Staatshehlerei
Enteignung
Von Arnulf Clauder - 24.06.2004

Von der Anfangsorganisation zur Endorganisation

Der unerwartet grosse Widerhall auf meinen am 16. Juni 2004 von der F.A.Z. veröffentlichten Leserbrief "Zuvorgekommen" gibt mir Anlass, auf die bislang noch kaum erörterte hintergründige deutschlandrechtliche Qualität der Wiedervereinigung hinzuweisen. Es hat 1990 eine Art Wettlauf zwischen zwei Politikerströmungen gegeben. Die eine vertraten diejenigen, für die der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes aus der sich als Anfangsorganisation verstandenen Bundesrepublik eine Endorganisation hat werden lassen sollen - so, wie wie das Bundesverfassungsgericht das in seinem Deutschlandurteil von 1973 vorprogrammiert hatte. Die anderen sind die Bürokraten des Einigungsvertrages gewesen, mit dem sie das Wahrungsgebot der Präambel des Grundgesetzes durch ein vorübergehend praktiziertes Zweistaatenmodell haben unterlaufen wollen. Für sie ist der noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages und seiner Begleitinstrumente erklärte Beitritt der DDR ein Ärgernis gewesen, weil die Volkskammer damit immerhin verhindert hat, dass die Beziehungen der DDR, welche das Bundesverfassungsgericht in jenem Deutschlandurteil nur ihrer Art und nicht auch ihrem spezifischen Inhalt nach als völkerrechtliche bewertet hatte, zu solchen auch dem Inhalt nach wurden. Nur hat diesen Ausgang jenes Wettlaufens damals kaum jemand erkannt. So hat selbst das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Bodenreformurteil dazu hinreissen lassen, den Holocaust der sog. Bodenreform an den Masstäben des internationalen Enteignungsrechtes zu messen, statt seiner eigenen, in dem Deutschlandurteil vorgegebenen Linie zu folgen und auf die Frage der Rechtswirksamkeit der Konfiskationen den ordre public zur Anwendung zu bringen. Die Konsequenzen aus diesen beiden diametralen Politikerströmungen liegen auf der Hand: Wer die gewesene DDR als einen Staat neben der Bundesrepublik sah, hat dieser den Status einer Rechtsnachfolge geben und ihr ermöglichen wollen, das von der sowjetischen Besatzungsmacht konfiszierte Vermögen für sich zu reklamieren. Wer sich hingegen dem Urteil von 1973, welches die DDR als einen Inter-Se-Staat der Bundesrepublkik sah, anvertraut hat, durfte und darf daraus die berechtigte Erwartung auf eine Rückgabe des ihm entzogenen Besitzes herleiten.

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