| Enteignung |
| Von Arnulf Clauder - 15.03.2005 |
| Was falsch ist an dem jüngsten Beschluss des BVerfG - 2. Fortsetzung |
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| Das BVerfG hat in seinem jüngsten Beschluss unausgesprochen angeknüpft an seine bisherige Rechtsprechung von dem 1945 nicht untergegangenen und durch die Organisation der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzten deutschen Staat. So war es konsequent, die Bundesrepublik als denjenigen Opferstaat zu bezeichnen, an dem 1945 bis 1949 das Besatzungsunrecht begangen worden ist. Und richtig war auch, die gewesene DDR an diesem deutschlandrechtlichen Tatbestand nicht rütteln zu lassen. Das Bundesverfassungsgericht hätte sich andernfalls in Widerspruch gesetzt zu seinem Urteil vom 31. Juli 1973, in welchem es die DDR als ein designiertes Bundesland beschrieben hat. Damals hatte das BVerfG unter Hinweis auch auf die in dem Grundlagenvertrag unterbliebene, bis zur Wiedervereinigung aufgeschobene Regelung der offenen Vermögensfragen die DDR als einen nicht ausländischen, einen nicht souveränen Staat aus der Sicht der Bundesrepublik qualifiziert. Dem entspricht es, dass das BVerfG jetzt die Entscheidung, ob das Besatzungsunrecht hingenommen oder durch Wiedergutmachungsansprüche gegen die Besatzungsmacht, den Täterstaat, wieder ausgeglichen werden soll, als einen dem Regime des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonvention unterworfenen Rechtsakt der 1990 voll souverän gewordenen Bundesrepublik anerkennt. Meine Bedenken richten sich gegen die vom BVerfG diskutierte Idee, dass 1990 die Bundesregierung sich berechtigt, ja sogar verpflichtet habe sehen dürfen, auf ihre Wiedergutmachungsansprüche stillschweigend zu verzichten. Was hätten so frage ich mich, solche völkerrechtlichen Verbote, wie sie von der Haager Landkriegsordnung ausgesprochen sind, für einen Sinn, wenn allfällige Opferstaaten nicht verpflichtet wären, den Täterstaaten gegenüber auf Wiedergutmachung zu beharren und diese einzufordern, sobald sie das können ? Ganz abwegig scheint mir die vom BVerfG aufgestellte These zu sein, dass die vom Völkerrecht geforderte Pflicht eines Staates, mit den anderen Staaten zusammenzuarbeiten, als eine höherrangige Pflicht zu gelten und die Pflicht, dem Völkerrecht durch das Beharren auf Wiedergutmachungsforderungen Geltung zu verschaffen, zu eliminieren habe. Die Behauptung des BVerfGs, dass diese beiden Pflichten in einem Spannungsverhältnis stünden, vermag ich nicht nachzuvollziehen. Ich denke, beide ergänzen sich. Was das Gebot der Zusammenarbeit verhindern will, ist doch wohl nur, dass ein Opferstaat versucht, seine Wiedergutmachungsforderungen auf eine nicht friedliche, kriegerische Weise durchzusetzen. Und nicht, dass er stillschweigend, also ohne über sie zu verhandeln,. auf solche verzichtet.
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