| Enteignung |
| Von Arnulf Clauder - 20.02.2004 |
| Wer ist der Opferstaat ? |
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| In seinem letzten Beitrag hat Dr. Gertner zu Recht auf das Genehmigungsrecht des Opferstaates hingewiesen. Aber wer ist der Opferstaat, der die sowjetischen, HLKO- widrigen Konfiskationen genehmigen und sie auf diese Weise rechtswirksam machen könnte ? Doch wohl nicht die DDR, jener Nachfolger der sowjetischen Besatzungsmacht, die es noch gar nicht gab, als das Konfiskations-Unrecht geschah und die absehbar nur noch eine Fussnote in der deutschen Nationalgeschichte sein wird ! Wenn die von Dr. Gertner erwähnte Ideologie von der DDR als sogenanntem befreiten Staat Schule machen würde, liesse sich auf dem Umweg über die Gründung von Hehlerstaaten im Nachhinein alles legitimieren, was als die missbräuchliche Ausübung einer Besatzungsgewalt von der HLKO gerade verhindert werden will. Der Opferstaat war, wer denn sonst, der gesamtdeutsche Staat, so wie er 1945 nicht untergegangen und 1990 als Bundesrepublik wieder voll souverän geworden ist. Die Frage ist also, ob es zwischen 1945 und 1990 ein Organ dieses Staates gab, das zuständig gewesen wäre, die Konfiskationen zu genehmigen. Das hätten, vielleicht, die 4 Mächte sein können, wenn, ja wenn diese Konfiskationen im Bereich ihrer gemeinsamen Verantwortung gelegen hätten. Aber die 4 Mächte haben sich weder in der Zeit bis 1948, als der Kontrollrat noch handlungsfähig war, und auch nicht während der Zeit, als sie das Berlin-Abkommen aushandelten, und auch zuletzt nicht, als sie die Entlassung Deutschlands in die volle Souveränität vorbereiteten, genehmigungsbereit gezeigt. Im Gegenteil: Sie haben verhindert, dass dieses Thema Gegenstand des 2-4-Vertrages wurde und haben es den beiden deutschen Aussenministern überlassen, sich darüber untereinander zu verständigen und deren Meinungen brieflich zu erklären. So wäre dann weiter zu fragen, ob die DDR vielleicht berechtigt war, als Organ des gesamtdeutschen Staates diesen zu vertreten und an seiner Stelle das Konfiskations-Unrecht zu genehmigen. Aber dazu hätte die DDR einen entsprechenden Alleinvertretungsanspruch geltend machen müssen und sie hätte sich mit diesem durchsetzen müssen gegen die Bundesrepublik und sie hätte nicht untergehen dürfen. Es hat nun einmal die Geschichte entschieden, dass von den beiden Regimes, die sich nach dem Prinzip des „Wer-Wen“ um die Herrschaft in Deutschland gestritten haben, sich dasjenige des Grundgesetzes behauptet hat und damit die Bundesrepublik zuständig geblieben und geworden ist, die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie das Konfiskations-Unrecht genehmigen will. Wäre Deutschland zu einer gesamtdeutschen DDR geworden, dann hätte die DDR dergleichen sofort getan und es sich sogar leisten können, genau das zu tun, was die an die Konvention gebundene Bundesrepublik zu vermeiden versucht: ein Gesetz aus der Genehmigung zu machen und in dieses Gesetz ein Rückgabeverbot hineinzuschreiben.. So bleibt schliesslich die von Dr. Gertner aufgeworfene Frage, ob die Bundesrepublik ihr Genehmigungsrecht nicht vielleicht dadurch verloren hat, dass sie auf ihre Politik der Nichtanerkennung verzichtet und die DDR als Staat hingenommen hat. Dass die DDR durch das Verhalten der Bundesrepublik zu einem Staat im Sinne des Völkerrechtes geworden ist, ist deutschlandrechtlich aber nicht relevant. Die DDR hat ja doch nur provisorisch als Staat gelten sollen. Das Ziel der Anerkennung der DDR war, sie zum Verschwinden zu bringen. Im Verhältnis zur Bundesrepublik ist die DDR kein ausländischer Staat gewesen oder geworden. Das bedeutet, dass die Rechtsakte der DDR nur solche für sie selbst und nur für die Dauer ihrer Existenz gewesen sind und die von der Bundesrepublik in Anspruch genommene gesamtdeutsche Verantwortung weder haben ersetzen sollen noch können. Die Bundesrepublik hat, als sie mit der DDR den Grundlagenvertrag schloss, sich die Regelung der offenen Vermögensfragen ausdrücklich vorbehalten. Das durfte sie auch, wie sie das Bundesverfassungsgericht 1973 mit seiner Lehre von der Teilidentität und der im Grundgesetz vorgesehenen Beitrittsperspektive beschied.
So bleibt, was ist: dass die DDR, nachdem sie frei gewählt war, die Konfiskationen gar nicht selbst hat genehmigen und der Bundesrepublik deren gesamtdeutsches Genehmigungsrecht auch gar nicht hat bestreiten, sondern gemeinsam mit dieser das Konfiskations-Unrecht rechtswirksam hat machen wollen. Aber genau das ist es, was den Strassburger Gerichtshof hat zuständig werden lassen, den Genehmigungsumfang zu prüfen. Die Bundesrepublik hatte, als sie der Menschenrechtskonvention beitrat, die ihr von ihrer Verfassung aufgegebenen deutschlandrechtlichen Vorbehalte ausreichend deutlich gemacht. Keiner der damaligen Konventionsstaaten dachte damals daran, dem zu widersprechen und die das Selbstverständnis der Bundesrepublik tragende Fundamentalnorm, den gesamtdeutschen Staat fortzusetzen und der Konvention auch diejenigen Teile Deutschlands zu unterwerfen, die eines Tages ihrem Grundgesetz beitreten würden. Arnulf Clauder |
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