Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder -17.02.2004

Worauf es jetzt ankommen sollte

Waren die sowjetischen Konfiskationen rechtmässig, dann hätten die Altbesitzer ihr Eigentum verloren. Sie wären „Alteigentümer“ und hätten als solche keinen (!) Anspruch auf ein Rückgängigmachen ihres Besitzverlustes. Es wäre das Eigentum der von den Sowjets 1945-1949 konfiszierten Eigentümer auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Es stünde dann allein im Ermessen der Bundesrepublik, ob sie denen das verlorene Eigentum zurückübertragen und ihnen auf diese Weise ein neues Besitzrecht verschaffen will oder nicht.

Der Gedanke, dass Alteigentümer einer von der Bundesrepublik zu bewilligenden Rückübertragung des Eigentums bedürfen, um wieder (!) Eigentümer werden zu können, liegt dem Vermögensgesetz zugrunde. Dieses Gesetz sieht Rückübertragungen des Eigentums (Restitutionen) und auf deren Grundlage Rückgaben vor und geht also davon aus, dass die Alteigentümer, auf die es anwendbar sein will, ihr Eigentum verloren haben. Denn hätten diese Alteigentümer ihr Eigentum nicht verloren, dann müsste es ihnen nicht zurückübertragen (nicht „restituiert“) werden. Dann müsste ihnen nur der unrechtmässig entzogene Besitz zurückgegeben werden.

Das Vermögensgesetz sieht solche Restitutionen aber nur für die von der DDR enteigneten Alteigentümer und nicht auch für die von den Sowjets konfiszierten vor. Auf diese will es nicht anwendbar sein (§ 1 VIII).

Es wäre zu weit gegriffen, aus diesem Restitutionsausschluss ein Restitutionsverbot oder ein Rückgabeverbot herleiten zu wollen. Der § 1 Absatz 8 ist eine Nichtanwendungsnorm und keine Verbotsnorm. Er hält Restitutionen (des Eigentums) und Rückgaben (des Besitzes) durchaus für möglich, sonst hätte er nicht immerhin die Verfahrensvorschriften des Vermögensgesetzes auf solche für anwendbar erklärt. Er erkennt also an, dass den Konfiskationsopfern Rechtsgrundlagen für eine Wiedergutmachung auch ausserhalb des Vermögensgesetzes zur Verfügung stehen können.

Die Konfiskationsopfer beklagen, dass es solche Rechtsgrundlagen nicht gibt. Sie argumentieren, dass der Restitutionsausschluss ein willkürlicher sei. Was für die DDR-enteigneten Alteigentümer gelte, müsse auch (oder vielleicht sogar erst recht) für sie gelten.

Das Problem ist nur, dass diese Forderung eine Anerkennung der Rechtmässigkeit der sowjetischen Konfiskationen impliziert. Eine Anerkennung, die der Einigungsvertrag den sowjetkonfiszierten Eigentümern erspart hat. Denn der Einigungsvertrag hat lediglich die DDR-Enteignungen als rechtswirksam zustande gekommen anerkannt (Artikel 19):

Dass der Einigungsvertrag die Gemeinsame Erklärung inkorporiert hat (Art. 41 Absatz 1), kommt einer solchen Anerkennung nicht gleich. Die Gemeinsame Erklärung war ein Aktionsprogramm. Sie kündigt an, was und wie die noch offenen Vermögensfragen gesetzlich geregelt werden sollen. Der Absatz 1 der Gemeinsamen Erklärung, der vorsieht, dass die Besatzungsenteignungen nicht mehr rückgängig zu machen sind, lässt offen, ob das für dieses Nichtrückgängigmachen vorgesehene Gesetz einen Restitutionsausschluss, ein Restitutionsverbot und/oder auch ein Rückgabeverbot beinhalten wird. Er lässt auch offen, ob er unter dem Begriff der Enteignungen nur die besatzungsrechtskonformen oder auch die (rechtswidrigen) Konfiskationen verstanden wissen will. Die Inkorporierung der im Absatz 1 der GE enthaltenen Absichtserklärung in den Einigungsvertrag hat jenes Aktionsprogramm lediglich verbindlich gemacht. Das heisst, sie hat den Gesetzgeber verpflichtet, sich zu entscheiden, ob und mit welchen Inhalten er über den im Vermögensgesetz enthaltenen Restitutionsausschluss hinaus ein Restitutions- und ein Rückgabeverbot einführen oder ob er eine Restitution und/oder eine Rückgabe zulassen will. Die vom Bundesverfassungsgericht dazu ergangenen Entscheidungen bestätigen dies. Sie bringen zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen an keine der beiden Varianten gebunden sei. Sie haben anerkannt, dass der Absatz 1 GE der Restitutions- und Rückgabefähigkeit des Altbesitzes nicht entgegensteht.


Auch der lt. Artikel 4 des Einigungsvertrages in das Grundgesetz eingefügte Artikel 143 Absatz 3 beinhaltet noch keine Anerkennung der Rechtswirksamkeit der von der sowjetischen Besatzungsmacht verfügten Konfiskationen. Diese Ergänzung des Grundgesetzes besagt lediglich, dass die auf der Grundlage des Artikels 41 EV nicht mögliche Erfüllung des in § 985 BGB vorgesehenen Herausgabeanspruches vom Grundgesetz hingenommen werden muss. Sie bezweckt lediglich den Schutz der auf der Grundlage des Einigungsvertrages geregelten, also allein auf die DDR-Enteignungen bezogenen Restitutions- und Rückgabeausschlüsse, wie sie im Artikel 4 des Vermögensgesetzes geregelt und durch den Artikel 41 Absatz 2 EV erweitert worden sind.


Da der Einigungsvertrag lediglich die DDR-Enteignungen und nicht auch die Sowjetkonfiskationen als rechtswirksam zustande gekommen anerkannt und die Frage der Rechtswirksamkeit der letzteren offengelassen hat (s. o.), konnte der Verfassungsgeber auch über den Umweg des Artikels 41 EV seinen Artikel 143 Absatz 3 nicht auf die Schaffung eines Konfiskationsschutzes ausdehnen.

Die Konstruktion der Konfiskationsopfer ist also die, dass sie mit ihrem Restitutionsbegehren eine Ipso-factu-Rechtswirksamkeit der Konfiskationen anerkennen, sich auf diese Weise selbst von Altbesitzern zu Alteigentümern herabstufen, ihr Alteigentum restitutionsfähig machen, nur um mit den Enteignungsopfern der DDR gleichgestellt und von der Restitution nicht mehr ausgeschlossen werden zu müssen.

Es gibt, wie mir scheint, nur wenige, die den Aberwitz dieser Konstruktion durchschauen. Die stellen dann aber auch die Frage nach dem politischen Hintergrund. Warum hat der Einigungsvertrag nur das Unrecht der DDR-Enteignungen als rechtswirksam zustande gekommen genehmigt und nicht auch das Unrecht der Sowjetkonfiskationen ? Hätte es nicht nahegelegen, auch diese in die Unrechtsheilung mit einzubeziehen gerade im Angesicht der Ideologie von der sowjetischen Wiedervereinigungs-Bedingung ? Warum ist überhaupt der Einigungsvertrag zum Zwecke der Wiedergutmachung des DDR-Unrechts den so aufwendigen Umweg über dessen Anerkennung gegangen? War es wirklich nötig, das arbeitsmarktpolitische Bedürfnis an Arbeitsbeschaffungsmassnahmen durch die Installation jener Vermögensämter-Bürokratie zu stillen, die es nicht zuliess, den Weg der volkswirtschaftlich gebotenen, investitionsfördernden Grundbucheintragungen von gesamthänderischen Gesellschaften der Alt- und der Neubesitzer zu gehen ? Und wer hat es zu verantworten, dass die Konfiskationsopfer sich mit der Forderung, den Enteignungsopfern gleichgestellt zu werden, ihre Rechtspositionen haben schwächen lassen ?

Die Konstruktion der Konfiskationsopfer darf nur und muss eine Hilfskonstruktion sein. Worauf es jetzt ankommen sollte, ist die Stärkung der Rechtsposition, wie sie von dem Prozessbevollmächtigten Gerntner in dem beim Strassburger Gerichtshof anhängigen Menschenrechtsbeschwerden vertreten wird und der zugrundeliegt, dass die Konfiskationen rechtswidrige waren und das Eigentum der Altbesitzer deshalb auch nicht restituiert werden kann, sondern die Wiedergutmachung lediglich durch seine Wiedereintragung ins Grundbuch geschehen muss.

Jeder weiss, dass ein geschehenes Unrecht von seinem Opfer genehmigt werden muss, wenn es Recht werden soll. Der gesunde Menschenverstand sollte ausreichen, um zu begreifen: Deutschland wurde 1945 besiegt und von den Siegern besetzt und verwaltet und hat dadurch seine eigene Handlungsfähigkeit verloren. Eine von den Siegermächten, die sich Deutschland in Besatzungs- und Verwaltungszonen aufgeteilt haben, haben ihr Besatzungsrecht missbraucht und denjenigen, die den Wiederaufbau ihrer Zone hätten bewerkstelligen können, das Leben, die Freiheit und die Produktionsmittel geraubt. Die Regierung, die Deutschland allmählich wieder handlungsfähig gemacht hat, hat, solange sie noch nicht voll handlungsfähig war, stets erklärt, dass sie diesen Missbrauch niemals hinnehmen werde. Und jetzt geht es schlicht darum zu klären: War diese deutsche Regierung, nachdem Deutschland 1990 endlich wieder voll handlungsfähig worden ist, im Nachhinein befugt, das zwischen 1945 und 1949 von einer fremden Besatzungsmacht ihm zugefügte Unrecht ihren bisherigen Treueschwüren entgegen als rechtswirksam geschehen zu genehmigen ?


Um allen Betroffenen und Interessenten die Möglichkeit zu geben, diese Überlegungen aufzuarbeiten und zu verinnerlichen, würde ich sie gerne einladen zu Seminaren im Herbst an den Bodensee. Sie übernachten gratis. Wäre das nicht eine Alternative zum Polemisieren ? Ich bitte um ein Echo unter: arnulf.clauder@gmx.li

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