| Enteignung |
| Von Prof. Karl Doehring |
| Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Entschädigung von Opfern der Bodenreform im Lichte der EMRK | |
|
Wiss. Mitarbeiter Peter Ruess, Wirtschaftsjurist (Univ.), Bayreuth*
Kaum eine Frage des öffentlichen Rechts hat in den letzten Jahren eine so eingehende und z. T. emotional-kontroverse Diskussion erfahren wie das Thema der Konfiskationen 1945-1949 im Bereich der ehemaligen SBZ mit all seinen Folgeproblemen. Auch und gerade bei der Entschädigungsleistung werfen sich Befürworter wie Gegner des status quo wechselseitig Gefährdung des Rechtsfriedens und Geschichtsblindheit vor. Der nachfolgende Beitrag soll aus dem aktuellen Anlaß des Scheiterns der EALG-Klage und des für diesen erfolgreichen Verfahrens von Griechenlands Ex-König Konstantin beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) beleuchten, ob das EALG vor der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) standhält. Die Autoren verstehen diese Überlegungen zu deutscher Rechtswirklichkeit zugleich als einen Beitrag zum Thema „10 Jahre deutsche Einheit“.
I.
Problemstellung
Die Abweisung einer früheren Beschwerde in dieser Sache mit der Begründung, zur Zeit der Wegnahme (1945-49) sei die EMRK noch nicht in Kraft gewesen, ist dann nicht zu beanstanden, wenn man der allerdings bestreitbaren Auffassung der Kommission folgt, daß der Eigentumsentzug nicht „fortwirkt“. Nun ist aber der Beschwerdegegenstand der entschädigungsrechtlichen Diskriminierung keineswegs die Enteignung vor über 50 Jahren, sondern die Beschwerde ist gegen das am 27.9.1994 erlassene EALG zu richten. Zu diesem Zeitpunkt war der deutsche Gesetzgeber selbstverständlich an die EMRK gebunden, so daß er diese bei der Ausgestaltung der Entschädigungsregeln zu beachten hatte [10] . Insbesondere aber war das BVerfG an die EMRK gebunden als es am 22.11.2000 über die Bestandskraft des EALG zu entscheiden hatte.
2. Zulässigkeit einer
Beschwerde
II.
Überlegungen zur
Begründetheit einer Beschwerde
IV. Ergebnis
* Prof. Dr. Dr .h. c. K.
Doehring ist em. Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Univ.
Heidelberg und ehem. Direktor des Max-Planck-Instituts für ausländisches
öffentliches Recht und Völkerrecht; P. Ruess wiss. Mitarbeiter an der Univ.
Bayreuth, Lehrstuhl Zivilrecht VI (Professor Dr. Peter W. Heermann, LL.M.) [1] Insgesamt 3,3 Mio. Hektar Land, zu Zusammensetzung und Herkunft Schmidt-Jortzig, Rechtsstaatlich angemessener Ausgleich für die sog. „Alt-Eigentümer„ 1945/49, in: Festschr. Carl-Heymanns-Verlag, S. 207 f. [2] Gesetzesbeschluß des Bundestages in seiner 229. Sitzung am 20.5.1994, BTDrucks. 12/7588 vom 18.5.1994 (in der vom Finanzausschuß beschlossenen Fassung), nach einigen Schwierigkeiten – vgl. dazu Schmidt-Jortzig, o. Fußn. 1, S. 208 – erlassen am 27.9.1994, BGBl. I S. 2624 [3] Nennwert der Entschädigung nach Abzug von Lastenausgleich, nach Auskunft der Status Vermögensverwaltung, Hamburg, vom 11.12.2000. Bei kleineren Besitzungen ist die prozentuale Entschädigung höher, im Regelfall aber immer noch deutlich unter dem auch nur hälftigen Verkehrswert. Der „fehlende Bezug zum realen Wert“ wird auch in der jüngsten Entscheidung des BVerfG, 1 BvR 2307/94 vom 22.11.2000 problematisiert, vgl. Pressemitteilung Nr. 39/2000 vom 28.3.2000, allerdings verkennen die vier SPD-nahen Richter das Prinzip komplett, während es die anderen unverständlicherweise nur auf kleine Vermögen begrenzen wollen. Die These der „höheren Schutzwürdigkeit“ weniger vermögender Personen ist aber eine Phrase, wenn das gesamte Eigentum entzogen wurde. [4] Auch hier bestehen praktisch oft Hemmnisse, etwa durch redlichen Erwerb. Das soll hier aber nicht vertieft werden.
[5]
Vgl. Graf von Schlieffen, ZOV 1997,
S. 296 [6] Der Begriff hat konventionsrechtlich die gleiche Bedeutung wie im allg. Völkerrecht, vgl. Dolzer, Eigentum, Enteignung und Entschädigung im geltenden Völkerrecht (1985), S. 170 f. Außerdem kann der Begriff aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen erschlossen werden –„Synthese“ der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien, vgl. Peukert in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar (1985),255 Rdnr.3 [7] Ebenfalls wäre an eine Diskriminierung wegen Geburt, Art. 1 des 1. ZP, Fallgruppe 12 (im Falle von Angehörigen des Adels) oder eines sonstigen Status (Fallgruppe 13) als Auffangtatbestand zu denken. [8] Vgl. Gelinsky, Der Schutz des Eigentums gemäß Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK (Diss. 1996), S. 17 [9] Zur Entstehungsgeschichte des Art. 1 des 1. ZP vgl. z.B. Peukert, Der Schutz des Eigentums nach Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, EUGRZ 8 (1981), S. 97 ff.. [10] so wie die Mitgliedstaaten generell für ihr gesamtes, zumindest in den staatlichen Innenbereich hineinwirkendes Handeln, an die Konventionsgrundrechte gebunden sind, vgl. Bleckmann, Die Bindung der Europäischen Gemeinschaft an die Europäische Menschenrechtskonvention (1986), S. 81 [11] völlig anders Graf von Schlieffen, NJW 2000 S. 2380 ff., insb. S. 2383 in dortiger Fußn. 19 und S. 2386 a.E., der das EALG für verfassungskonform hält und vor allem dem VwRehaG (Bodenreform als personenbezogenes Verfolgungunrecht) Vorrang einräumt. Das EALG gilt danach nur für Grundstücke, die nicht zurückgegeben werden können, anders BVerwG, VIZ 1998, S. 630 ff. unter Verweis auf Art. 1 I 3 VwRehaG, dessen Verfassungsmäßigkeit demnächst iRd Art. 100 GG überprüft werden soll (vgl. die beiden Vorlagebeschlüsse des VG Dresden vom 14.11.1999; 2 K 804/96 und 2 K 1726/99). [12] Kühne, VIZ 2000, S. 446, dazu kritisch Ruess, VIZ (erscheint demnächst) [13] so wohl allen Ernstes Kühne, o. Fußn. 12 [14] Besonders kreativ hier das BVerfG in seiner Entscheidung vom 22.11.2000, 1 BvR 2307/94, Urteilstext unter www.bverfg.de , Abs. Nr. 254, wonach die Rückgabe von Eigentum, welches nach 1949 enteignet wurde, dem Aufbau einer „vernünftigen, dezentralen und privatnützigen Eigentumsstruktur“ diene, wobei sowohl offen bleibt, was das sein soll als auch warum gerade die vor 1949 Enteigneten dies nicht zu bewerkstelligen vermögen. Zur relativen Größe von „Rittergütern“ im Vergleich zu den heutigen LPG-Nachfolgern vgl. Ruess, VIZ (erscheint demnächst), (LPG-Größe im Durchschnitt 4.500 Hektar!) [15] vgl. seine Monographie „SBZ-Konfiskationen privaten Eigentums 1945-49“ (1999) sowie VIZ 2000, S. 505 ff. [16] so in der Entscheidung Lithgow gegen Großbritannien, (1986) Serie A Nrr. 102 = EuGRZ 1988, S. 350 f. [17] vgl. Gelinsky, o. Fußn. 8, S. 37f. m. w. Nachw. [18] so zu Recht Gelinsky, o.Fußn. 8, S. 41 [19] Dolzer, o. Fußn. 6, S. 171 [20] vgl. Art. 46 der 4. Haager Konvention über das Landkriegsrecht: „...Private property cannot be confiscated“, dazu auch Dolzer, o. Fußn. 6, S. 160 [21] Art. 153 WRV in Verb. m. Art. 30 EGBGB und HLKO als auch europäisches Gewohnheitsrecht [22] „Die Ungleichbehandlung diente, wie dargelegt, der Herbeiführung der Wiedervereinigung“, vgl. BVerfG, Beschluß vom 18. April 1996, 1 BvR 1452/90, S. 47 [23] Seidl-Hohenveldern, International Economic Law, 2. Aufl., 1992, S. 142 f.
[24]
vgl. dazu die Aussagen des damaligen Präsidenten Gorbatschow, vgl. zunächst Interview mit dem Historiker Prof. Dr. Norman Stone, Univ. Oxford, fragliche
Stelle zitiert bei Felix, NJW 1995,
S. 2697; zuletzt bestätigt in einem Vortrag in Berlin am 01.03.1998, abgedruckt
in VIZ 1998, S. 243, 246 sowie zwei eidestattl. Erklärungen des ehem.
DDR-Unterhändlers Prof. Dr. Günter Krause
(lagen dem BVerfG vor) [25] vgl. o. Fußn. 3, 14 [26] auf die Möglichkeit einer verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung, die gegeben sein dürfte, wird hier nicht eingegangen, dazu ausführlich Graf von Schlieffen, ZOV 1997, S. 295 ff.; ders., o. Fußn. 11; von Raumer, ZOV 1998, S. 242 f. ; zur Verfassungswidrigkeit von Art. 1 I 3 VwRehaG VG Dresden, Beschlüsse vom 14.12.1999 (2 K 804/96 und 2 K 1726/99), die dem BVerfG im Rahmen von Art. 100 GG vorliegen. [27] So Dolzer, o. Fußn. 6, S. 129 ff. [28] Zu der abenteuerlichen These, es nütze nichts, der „Gerechtigkeit Genüge getan zu haben“, wenn dadurch „die innere Stabilität des gesamten Gemeinwesens außer Kraft gesetzt“ werde, schwingt sich der Justitiar der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, MdB Gerhard Scheu, in einem Schreiben an Mitverf. Ruess vom 20.12.1996 auf. [29] BVerfG, o. Fußn. 14, Abs. Nr. 251 ff., insb. 255, 259
|
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |