| Der unerwartet grosse Widerhall
auf meinen am 16. Juni 2004 von der F.A.Z. veröffentlichten Leserbrief
"Zuvorgekommen" gibt mir Anlass, auf die bislang noch kaum
erörterte hintergründige deutschlandrechtliche Qualität
der Wiedervereinigung hinzuweisen. Es hat 1990 eine Art Wettlauf zwischen
zwei Politikerströmungen gegeben. Die eine vertraten diejenigen,
für die der Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes
aus der sich als Anfangsorganisation verstandenen Bundesrepublik eine
Endorganisation hat werden lassen sollen - so, wie wie das Bundesverfassungsgericht
das in seinem Deutschlandurteil von 1973 vorprogrammiert hatte. Die
anderen sind die Bürokraten des Einigungsvertrages gewesen, mit
dem sie das Wahrungsgebot der Präambel des Grundgesetzes durch
ein vorübergehend praktiziertes Zweistaatenmodell haben unterlaufen
wollen. Für sie ist der noch vor dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages
und seiner Begleitinstrumente erklärte Beitritt der DDR ein Ärgernis
gewesen, weil die Volkskammer damit immerhin verhindert hat, dass die
Beziehungen der DDR, welche das Bundesverfassungsgericht in jenem Deutschlandurteil
nur ihrer Art und nicht auch ihrem spezifischen Inhalt nach als völkerrechtliche
bewertet hatte, zu solchen auch dem Inhalt nach wurden. Nur hat diesen
Ausgang jenes Wettlaufens damals kaum jemand erkannt. So hat selbst
das Bundesverfassungsgericht sich in seinem Bodenreformurteil dazu hinreissen
lassen, den Holocaust der sog. Bodenreform an den Masstäben des
internationalen Enteignungsrechtes zu messen, statt seiner eigenen,
in dem Deutschlandurteil vorgegebenen Linie zu folgen und auf die Frage
der Rechtswirksamkeit der Konfiskationen den ordre public zur Anwendung
zu bringen. Die Konsequenzen aus diesen beiden diametralen Politikerströmungen
liegen auf der Hand: Wer die gewesene DDR als einen Staat neben der
Bundesrepublik sah, hat dieser den Status einer Rechtsnachfolge geben
und ihr ermöglichen wollen, das von der sowjetischen Besatzungsmacht
konfiszierte Vermögen für sich zu reklamieren. Wer sich hingegen
dem Urteil von 1973, welches die DDR als einen Inter-Se-Staat der Bundesrepublkik
sah, anvertraut hat, durfte und darf daraus die berechtigte Erwartung
auf eine Rückgabe des ihm entzogenen Besitzes herleiten.
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