (eine Übernahme des dem Verfassungsrecht nachgeordneten Bundesrechts) beschränkt.

Mit anderen Worten: Der Einigungsvertrag ist keine Konstituante, sondern eine Folge der Wiedervereinigung (der Ausweitung des Verfassungsgebiets)gewesen.

Das Urteil vom 31. Juli 1973
dürfte das in seiner Rechtswirkung wohl bedeutendste Urteil des Bundesverfassungsgerichts sein, weil es einzigartig nicht nur in seinem Tenor, sondern auch in seinen Gründen hat verbindlich sein wollen.

Aus seiner Sicht sind das sogenannte Bodenreform-Urteil des Bundes-verfassungsgerichts und die These, daß die vollendete Bundesrepublik für dasjenige Unrecht, das auf den ihrer Vollendung vorenthaltenen Teilen Deutschlands geschah, nicht einzustehen habe, Makulatur.

Arnulf Clauder, Triesenberg (Liechtenstein)

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 16.06.2004, Nr. 137 / Seite 10

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