| Enteignung |
| Von Arnulf Clauder - 23.03.2005 |
| Was falsch ist an dem jüngsten Beschluss des BVerfG - 3. Fortsetzung – Arnulf Clauder |
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Falsch ist vor allem, dass das BVerfG aus seiner Feststellung, die Bundesrepublik habe im Rahmen der 2+4-Verhandlungen stillschweigend auf ein Rückgängigmachen des Besatzungsunrechts 1945/1949 verzichtet, eine Pflicht zur Hinnahme dieser Vereinbarung auch seitens der Opfer hergeleitet hat. Es fehlt dem Beschluss die Brücke, mit der das BVerfG das Rückgabeverbot als eine Folge jenes stillschweigenden Verzichtes hätte argumentieren müssen. Was das BVerfG mit seiner Entscheidung zum Ausdruck hat bringen wollen, ist die These, dass ein Opferstaat, der sich berechtigt oder auch verpflichtet sieht, auf eine Wiedergutmachung des Besatzungsunrechtes durch den Täterstaat zu verzichten, das zu Lasten seiner Opfer tut. Diese These müsste, um richtig zu sein, als ein Lehrsatz des Völkerrechtes gelten. Ich wage zu bezweifeln, dass es einen solchen Lehrsatz gibt. Verträge können mit Wirkung zu Gunsten, aber niemals zu Lasten Dritter geschlossen werden. Dass die Bundesrepublik der UdSSR entgegegenkommen ist und ihr versprach, eine Wiedergutmachung des deutschen Staates von der UdSSR nicht zu verlangen, kann nicht bedeuten, dass damit auch die Opfer ihre persönlichen Ansprüche gegen diese verloren hätten. Deshalb macht der von der Bundesrepublik der Sowjetunion zugesicherte Verzicht auch nur insofern einen Sinn, dass er zugleich das Versprechen einer Schuldübernahme beinhaltet, derzufolge die Opfer inskünftig nicht von der Sowjetunion, dem Täterstaat, sondern von dem eigenen, dem Opferstaat entschädigt werden. Das BVerfG hätte also, und das wäre konsequent gewesen, in der Gemeinsamen Erklärung nicht nur ein Indiz für den Verzicht, sondern auch ein Indiz für das Versprechen sehen müssen, dass die Bundesrepublik für die den Opfern zustehende Wiedergutmachung einstehen wird. Die Weigerung der Bundesrepublik, das zu tun, wäre demnach als ein Vertragsbruch dem jetzt russischen Staat gegenüber zu sehen, und dieser hätte zu prüfen, ob er nicht eine Unterlassungsklage beim IGH in Den Haag gegen Deutschland erheben müsste, wenn die Bundesrepublik den Altbesitzern gegenüber nicht, wie auch immer, einlenken sollte. Ich rüge nicht, dass die Bundesregierung auf ihre Wiedergutmachungsforderungen stillschweigend verzichtet hat. Sie war bereit, die DDR freizukaufen, und es hätte wenig Sinn gemacht, wenn sie gegen das, was sie der Sowjetunion dafür hat zahlen wollen, mit ihren Wiedergutmachungsforderungen aufgerechnet hätte. Und es hätte eigentlich genügt, wenn das BVerfG das so festgestellt und über die Frage, warum die Bundesregierung sich dazu berechtigt oder verpflichtet sah, nicht so viele Worte gemacht hätte. Ich rüge, dass das BVerfG unbeanstandet liess, dass die Bundesrepublik es unterlassen hat, ihren nach aussen erklärten Verzicht auch innerstaatlich wirksam werden zu lassen. Die Bundesrepublik hätte ein Gesetz schaffen müssen - ein Gesetz zum Zwecke der Enteignung der den Altbesitzern zustehenden Wiedergutmachungsforderungen. So wie sie das Eigentum derjenigen hätte enteignen müssen, die betroffen gewesen wären, wenn sie sich beipielsweise berechtigt und verpflichtet gefühlt hätte, zusätzlich zu all den Leistungen, mit denen sie die DDR freigekauft hat, der Sowjetunion ein Territorium um ihren alten Hafen Mukran herum zuzugestehen. Würde die These des BVerfG ein völkerrechtlicher Lehrsatz sein und würde es dieser erlauben, auch ohne ein solches Gesetz zu Lasten der Opfer wirksam zu sein, dann wäre für die Staaten das Tor offen für entschädigungslose Enteignungen, die dadurch geschähen, dass jene sich wechselseitig besetzen und die besetzenden Staaten Vermögenswerte konfiszieren und sich beim Abzug aus den besetzten Gebieten den Verzicht auf die Wiedergutmachung schenken lassen. Wenn Staaten ihre Machtpositionen völkerrechtswirksam werden lassen wollen, bedienen sich diese der Verkündung einer aussenpolitischen Doktrin – einer Politik, mit der ein konkretes Interesse als wirksam ins Völkerrecht „indoktriniert“ werden soll. Eine solche Doktrin scheint mir die These des BVerfG zu sein, dass ein einzelner Bürger kein Subjekt des Völkerrechtes sein könne und Staatenverpflichtungen deshalb wirksam auch zu seinen Lasten gehen. Das BVerfG – kein Organ der Rechtsprechung mehr, sondern ein Organ, das Aussenpolitik macht ?
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