Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 19.09.2004

Überlegungen zur Frage 1 im Fragenkatalog des EGMR

Ich sehe die Frage, ob die Beschwerdeführer nach der Wiedervereinigung über eine vermögenswerte Rechtsposition verfügten, nicht in Einklang mit dem früher vom Gerichtshof vertretenen Argument, dass die Konfiskationen der sowjetischen Besatzungsmacht 1945/1949 auf ihre Wirksamkeit hin nicht überprüft werden könnten, weil das Massnahmen eines fremden Staates noch vor dem Inkrafttreten der EMRK bzw. deren Zusatzprotokolls gewesen seien.
Die Frage 1 macht nur dann einen Sinn, wenn ihr zugrundeliegt, dass die Eigentumspositionen der Altbesitzer
a) werde durch die Massnahmen der Sowjets 1945/1949
b) noch durch die DDR 1949/1989
c) noch durch die Wiedervereinigung 1990
untergegangen sind.


Zu a) E i g e n t u m s - U n t e r g a n g - 1 9 4 5 / 1 9 4 9 ?

Wäre Deutschland als Staat 1945 ff nicht nur nicht untergegangen, sondern auch handlungsfähig geblieben, und wären die Konfiskationen solche des deutschen Staates (d. h. dem mit dem Deutschen Reich identischen und 1949 zur Bundesrepublik Deutschland gewordenen Deutschland als Ganzem) gewesen, dann wäre deren Wirksamkeit
- innerstaatlich an dem damals geltenden Recht (der Weimarer Verfassung) zu messen
- und konventionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf gesetzlicher Grundlage und ob sie nicht ohne ein öffentliches Interesse geschahen
(sofern die Konvention damals schon gegolten hätte).
Aus der Sicht des Gerichtshofes wäre es bei dieser Überprüfung nicht darauf angekommen, ob das öffentliche Enteignungs-Interesse auch ein anerkennenswertes war. Denn das zu beurteilen hätte er als eine innere Angelegenheit des enteignenden Staates gesehen, in die er sich nicht hätte einmischen wollen.

Die Konfiskationen sind aber keine Massnahmen des deutschen Staates gewesen. Handlungsfähig sind damals allein die 4 Mächte gewesen. Die Zuständigkeit der UdSSR ist mithin keine innertstaatliche, sondern eine besatzungsrechtliche (eine völkerrechtliche) gewesen. Das bedeutet, dass deren Massnahmen die Behauptung, sie seien als eine innere Angelegenheit des deutschen Staates geschützt, versagt bleiben muss.

Hier sehe ich den alles entscheidenden Unterschied: Dass der Gerichtshof sich weitgehend zurückhält und bei Enteignungen eines Mitgliedstaates allenfalls die Entschädigungen prüft, schliesst es nicht aus. dass er nach den Rechtsfolgen aus anderswo geschehenem Unrecht und nach den althergebrachten Eigentumspositionen fragt.

Es scheint mir also durchaus gerechtfertigt (gewesen) zu sein, dem Gerichtshof die Frage nahezulegen, ob die Konfiskationen im Einklang mit dem Völkerrecht (der HLKO und den Viermächtevereinbarungen) geschehen sind und, wenn nicht, die Feststellung zu treffen, dass die Altbesitzer ihr Eigentum damals nicht verloren haben.

Das um so mehr, als der Europarat durch seine Beratende Versammlung in der Resolution 204 vom 28. September 1961 die Einhaltung der in London am
12. September + 14. November 1944, in Berlin am 7. Juli 1945 und in New York am 4. Mai 1949 von den 4 Mächten unterzeichneten Verpflichtungen ausdrücklich angemahnt hat (abgedruckt in Keesing's Archiv der Gegenwart 9368 zu 9366 A).


Zu b)
E i g e n t u m s - U n t e r g a n g - 1 9 4 9 / 1 9 8 9 ?

Es könnte ja nun aber sein, dass die Eigentumspositionen der Altbesitzer im Nachhinein dadurch untergegangen sind, dass die DDR die 1945/1949 geschehenen Konfiskationen genehmigt hat. Diese Auffassung geht davon aus, dass die DDR als ein sog. befreiter Staat zu gelten habe und deshalb seit ihrer völkerrechtlichen Anerkennung zu einer solchen Genehmigung auch befugt gewesen sei.
Wer dieser Auffassung ist, sollte aber zumindest diejenigen Rechtsakte benennen, die eine solche Genehmigung beinhalten könnten. Ich sehe dergleichen nicht.
Aus konventionsrechtlicher Sicht wäre zu prüfen, ob die DDR ein von der EMRK anerkanntes Genehmigungsrecht besass. Das scheint mir aber schon deshalb zweifelhaft zu sein, weil die DDR selbst kein Mitgliedstaat war und deshalb auch nicht befugt gewesen sein kann, die von der Bundesrepublik als Mitgliedstaat innegehabte Rechtsposition zu bestreiten.
Diese Rechtsposition ist von Anfang an eine gesamtdeutsche gewesen. Die Bundesrepublik ist dem Europarat und der Menschenrechtskonvention und dem das Eigentum schützenden Zusatzprotokoll als eine Bundesrepublik f ü r Deutschland beigetreten. Ihre Verfassung (das Grundgesetz) knüpfte daran an, dass 1945 nicht der deutsche Staat als solcher, sondern lediglich dessen (zuletzt von den Nazionalsozialisten beherrschten) Organisation untergegangen und diese durch eine fremdbeherrschte Viermächteorganisation ersetzt worden sei. Das Anliegen dieses Grundgesetzes war, jenen deutschen Staat durch eine neue Ordnung allmählich in die Autochthonie und Souveränität zurückzuführen. Demgemäss hat es die Bundesrepublik als eine Anfangsorganisation beschrieben und beschreibt es jetzt, seit der Wiedervereinigung, als dessen verwirklichte Endorganisation. Diesem Selbsverständnis der Bundesrepublik entsprach es, dass sie die DDR völkerrechtlich als Staat nicht hat anerkennen können. Für sie ist die DDR stets nur eine von den Sowjets eingerichtete Konkurrenzorganisation gewesen. Dass sie seit 1969 ihre bis dahin praktizierte Nichtanerkennungspolitik modifiziert und seitdem einer Anerkennung der DDR durch dritte Staaten nicht mehr widersprochen hat, hat nichts daran geändert, dass im Verhältnis zu ihr (der Bundesrepublik) die DDR ein noch nicht befreiter Staat war. In diesem Verhältnis blieb die DDR bis zur Wiedervereinigung ein für die Bundesrepublik s t a a t s i n t e r n e r Staat. Die mit dem Abschluss des Verkehrs- und dann des Grundlagenvertrages von der Bundesrepublik anerkannte Vertragsfähigkeit der DDR ist nicht ein Schritt in die völkerrechtliche Separation, sondern, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem grossen Deutschland-Urteil vom 31. Juli 1973 entschied, ein innerdeutscher Schritt in die Beitrittsfähigkeit eines potentiellen Bundeslandes (Artikel 23 alter Fassung GG) gewesen.


Dieses Selbstverständnis scheint mir auch eine Antwort zu geben auf die in der mündlichen Verhandlung vom 29. 1. 2004 vom Gerichtshof dem Prozessbeteiligten
Dr. Gertner gestellte Frage, ob der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes als eine Änderung des Regimes oder eine Staatensukzession zu verstehen sei. Ich denke, dass hier von einem sui-generis-Vorgang gesprochen werden muss, wie sich aus den folgenden Ausführungen unter B. IV. Ziffer 3 und V. Ziffer 2 des oben genannten Urteils vom 31. Juli 1973 ergibt:
.... Die DDR ist im Sinne des Völkerrechts ein Staat und als solcher ein Völkerrechtssubjekt. Diese Feststellung ist unabhängig von einer völkerrechtlichen Anerkennung der DDR durch die Bundesrepublik Deutschland. Eine solche Anerkennung hat die Bundesrepublik nicht nur nie förmlich ausgesprochen, sondern im Gegenteil wiederholt ausdrücklich abgelehnt. Würdigt man das Verhalten der Bundesrepublik gegenüber der DDR im Zuge ihrer Entspannungspolitik, insbesondere das Abschliessen des Grundlagenvertrages als faktische Anerkennung, so kann sie nur als eine faktische Anerkennung besonderer Art verstanden werden. Das Besondere dieses Vertrages ist, dass er zwar ein bilateraler Vertrag zwischen zwei Staaten ist, für den die Regeln des Völkerrechts gelten und der die Geltungskraft wie jeder andere völkerrechtliche Vertrag besitzt, aber zwischen zwei Staaten, die Teile eines noch immer existierenden, wenn auch handlungsunfähigen, weil noch nicht reorganisierten umfassenden Staates Gesamtdeutschland mit einem einheitlichen Staatsvolk sind, dessen Grenzen genauer zu bestimmen hier nicht nötig ist. Daraus ergibt sich die besondere rechtliche Nähe, in der die beiden Staaten zueinander stehen, daraus ergibt sich folgerichtig ... Insofern lässt sich das Besondere dieses Vertrages auch durch die Formel verdeutlichen, dass er inter-se-Beziehungen regelt .... Der Vertrag hat also einen Doppelcharakter; er ist seiner Art nach ein völkerrechtlicher Vertrag, seinem spezifischen Inhalt nach ein Vertrag, der vor allem inter-se-Beziehungen regelt. Inter-se-Beziehungen in einem völkerrechtlichen Vertrag zu regeln, kann vor allem dann nötig sein, wenn eine staatsrechtliche Ordnung, wie hier wegen der Desorganisation des Gesamtstaates, fehlt. Selbst im Bundesstaat bemessen sich, falls eine Regelung in der Bundesverfassung fehlt, die Beziehungen zwischen den Gliedtstaaten nach den Regeln des Völkerrechts .... Für die Frage der Grenze ist entscheidend die Qualifizierung als staatsrechtliche Grenze ... ähnlich denen, die zwischen den Ländern der Bundesrepublik verlaufen....
Wäre die These von der DDR als einem befreiten Staate schon vor der Wiedervereinigung zum Zuge gekommen, so hätte man damit eine der Einheit des deutschen Volkes dienliche Rechtsposition aufgegeben. Diese These hätte den Grundlangenvertarg, einen Reorganisationsvertrag, zu einem Teilungsvertrag werden lassen und wäre deshalb, wie sich aus dem Urteil vom 31. Juli 1973 unter B. III. Ziffer 2 und B. V. Ziffer 1 ergibt, nicht zulässig gewesen.

Konventionsrechtlich scheint mir das alles insofern von Bedeutung zu sein, als es einen völkerrechtlichen Grundsatz gibt, nach welchem ein an der Völkergemeinschaft beteiligter Staat als in seinem eigenen, von der Verfassung vorgegebenen Selbstverständnis anerkannt gilt, solange dem bei Vertragabschlüssen keine Vorbehalte entgegengeäussert werden.
Es hat kein Mitglied des Europarates (der EMRK und des Zusatzprotokolls) gegeben, das den gesamtdeutschen Anspruch der Bundesrepublik jemals bestritten hätte. Im Gegenteil, der Eurparat hat sich für diesen Anspruch sogar engagiert:
So in der Resolution der Beratenden Versammlung des ER vom 8. bis 11. 12. 1954 (siehe Keesing's Archiv der Gegenwart 4896 B), in welcher diese die Londoner und Pariser Abkommen begrüsst und damit der Rechtsauffassung der Bundesregierung zustimmt. Es heisst dort:
.... Die Bundesregierung ist die einzige deutsche Regierung, die frei und legitim gebildet und daher befugt ist, als Vertreterin des gesamten deutschen Volkes in internationalen Angelegenheiten zu sprechen. Die weit überwiegende Mehrheit der Staaten der Völkergemeinschaft hat die gesamtdeutsche Legitimation der Bundesrepublik anerkannt und zur Bundesregierung diplomatische Beziehungen hergestellt. Alle NATO-Staaten haben den Anspruch der Bundesrepublik im Zusammenhang mit ihrer Aufnahme in die Nordatlantikpaktorganisation am 23. Oktober 1954 vertraglich anerkannt und sich damit verpflichtet, eine Anerkennung der sogenannten DDR auch in Zukunft zu unterlassen. Die staatliche Einheit Deutschlands ist - das sei in diesem Zusammenhang noch einmal betont - rechtlich niemals untergegangen (a.a.a.O. 5953 C).
So auch die Resolution der Beratenden Versammlung des ER vom 10. bis 17. 10. 1958 (a.a.O. 7369 A), in welcher es unter 2. zu Ziffer 1 heisst:
.... Die Versammlung wiederholt gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der einzigen legitimen Sprecherin der Bevölkerung dieser Zone, ihre Solidarität ....
Und so die Entschliessung der Beratenden Versammlung des ER vom 20. bis 27. 4. 1959, in der es unter lit. a) heisst:
... Der Westen muss zu den Verpflichtungen gegenüber der BRD stehen (Art. 7 Abs. 2 und 4 der Konvention über die Beziehungen der Drei Mächte und der Bundesrepublik Deutschland, die am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichnet wurde) ...
Die zeitliche Nähe dieser Verlautbarungen zu den Unterzeichnungen der EMRK und des Zusatzprotokolls dürften es dem Gerichtshof verwehren, die DDR als einen Staat zu betrachten, der berechtigt gewesen wäre, die nicht rechtswirksamen Konfiskationen der sowjetischen Besatzungsmacht im Nachhinein zu leaglisieren.
Und daran dürfte auch der Abschluss des Grundlagenvertrages vom 6. Juni 1973 nichts geändert haben. Denn in die Anlage zu diesem Vertrag haben die beiden Vertragsparteien einen Protokollvermerk aufgenommen, der lautet:
.... Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden ....
Damit ist gesagt, dass die Bundesrepublik die DDR gerade nicht hat für befugt ansehen wollen, die Unrechtsmassnahmen 1945/1949 zu genehmigen.


Zu c)
E i g e n t u m s - U n t e r g a n g - 1 9 9 0 ?

Aus dem oben unter b) dargestellten gesamtdeutschen Anspruch der Bundesrepublik folgt, dass allein sie befugt gewesen wäre, das Unrecht der Konfiskationen 1945/1949 zu legalisieren.
Die Bundesrepublik hat aber zu keinem Zeitpunkt daran gedacht, das zu tun.
Es ist schade, dass sich aus dem Kreis der Opfer noch niemand gefunden hat, der sich einmal der Mühe unterzogen hätte, in einer Art Weissbuch die vielen offiziellen und offiziösen Erklärungen zusammenzustellen, mit denen die Organe des Bundes und der Länder die Konfiskationen 1945/1949 als nicht anerkennungsfähig verurteilt haben.
Eine besondere Bedeutung scheint mir in diesem Zusammenhang auch der oben zitierte Protokollvermerk zum Grundlagenvertrag zu haben. Er bringt u. a. zum Ausdruck, dass die Bundesregierung auch in Zukunft nicht daran hat denken wollen, von ihrem Genehmigungsrecht Gebrauch zu machen.
Und so stellt sich die Frage, ob die Bundesrepublik die Konfiskationen gleichwohl genehmigt hat, als sie sich im Prozess der Wiedervereinigung mit der DDR dahin verständigte, dass jene nicht mehr rückgängig zu machen seien (Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung).
Diese Frage wäre nur dann zu bejahen, wenn die Gemeinsame Erklärung sich als ein von den beiden Regierungen ausdrücklich gefordertes Rückgabeverbot verstünde. Dass eine solche Auslegung aber nicht zulässig wäre, ergibt sich schon aus der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Lothar de Maizière vom 19. April 1990, in welcher dieser eine Rückgabe der konfiszierten Vermögen lediglich zu Lasten der Neusiedler hatte ausschliessen wollen.
Die Festschreibung eines generellen Rückgabeverbotes hätte auch nicht im Einklang mit dem zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung bereits wirksam gewesenen Vertrag zur Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion gestanden. Es stünde auch dem Einigungsvertrag entgegen, der nur das DDR-Unrecht 1949/1989 und nicht auch das Konfiskationsunrecht 1945/1949 anerkennt, weshalb nach dem Vermögensgesetz auch nur die DDR-Enteignungen restitutionsfähig sind und das von der Besatzungsmacht konfiszierte Vermögen einer Restitution für die Rückgabe nicht bedarf.
Und von Bedeutung dürfte vor allem sein, dass zeitgleich mit der Gemeinsamen Erklärung das Treuhandgesetz in Kraft getreten und mit diesem ein Treuhänder (die Treuhandanstalt) für die Wahrung der bis dahin nicht untergegangenen Eigentumspositionen der Altbesitzer (für wen sonst ?) geschaffen worden ist.
Schliesslich stünde die Behauptung, die Gemeinsame Erklärung beinhalte ein Rückgabeverbot, auch dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991 entgegen, das ausdrücklich die Rückgabe als eine der möglichen Varianten der für die Konfiskationsopfer vorgesehenen Ausgleichsleistungen anerkannt hat.
Da Rückgaben an Eigentümer in der Regel zur Folge haben, dass auch die durch die Besitzer vorgenommenen Veränderungen wieder rückgängig gemacht werden müssen,
macht die Gemeinsame Erklärung denn auch erst dadurch ihren Sinn, dass man das Nicht-Mehr-Rückgängig-Machen-Können auf eben solche Veränderungen bezieht. Somit wäre denn die Gemeinsame Erklärung richtig verstanden dahingehend auszulegen, dass die Alteigentümer, wenn sie schon die Rückgabe verlangen können, ohne dass es dafür noch eines Restitutionsverfahrens bedarf, nicht erwarten dürfen, dass die bisherigen Besitzer ihnen ausserdem noch die alten Zustände wiederherstellen müssten, wie sie vor den Konfiskationen bestanden.
Somit komme ich zu dem Ergebnis, dass die Altbesitzer ihre Eigentumspositionen auch durch die Wiedervereinigung nicht verloren haben und dass sie erst im Nachhinein durch die Rechtsprechung der Gerichte, die das alles nicht berücksichtigt hat, enteignet worden sind.


d) E r g ä n z e n d e s

Wäre die Behauptung richtig, dass die Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung als ein von der Sowjetunion und zumindest eine von der DDR geforderte Bedingung der Wiedervereinigung gewesen sei, so stünde dem der Leitsatz 7 des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 entgegen. Der lautet:
....Artikel 23 GG verbietet, dass sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann ...
In der Begründung dazu heisst es (B. V. Ziffer 4):
.... Die Bestimmung (Art. 23 GG) hat ihre e i g e n e Bedeutung und gehört nach ihrem Inhalt zu den zentralen Vorschriften, die dem Grundgesetz ihr besonderes Gepräge geben. Sie besagt, dass sich die Bundesrepublik Deutschland als gebietlich unvollständig versteht, sodass sie, sobald es möglich ist und die Bereitschaft anderer Teile Deutschlands zum Beitritt vorliegt, von sich aus kraft dieser Verfassungsbestimmung das dazu Nötige zu tun verpflichtet ist, und dass sie erst vollständig das ist, was sie sein will, wenn die anderen Teile Deutschlands ihr angehören. Dieses rechtlich Offensein gegenüber dem erstrebten Zuwachs liegt spezifisch darin, dass die Bundesrepublik rechtlich a l l e i n Herr der Entschliessung über die Aufnahme der anderen Teile ist, sobald diese sich dazu entschieden haben beizutreten. Diese Vorschrift verbietet also, dass sich die Bundesregierung v e r t r a g l i c h in eine
Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme verwirklichen kann. Das ist etwas anderes als die p o l i t i s c h e , die faktische Abhängigkeit jeder Bundesregierung, derzeit Gelegenheit zur Aufnahme eines weiteren Teiles Deutschlands nur zu haben, wenn die inzwischen anderweit staatlich organisierten Teile Deutschlands nach deren Verfassungsrecht die Voraussetzungen für eine Aufnahme schaffen ...
Ich erinnere mich an eine Korrespondenz mit Herrn Uhlmann im Frühsommer 1990, in der ich überlegt hatte, ob es nicht möglich sei, dass die DDR, wenn sie den Beitritt erklärt, einen Vorbehalt macht, mit dem sie die Anwendung einiger Vorschriften des Grundgesetzes auf ihrem Gebiet von vornherein ausschliesst. Das Bundesinnenminsiterium habe, so schrieb mir herr Uhlmann, ihm mitgeteilt, dass ein Beitritt nur bedingungslos möglich sei. Auas der Sicht des Urteils vom, 31. 7. 1973 schien mir diese Antwort denn auch durchaus richtig gewesen zu sein.
Nach diesem Urteil hätte die Bundesregierung den Beitritt ablehnen müssen, wenn er nur auf der Grundlage der angeblichen Bedingung möglich gewesen wäre. Formal hat die DDR den Beitritt bedingungslos erklärt und auch auf diese Weise die Eigentumspositionen der Altbesitzer gewahrt.

Das Urteil vom 31. Juli 1973 ist massgeblich auch für die Auslegung der Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung. Dort heisst es unter B. V. Ziffer 6:
....Entsprechendes gilt für den Protokollvermerk Wegen der unterschiedlichen Rechtspositionen zu Vermögensfragen konnten diese durch den Vertrag nicht geregelt werden ....
Das Entsprechende findet sich in der Ziffer 5 und betrifft dort die gesamtdeutsche Staatsangehörigkeit. Jene Ausführungen transponiert würden lauten:
.... Damit, dass eine Regelung der Vermögensfragen nicht getroffen worden ist, ist die Frage nicht ausgeräumt, ob der Grundlagenvertrag nicht Auswirkungen auf die Rechtspositionen der bisherigen Eigentümer hat und welche dieser Auswirkungen im Widerspruch mit den diese Rechtspositionen schützenden grundgesetzlichen Vorschriften steht.
Artikel 14 GG geht davon aus, dass ....
Für die Bundesrepublik verliert ein bisheriger Eigentümer diese Rechtsposition nicht dadurch, dass sie ein anderen Staat aberkennt. Eine solche Aberkennung darf die Bundesrepublik nicht rechtlich anerkennen; sie ist für sie ohne Wirkung.
Der Sattus eines Eigentümers im Sinne des Grundgesetzes, der das in diesem Grundgesetz statuierte Eigentum hat, darf durch keine Massnahme, die der Bundesrepublik zuzurechnen ist, gemindert oder verkürzt werden (soweit das Grundgesetz eine Enteignung nicht ausdrücklich zulässt). Das folgt aus der Schutzpflicht eines freiheitlichen, das Eigentum garantierenden Staates. Deshalb hat ein Eigentümer einen Anspruch darauf, nach dem Recht der Bundesrepublik von deren Gerichten in seinem Eigentum geschützt zu werden.
Müsste eine Vereinbarung mit der DDR dahin verstanden werden, dass ein bisheriger Eigentümer im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht mehr als Eigentümer behandelt werden dürfte, so stünde diese eindeutig im Widerspruch zum Grundgesetz. Die Vereinbarung bedürfe daher, um verfassungskonform zu sein, der Auslegung, dass die DDR auch in dieser Beziehung für die Bundesrepublik nicht Ausland geworden ist. Der bisherige Eigentümer geniesst deshalb auch den vollen Schutz der Gerichte der Bundesrepublik und alle Garantien der Grundrechte des Grundgesetzes, einschliesslich des Grundrechts aus Artikel 14 GG. Jede Verkürzung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Grundgesetz gewährt, durch eine Vereinbarung wäre grundgesetzwidrig ...

Mithin wäre die Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung grundgesetzwidrig, wenn sie als eine nachgeholte Enteignung der Altbesitzer zu verstehen wäre. Und sämtliche Regelungen, die den Zweck gehabt haben, diese nachgeholte Enteignung zur Durchführung zu bringen, wären ebenso grundgesetzwidrig, soweit sie nicht auch anders ausgelegt werden können.

In der Frage des EGMR, ob die Beschwerdeführer eine berechtigte Erwartung hatten, effektiv in den Genuss eines Eigentumsrechtes zu gelangen, sewe ich die Aufforderung zu einer Hilfsargumentation.
Ich denke, dass sich eine solche berechtigte Erwartung herleiten liesse aus den vielen offiziellen Erklärungen der Bundesregierung 1949 - 1989 über die Nichtanerkennung der DDR und die Nichtanerkennung der Konfiskationen.
Es gibt eine Dissertation der Universität Heidelberg 1970 von Roland Otto Friedrich: Auswärtige Angelegenheiten in der deutschen Gerichtspraxis: die Wirkungen von Regierungserklärungen im Prozess. Die wären einzusehen auch in den UBs in Karlsruhe, Mannheim und Stuttgart, in den Deutschen Bibliotheken in Frankfurt und Leipzig und in der Bibliothek des Bundesverfassungsgerichts. Sie ist erschienen 1970 auch als Buch in der Buchhandlung Boenecke, Clausthal-Zellerfeld. Möglicherweise lässt sich dieser Dissertation entnehmen, dass auch Regierungserklärungen berechtigte Erwartungen begründen können.
Berechtigte Erwartungen könnten sich s u m m a t i v herleiten lassen aus
- dem Wiedervereinigungsgebot des GG
(und seinen gebetsmühlenartigen Wiederholungen durch die Bundesregierungen)
- aus den oben zitierten Pariser Verträgen
- aus der HLKO und den Viermächtevereinbarungen über Deutschland
- aus den oben zitierten Resolutionen der Beratenden Versammlung des Europarates
- aus dem oben zitierten Urteil des Bundesverfassungsgereichts vom 31. 7. 1973
- aus der oben zitierten Regierungserklärung vom 19. April 1990
- aus dem Vertrag über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion
- aus dem Treuhandgesetz und der zeitgleichen Gemeinsamen Erklärung
- aus dem Fehlen eines gesetzlich normierten Rückgabeverbotes
- aus dem Text der Beitrittserklärung der Volkskammer der DDR
- aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. April 1991
- aus dem Einigungsvertrag
usw. usf.

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