| Ich sehe die Frage, ob die Beschwerdeführer
nach der Wiedervereinigung über eine vermögenswerte Rechtsposition
verfügten, nicht in Einklang mit dem früher vom Gerichtshof
vertretenen Argument, dass die Konfiskationen der sowjetischen Besatzungsmacht
1945/1949 auf ihre Wirksamkeit hin nicht überprüft werden
könnten, weil das Massnahmen eines fremden Staates noch vor dem
Inkrafttreten der EMRK bzw. deren Zusatzprotokolls gewesen seien.
Die Frage 1 macht nur dann einen Sinn, wenn ihr zugrundeliegt, dass
die Eigentumspositionen der Altbesitzer
a) werde durch die Massnahmen der Sowjets 1945/1949
b) noch durch die DDR 1949/1989
c) noch durch die Wiedervereinigung 1990
untergegangen sind.
Zu a) E i g e n t u m s - U n t e r g a n g - 1 9 4 5 / 1 9 4 9 ?
Wäre Deutschland als Staat 1945 ff nicht nur nicht untergegangen,
sondern auch handlungsfähig geblieben, und wären die Konfiskationen
solche des deutschen Staates (d. h. dem mit dem Deutschen Reich identischen
und 1949 zur Bundesrepublik Deutschland gewordenen Deutschland als Ganzem)
gewesen, dann wäre deren Wirksamkeit
- innerstaatlich an dem damals geltenden Recht (der Weimarer Verfassung)
zu messen
- und konventionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob
sie auf gesetzlicher Grundlage und ob sie nicht ohne ein öffentliches
Interesse geschahen
(sofern die Konvention damals schon gegolten hätte).
Aus der Sicht des Gerichtshofes wäre es bei dieser Überprüfung
nicht darauf angekommen, ob das öffentliche Enteignungs-Interesse
auch ein anerkennenswertes war. Denn das zu beurteilen hätte er
als eine innere Angelegenheit des enteignenden Staates gesehen, in die
er sich nicht hätte einmischen wollen.
Die Konfiskationen sind aber keine Massnahmen des deutschen Staates
gewesen. Handlungsfähig sind damals allein die 4 Mächte gewesen.
Die Zuständigkeit der UdSSR ist mithin keine innertstaatliche,
sondern eine besatzungsrechtliche (eine völkerrechtliche) gewesen.
Das bedeutet, dass deren Massnahmen die Behauptung, sie seien als eine
innere Angelegenheit des deutschen Staates geschützt, versagt bleiben
muss.
Hier sehe ich den alles entscheidenden Unterschied: Dass der Gerichtshof
sich weitgehend zurückhält und bei Enteignungen eines Mitgliedstaates
allenfalls die Entschädigungen prüft, schliesst es nicht aus.
dass er nach den Rechtsfolgen aus anderswo geschehenem Unrecht und nach
den althergebrachten Eigentumspositionen fragt.
Es scheint mir also durchaus gerechtfertigt (gewesen) zu sein, dem
Gerichtshof die Frage nahezulegen, ob die Konfiskationen im Einklang
mit dem Völkerrecht (der HLKO und den Viermächtevereinbarungen)
geschehen sind und, wenn nicht, die Feststellung zu treffen, dass die
Altbesitzer ihr Eigentum damals nicht verloren haben.
Das um so mehr, als der Europarat durch seine Beratende Versammlung
in der Resolution 204 vom 28. September 1961 die Einhaltung der in London
am
12. September + 14. November 1944, in Berlin am 7. Juli 1945 und in
New York am 4. Mai 1949 von den 4 Mächten unterzeichneten Verpflichtungen
ausdrücklich angemahnt hat (abgedruckt in Keesing's Archiv der
Gegenwart 9368 zu 9366 A).
Zu b)
E i g e n t u m s - U n t e r g a n g - 1 9 4 9 / 1 9 8 9 ?
Es könnte ja nun aber sein, dass die Eigentumspositionen der Altbesitzer
im Nachhinein dadurch untergegangen sind, dass die DDR die 1945/1949
geschehenen Konfiskationen genehmigt hat. Diese Auffassung geht davon
aus, dass die DDR als ein sog. befreiter Staat zu gelten habe und deshalb
seit ihrer völkerrechtlichen Anerkennung zu einer solchen Genehmigung
auch befugt gewesen sei.
Wer dieser Auffassung ist, sollte aber zumindest diejenigen Rechtsakte
benennen, die eine solche Genehmigung beinhalten könnten. Ich sehe
dergleichen nicht.
Aus konventionsrechtlicher Sicht wäre zu prüfen, ob die DDR
ein von der EMRK anerkanntes Genehmigungsrecht besass. Das scheint mir
aber schon deshalb zweifelhaft zu sein, weil die DDR selbst kein Mitgliedstaat
war und deshalb auch nicht befugt gewesen sein kann, die von der Bundesrepublik
als Mitgliedstaat innegehabte Rechtsposition zu bestreiten.
Diese Rechtsposition ist von Anfang an eine gesamtdeutsche gewesen.
Die Bundesrepublik ist dem Europarat und der Menschenrechtskonvention
und dem das Eigentum schützenden Zusatzprotokoll als eine Bundesrepublik
f ü r Deutschland beigetreten. Ihre Verfassung (das Grundgesetz)
knüpfte daran an, dass 1945 nicht der deutsche Staat als solcher,
sondern lediglich dessen (zuletzt von den Nazionalsozialisten beherrschten)
Organisation untergegangen und diese durch eine fremdbeherrschte Viermächteorganisation
ersetzt worden sei. Das Anliegen dieses Grundgesetzes war, jenen deutschen
Staat durch eine neue Ordnung allmählich in die Autochthonie und
Souveränität zurückzuführen. Demgemäss hat
es die Bundesrepublik als eine Anfangsorganisation beschrieben und beschreibt
es jetzt, seit der Wiedervereinigung, als dessen verwirklichte Endorganisation.
Diesem Selbsverständnis der Bundesrepublik entsprach es, dass sie
die DDR völkerrechtlich als Staat nicht hat anerkennen können.
Für sie ist die DDR stets nur eine von den Sowjets eingerichtete
Konkurrenzorganisation gewesen. Dass sie seit 1969 ihre bis dahin praktizierte
Nichtanerkennungspolitik modifiziert und seitdem einer Anerkennung der
DDR durch dritte Staaten nicht mehr widersprochen hat, hat nichts daran
geändert, dass im Verhältnis zu ihr (der Bundesrepublik) die
DDR ein noch nicht befreiter Staat war. In diesem Verhältnis blieb
die DDR bis zur Wiedervereinigung ein für die Bundesrepublik s
t a a t s i n t e r n e r Staat. Die mit dem Abschluss des Verkehrs-
und dann des Grundlagenvertrages von der Bundesrepublik anerkannte Vertragsfähigkeit
der DDR ist nicht ein Schritt in die völkerrechtliche Separation,
sondern, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem grossen Deutschland-Urteil
vom 31. Juli 1973 entschied, ein innerdeutscher Schritt in die Beitrittsfähigkeit
eines potentiellen Bundeslandes (Artikel 23 alter Fassung GG) gewesen.
Dieses Selbstverständnis scheint mir auch eine Antwort zu geben
auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29. 1. 2004 vom Gerichtshof
dem Prozessbeteiligten
Dr. Gertner gestellte Frage, ob der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich
des Grundgesetzes als eine Änderung des Regimes oder eine Staatensukzession
zu verstehen sei. Ich denke, dass hier von einem sui-generis-Vorgang
gesprochen werden muss, wie sich aus den folgenden Ausführungen
unter B. IV. Ziffer 3 und V. Ziffer 2 des oben genannten Urteils vom
31. Juli 1973 ergibt:
.... Die DDR ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher
ein Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig
von einer völkerrechtlichen Anerkennung der DDR durch die Bundesrepublik
Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik nicht nur
nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich
abgelehnt. Würdigt man das Verhalten der Bundesrepublik gegenüber
der DDR im Zuge ihrer Entspannungspolitik, insbesondere das Abschliessen
des Grundlagenvertrages als faktische Anerkennung, so kann sie nur als
eine faktische Anerkennung besonderer Art verstanden werden. Das Besondere
dieses Vertrages ist, dass er zwar ein bilateraler Vertrag zwischen
zwei Staaten ist, für den die Regeln des Völkerrechts gelten
und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag
besitzt, aber zwischen zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden,
wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden
Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen
Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist. Daraus ergibt
sich die besondere rechtliche Nähe, in der die beiden Staaten zueinander
stehen, daraus ergibt sich folgerichtig ... Insofern lässt sich
das Besondere dieses Vertrages auch durch die Formel verdeutlichen,
dass er inter-se-Beziehungen regelt .... Der Vertrag hat also einen
Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag,
seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen
regelt. Inter-se-Beziehungen in einem völkerrechtlichen Vertrag
zu regeln, kann vor allem dann nötig sein, wenn eine staatsrechtliche
Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaates, fehlt.
Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung
fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedtstaaten nach den Regeln des
Völkerrechts .... Für die Frage der Grenze ist entscheidend
die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze ... ähnlich denen,
die zwischen den Ländern der Bundesrepublik verlaufen....
Wäre die These von der DDR als einem befreiten Staate schon vor
der Wiedervereinigung zum Zuge gekommen, so hätte man damit eine
der Einheit des deutschen Volkes dienliche Rechtsposition aufgegeben.
Diese These hätte den Grundlangenvertarg, einen Reorganisationsvertrag,
zu einem Teilungsvertrag werden lassen und wäre deshalb, wie sich
aus dem Urteil vom 31. Juli 1973 unter B. III. Ziffer 2 und B. V. Ziffer
1 ergibt, nicht zulässig gewesen.
Konventionsrechtlich scheint mir das alles insofern von Bedeutung zu
sein, als es einen völkerrechtlichen Grundsatz gibt, nach welchem
ein an der Völkergemeinschaft beteiligter Staat als in seinem eigenen,
von der Verfassung vorgegebenen Selbstverständnis anerkannt gilt,
solange dem bei Vertragabschlüssen keine Vorbehalte entgegengeäussert
werden.
Es hat kein Mitglied des Europarates (der EMRK und des Zusatzprotokolls)
gegeben, das den gesamtdeutschen Anspruch der Bundesrepublik jemals
bestritten hätte. Im Gegenteil, der Eurparat hat sich für
diesen Anspruch sogar engagiert:
So in der Resolution der Beratenden Versammlung des ER vom 8. bis 11.
12. 1954 (siehe Keesing's Archiv der Gegenwart 4896 B), in welcher diese
die Londoner und Pariser Abkommen begrüsst und damit der Rechtsauffassung
der Bundesregierung zustimmt. Es heisst dort:
.... Die Bundesregierung ist die einzige deutsche Regierung, die frei
und legitim gebildet und daher befugt ist, als Vertreterin des gesamten
deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen. Die
weit überwiegende Mehrheit der Staaten der Völkergemeinschaft
hat die gesamtdeutsche Legitimation der Bundesrepublik anerkannt und
zur Bundesregierung diplomatische Beziehungen hergestellt. Alle NATO-Staaten
haben den Anspruch der Bundesrepublik im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme
in die Nordatlantikpaktorganisation am 23. Oktober 1954 vertraglich
anerkannt und sich damit verpflichtet, eine Anerkennung der sogenannten
DDR auch in Zukunft zu unterlassen. Die staatliche Einheit Deutschlands
ist - das sei in diesem Zusammenhang noch einmal betont - rechtlich
niemals untergegangen (a.a.a.O. 5953 C).
So auch die Resolution der Beratenden Versammlung des ER vom 10. bis
17. 10. 1958 (a.a.O. 7369 A), in welcher es unter 2. zu Ziffer 1 heisst:
.... Die Versammlung wiederholt gegenüber der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, der einzigen legitimen Sprecherin der Bevölkerung
dieser Zone, ihre Solidarität ....
Und so die Entschliessung der Beratenden Versammlung des ER vom 20.
bis 27. 4. 1959, in der es unter lit. a) heisst:
... Der Westen muss zu den Verpflichtungen gegenüber der BRD stehen
(Art. 7 Abs. 2 und 4 der Konvention über die Beziehungen der Drei
Mächte und der Bundesrepublik Deutschland, die am 23. Oktober 1954
in Paris unterzeichnet wurde) ...
Die zeitliche Nähe dieser Verlautbarungen zu den Unterzeichnungen
der EMRK und des Zusatzprotokolls dürften es dem Gerichtshof verwehren,
die DDR als einen Staat zu betrachten, der berechtigt gewesen wäre,
die nicht rechtswirksamen Konfiskationen der sowjetischen Besatzungsmacht
im Nachhinein zu leaglisieren.
Und daran dürfte auch der Abschluss des Grundlagenvertrages vom
6. Juni 1973 nichts geändert haben. Denn in die Anlage zu diesem
Vertrag haben die beiden Vertragsparteien einen Protokollvermerk aufgenommen,
der lautet:
.... Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen
konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden ....
Damit ist gesagt, dass die Bundesrepublik die DDR gerade nicht hat für
befugt ansehen wollen, die Unrechtsmassnahmen 1945/1949 zu genehmigen.
Zu c)
E i g e n t u m s - U n t e r g a n g - 1 9 9 0 ?
Aus dem oben unter b) dargestellten gesamtdeutschen Anspruch der Bundesrepublik
folgt, dass allein sie befugt gewesen wäre, das Unrecht der Konfiskationen
1945/1949 zu legalisieren.
Die Bundesrepublik hat aber zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, das zu
tun.
Es ist schade, dass sich aus dem Kreis der Opfer noch niemand gefunden
hat, der sich einmal der Mühe unterzogen hätte, in einer Art
Weissbuch die vielen offiziellen und offiziösen Erklärungen
zusammenzustellen, mit denen die Organe des Bundes und der Länder
die Konfiskationen 1945/1949 als nicht anerkennungsfähig verurteilt
haben.
Eine besondere Bedeutung scheint mir in diesem Zusammenhang auch der
oben zitierte Protokollvermerk zum Grundlagenvertrag zu haben. Er bringt
u. a. zum Ausdruck, dass die Bundesregierung auch in Zukunft nicht daran
hat denken wollen, von ihrem Genehmigungsrecht Gebrauch zu machen.
Und so stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik die Konfiskationen
gleichwohl genehmigt hat, als sie sich im Prozess der Wiedervereinigung
mit der DDR dahin verständigte, dass jene nicht mehr rückgängig
zu machen seien (Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung).
Diese Frage wäre nur dann zu bejahen, wenn die Gemeinsame Erklärung
sich als ein von den beiden Regierungen ausdrücklich gefordertes
Rückgabeverbot verstünde. Dass eine solche Auslegung aber
nicht zulässig wäre, ergibt sich schon aus der Regierungserklärung
des Ministerpräsidenten Lothar de Maizière vom 19. April
1990, in welcher dieser eine Rückgabe der konfiszierten Vermögen
lediglich zu Lasten der Neusiedler hatte ausschliessen wollen.
Die Festschreibung eines generellen Rückgabeverbotes hätte
auch nicht im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung
bereits wirksam gewesenen Vertrag zur Schaffung einer Wirtschafts-,
Währungs- und Sozialunion gestanden. Es stünde auch dem Einigungsvertrag
entgegen, der nur das DDR-Unrecht 1949/1989 und nicht auch das Konfiskationsunrecht
1945/1949 anerkennt, weshalb nach dem Vermögensgesetz auch nur
die DDR-Enteignungen restitutionsfähig sind und das von der Besatzungsmacht
konfiszierte Vermögen einer Restitution für die Rückgabe
nicht bedarf.
Und von Bedeutung dürfte vor allem sein, dass zeitgleich mit der
Gemeinsamen Erklärung das Treuhandgesetz in Kraft getreten und
mit diesem ein Treuhänder (die Treuhandanstalt) für die Wahrung
der bis dahin nicht untergegangenen Eigentumspositionen der Altbesitzer
(für wen sonst ?) geschaffen worden ist.
Schliesslich stünde die Behauptung, die Gemeinsame Erklärung
beinhalte ein Rückgabeverbot, auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 23. April 1991 entgegen, das ausdrücklich die Rückgabe
als eine der möglichen Varianten der für die Konfiskationsopfer
vorgesehenen Ausgleichsleistungen anerkannt hat.
Da Rückgaben an Eigentümer in der Regel zur Folge haben, dass
auch die durch die Besitzer vorgenommenen Veränderungen wieder
rückgängig gemacht werden müssen,
macht die Gemeinsame Erklärung denn auch erst dadurch ihren Sinn,
dass man das Nicht-Mehr-Rückgängig-Machen-Können auf
eben solche Veränderungen bezieht. Somit wäre denn die Gemeinsame
Erklärung richtig verstanden dahingehend auszulegen, dass die Alteigentümer,
wenn sie schon die Rückgabe verlangen können, ohne dass es
dafür noch eines Restitutionsverfahrens bedarf, nicht erwarten
dürfen, dass die bisherigen Besitzer ihnen ausserdem noch die alten
Zustände wiederherstellen müssten, wie sie vor den Konfiskationen
bestanden.
Somit komme ich zu dem Ergebnis, dass die Altbesitzer ihre Eigentumspositionen
auch durch die Wiedervereinigung nicht verloren haben und dass sie erst
im Nachhinein durch die Rechtsprechung der Gerichte, die das alles nicht
berücksichtigt hat, enteignet worden sind.
d) E r g ä n z e n d e s
Wäre die Behauptung richtig, dass die Ziffer 1 der Gemeinsamen
Erklärung als ein von der Sowjetunion und zumindest eine von der
DDR geforderte Bedingung der Wiedervereinigung gewesen sei, so stünde
dem der Leitsatz 7 des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts
vom 31. Juli 1973 entgegen. Der lautet:
....Artikel 23 GG verbietet, dass sich die Bundesregierung vertraglich
in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr
allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner
die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann ...
In der Begründung dazu heisst es (B. V. Ziffer 4):
.... Die Bestimmung (Art. 23 GG) hat ihre e i g e n e Bedeutung und
gehört nach ihrem Inhalt zu den zentralen Vorschriften, die dem
Grundgesetz ihr besonderes Gepräge geben. Sie besagt, dass sich
die Bundesrepublik Deutschland als gebietlich unvollständig versteht,
sodass sie, sobald es möglich ist und die Bereitschaft anderer
Teile Deutschlands zum Beitritt vorliegt, von sich aus kraft dieser
Verfassungsbestimmung das dazu Nötige zu tun verpflichtet ist,
und dass sie erst vollständig das ist, was sie sein will, wenn
die anderen Teile Deutschlands ihr angehören. Dieses rechtlich
Offensein gegenüber dem erstrebten Zuwachs liegt spezifisch darin,
dass die Bundesrepublik rechtlich a l l e i n Herr der Entschliessung
über die Aufnahme der anderen Teile ist, sobald diese sich dazu
entschieden haben beizutreten. Diese Vorschrift verbietet also, dass
sich die Bundesregierung v e r t r a g l i c h in eine
Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein,
sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die
Aufnahme verwirklichen kann. Das ist etwas anderes als die p o l i t
i s c h e , die faktische Abhängigkeit jeder Bundesregierung, derzeit
Gelegenheit zur Aufnahme eines weiteren Teiles Deutschlands nur zu haben,
wenn die inzwischen anderweit staatlich organisierten Teile Deutschlands
nach deren Verfassungsrecht die Voraussetzungen für eine Aufnahme
schaffen ...
Ich erinnere mich an eine Korrespondenz mit Herrn Uhlmann im Frühsommer
1990, in der ich überlegt hatte, ob es nicht möglich sei,
dass die DDR, wenn sie den Beitritt erklärt, einen Vorbehalt macht,
mit dem sie die Anwendung einiger Vorschriften des Grundgesetzes auf
ihrem Gebiet von vornherein ausschliesst. Das Bundesinnenminsiterium
habe, so schrieb mir herr Uhlmann, ihm mitgeteilt, dass ein Beitritt
nur bedingungslos möglich sei. Auas der Sicht des Urteils vom,
31. 7. 1973 schien mir diese Antwort denn auch durchaus richtig gewesen
zu sein.
Nach diesem Urteil hätte die Bundesregierung den Beitritt ablehnen
müssen, wenn er nur auf der Grundlage der angeblichen Bedingung
möglich gewesen wäre. Formal hat die DDR den Beitritt bedingungslos
erklärt und auch auf diese Weise die Eigentumspositionen der Altbesitzer
gewahrt.
Das Urteil vom 31. Juli 1973 ist massgeblich auch für die Auslegung
der Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung. Dort heisst es unter B.
V. Ziffer 6:
....Entsprechendes gilt für den Protokollvermerk Wegen der unterschiedlichen
Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag
nicht geregelt werden ....
Das Entsprechende findet sich in der Ziffer 5 und betrifft dort die
gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit. Jene Ausführungen transponiert
würden lauten:
.... Damit, dass eine Regelung der Vermögensfragen nicht getroffen
worden ist, ist die Frage nicht ausgeräumt, ob der Grundlagenvertrag
nicht Auswirkungen auf die Rechtspositionen der bisherigen Eigentümer
hat und welche dieser Auswirkungen im Widerspruch mit den diese Rechtspositionen
schützenden grundgesetzlichen Vorschriften steht.
Artikel 14 GG geht davon aus, dass ....
Für die Bundesrepublik verliert ein bisheriger Eigentümer
diese Rechtsposition nicht dadurch, dass sie ein anderen Staat aberkennt.
Eine solche Aberkennung darf die Bundesrepublik nicht rechtlich anerkennen;
sie ist für sie ohne Wirkung.
Der Sattus eines Eigentümers im Sinne des Grundgesetzes, der das
in diesem Grundgesetz statuierte Eigentum hat, darf durch keine Massnahme,
die der Bundesrepublik zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt
werden (soweit das Grundgesetz eine Enteignung nicht ausdrücklich
zulässt). Das folgt aus der Schutzpflicht eines freiheitlichen,
das Eigentum garantierenden Staates. Deshalb hat ein Eigentümer
einen Anspruch darauf, nach dem Recht der Bundesrepublik von deren Gerichten
in seinem Eigentum geschützt zu werden.
Müsste eine Vereinbarung mit der DDR dahin verstanden werden, dass
ein bisheriger Eigentümer im Geltungsbereich des Grundgesetzes
nicht mehr als Eigentümer behandelt werden dürfte, so stünde
diese eindeutig im Widerspruch zum Grundgesetz. Die Vereinbarung bedürfe
daher, um verfassungskonform zu sein, der Auslegung, dass die DDR auch
in dieser Beziehung für die Bundesrepublik nicht Ausland geworden
ist. Der bisherige Eigentümer geniesst deshalb auch den vollen
Schutz der Gerichte der Bundesrepublik und alle Garantien der Grundrechte
des Grundgesetzes, einschliesslich des Grundrechts aus Artikel 14 GG.
Jede Verkürzung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Grundgesetz
gewährt, durch eine Vereinbarung wäre grundgesetzwidrig ...
Mithin wäre die Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung grundgesetzwidrig,
wenn sie als eine nachgeholte Enteignung der Altbesitzer zu verstehen
wäre. Und sämtliche Regelungen, die den Zweck gehabt haben,
diese nachgeholte Enteignung zur Durchführung zu bringen, wären
ebenso grundgesetzwidrig, soweit sie nicht auch anders ausgelegt werden
können.
In der Frage des EGMR, ob die Beschwerdeführer eine berechtigte
Erwartung hatten, effektiv in den Genuss eines Eigentumsrechtes zu gelangen,
sewe ich die Aufforderung zu einer Hilfsargumentation.
Ich denke, dass sich eine solche berechtigte Erwartung herleiten liesse
aus den vielen offiziellen Erklärungen der Bundesregierung 1949
- 1989 über die Nichtanerkennung der DDR und die Nichtanerkennung
der Konfiskationen.
Es gibt eine Dissertation der Universität Heidelberg 1970 von Roland
Otto Friedrich: Auswärtige Angelegenheiten in der deutschen Gerichtspraxis:
die Wirkungen von Regierungserklärungen im Prozess. Die wären
einzusehen auch in den UBs in Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart, in
den Deutschen Bibliotheken in Frankfurt und Leipzig und in der Bibliothek
des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist erschienen 1970 auch als Buch
in der Buchhandlung Boenecke, Clausthal-Zellerfeld. Möglicherweise
lässt sich dieser Dissertation entnehmen, dass auch Regierungserklärungen
berechtigte Erwartungen begründen können.
Berechtigte Erwartungen könnten sich s u m m a t i v herleiten
lassen aus
- dem Wiedervereinigungsgebot des GG
(und seinen gebetsmühlenartigen Wiederholungen durch die Bundesregierungen)
- aus den oben zitierten Pariser Verträgen
- aus der HLKO und den Viermächtevereinbarungen über Deutschland
- aus den oben zitierten Resolutionen der Beratenden Versammlung des
Europarates
- aus dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgereichts vom 31.
7. 1973
- aus der oben zitierten Regierungserklärung vom 19. April 1990
- aus dem Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion
- aus dem Treuhandgesetz und der zeitgleichen Gemeinsamen Erklärung
- aus dem Fehlen eines gesetzlich normierten Rückgabeverbotes
- aus dem Text der Beitrittserklärung der Volkskammer der DDR
- aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991
- aus dem Einigungsvertrag
usw. usf.
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