| Enteignung |
| Von Arnulf Clauder - 28.03.2005 |
| Was falsch ist an dem jüngsten Beschluss des BVerfG – letzte Fortsetzung – |
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| Wie hätte das BVerfG die Gemeinsame Erklärung methodisch richtig auslegen müssen ? Es hätte, so wie das Juristen schon während ihres Studiums lernen, zunächst auf den Wortlaut schauen müssen, um aus diesem herleiten zu können, ob er auch wirklich auslegungsbedürftig sei. Es hätte, und das dann in einem zweiten Erkenntnisgang, die Wortlautinterpretation in das Normensystem hineinstellen müssen, in welchem der auszulegende Text (hier die GE) erscheint. Und es hätte die Zielsetzung dieses Textes und darüber hinaus die subjektiven Vorstellungen seiner Urheber erst dann hinterfragen dürfen, wenn auch die systematische Auslegung ohne Ergebnis geblieben wäre. Das BverfG hat, und das in allen seinen Entscheidungen, deren Gegenstand die Ziffer 1 der GE war, sich methodenwidrig nicht zunächst an dem Wortlaut und nicht zunächst an dem System orientiert, sondern sich an der teleologischen und der historischen Auslegung festgebissen. Der Satz 1 der Ziffer 1 Geneinsamen Erklärung (GE) lautet: „Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen.“ In diesem Satz sind drei Unterscheidungen enthalten: (a) die Unterscheidung zwischen den Enteignungen, die 1945 bis 1949 auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlagen wirksam geworden sind, und solchen, die während dieser Zeit oder danach nicht zu Besatzungszwecken geschehen sind; (b) die Unterscheidung zwischen den Enteignungen und denjenigen Massnahmen, die keine Enteignungen gewesen sind; (c) die Unterscheidung zwischen den nicht rückgängig zu machenden Enteignungen und denjenigen, die vielleicht auf andere Weise wiedergutgemacht werden können. Die Land- und Industrievertreibungen 1945 bis 1949 in der SBZ würden hiernach nicht unter die Ziffer 1 der GE fallen: Sie sind (zu a) Massnahmen der Besatzungsmacht ausserhalb ihrer auf die von der Haager Landkriegsordnung und dem Alliierten Kontrollrat vorgegebenen Besatzungszwecke beschränkten Kompetenzen gewesen. Sie haben (zu b) deshalb auch keine mit einem rechtswirksamen Eigentumsverlust verbundenen Enteignungen sein können. Sodass sie (zu c) wiedergutgemacht werden können, ohne rückgängig gemacht werden müssen. Der Satz 2 GE lautet: „Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Massnahmen zu revidieren.“ Die beiden letzten Worte in diesem Satz stehen für den Begriff des Rückgängigmachens. Mit dieser Erläuterung (einer sog. Legaldefinition) ist noch einmal gesagt, dass es sich bei den Massnahmen 1945 bis 1949 um Enteignungen gehandelt haben muss. Um Vorgänge also, die rechtswirksam waren und, wie bei jeder Enteignung, den Opfern das Eigentum entzogen haben. Wo, wie bei den besatzungsrechtswidrigen Massnahmen, Eigentumsverluste nicht eingetreten sind, wäre, um das Besatzungsunrecht wiedergutmachen zu können, weder von der Sowjetunion noch von der DDR etwas zu revidieren (nichts zu berichtigen). Der Satz 3 GE lautet: „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis.“ Dieser Satz bringt zum Ausdruck, dass die Bundesregierung den in dem Satz 2 normierten Tatbestand (dem Unvermögen der Sowjetunion und der DDR, die Enteignungen zu revidieren) als ein geschichtliches Ergebnis gelten lassen und unabhängig von allfälligen Verpflichtungen der Sowjetunion und der DDR nicht darauf bestehen will, dass diese die Besatzungsenteignungen revidieren. Eine Erläuterung dessen, was die Bundesregierung unter der historischen Entwicklung versteht, enthält der Text nicht. Er macht aber Sinn, wenn man der DDR unterstellt, dass sie Verantwortung übernehmen wollte nur für diejenigen Enteignungen, die seit 1949 (dem Datum ihrer Gründung) geschehen sind, und der Sowjetunion, dass sie die Verantwortung für das, was vor 1949 geschah, auf die DDR hat übertragen wollen. Wie dem auch sei: Der Satz beinhaltet nicht mehr und nicht weniger als eine Entlastung der Sowjetuinon und der DDR. Er beinhaltet nichts, was es rechtfertigen könnte, der Bundesregierung irgendwelche Zusagen zu unterstellen, dass diese Entlastung zu Lasten der Enteignungsopfer (und erst Recht nichts zu Lasten der Vertreibungsopfer) gehen werde. Der Satz 4 EG lautet: „Sie (die Bundesregierung) ist der Auffassung, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschliessende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss.“ Dieser Satz beantwortet die als Resultat aus den drei Sätzen zuvor offengebliebene Frage, wer an Stelle der Sowjetunion und der DDR für das Rückgängigmachen der Besatzungsenteignungen wird eintreten müssen. Die Bundesregierung verweist auf das künftige gesamtdeutsche Parlament. Dass sie in diesem Zusammenhang von etwaigen Ausgleichsleistungen und nicht von unterbliebenen Entschädigungen spricht, ist die logische Konsequenz aus dem Bemühen, einen zu Gunsten der Enteignungsopfer notwendigen Ausgleich für das im Satz 2 festgestellte Unvermögen der Sowjetunion und der DDR zu schaffen, die Besatzungsmassnahmen 1945/1949 zu revidieren. Einen Ausschluss etwa noch nicht geflossener Entschädigungen enthält die Ankündigung, auch gerade, weil sie so vage formuliert ist, nicht. Der Wortlaut der Ziffer 1 GE scheint mir also eindeutig gegen die Auslegungen zu sprechen, mit denen das BVerfG argumentiert. Diese Auslegungen widersprächen aber auch dem Normensystem in das die Ziffer 1 GE eingebettet ist. Da ist zum einen das Völkerrecht, das einen Auslegungshinweis gibt, und zum anderen das in den Folgeziffern der GE dargestellte System eines Rückgängmachens rechtswirksam gewordener Enteignungen durch eine Restitution des durch sie verloren gegangenen Eigentums. Um dieses Regime anwenden zu können, haben die nach den Regelungen des Grundlagenvertrages noch offengebliebenen Enteignungen der DDR zunächst einmal verrechtlicht werden müssen.Geschehen ist das durch den Artikel 19 des Einigungsvertrages – eine Vereinbarung, die sich nicht auch auf die Besatzungsenteignungen bezieht. Wo, wie in den Fällen des Besatzungsunrechts Eigentum nicht verloren gegangen ist, könnte es auch nicht restituiert, nicht revidiert, nicht zurückübertragen werden. Die besatzungsrechtswidrigen Land- und Industrievertreibungen sollten, das gebietet die systematische Auslegung, auf andere Weise wiedergutgemacht werden: gemäss dem parallel zur GE erlassenen Treuhandgesetz und der hiernach beauftragten Treuhandanstalt, deren Aufgabe es hätte sein müssen, treuhänderisch dasjenige Vermögen zu verwalten, das nach wie vor den Vertreibungsopfern gehört. So hätte das BVerfG also dahingestellt sein lassen müssen, aus welchen aussenpolitischen Zielsetzungen die Ziffer 1 GE resultiert. Angesichts des klaren Wortlautes und seiner Einordnung in das durch die Wiedervereinigung möglich gewordene System der Regelung der bis dahin noch offen gebliebenen Vermögensfragen hätte es der vom BVerfG versuchten teleologischen Auslegungen (seiner Thesen über die sowjetische Bedingung und den stillschweigenden Wiedergutmachungsverzicht) nicht bedurft. Diese meine Kritik am Methodischen lässt unberührt, dass, wie vielerorts schon ausgeführt, diese Auslegungen auch in den Ergebnissen angreifbar sind. Sie widersprächen zudem der historischen Methode, die abstellt auf die subjektiven Vorstellungen derjenigen, welche an der Formulierung der GE beteiligt gewesen sind. Es müssten, wenn die GE ein Rückgabeverbot vor allem zu Lasten der Vertreibungsopfer hätte begründen sollen, das von den Vertretern auch der Regierung der DDR sich das so vorgestellt und gewollt haben.
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