Desinformationen in der Neuen Zürcher Zeitung über die Hintergründe der Beibehaltung der Bodenreform
Enteignung
Von Prof. Karl Doehring 21.11.2004
Nachlese zu Straßburg

Am 22. September 2004 wurde vor dem Menschengerichtshof in Straßburg in einer Frage verhandelt, in der erhebliche juristische Verwirrung zu herrschen scheint, die aber bei genauer Betrachtung sich auf fundamentale Grundsätze der internationalen und nationalen Rechtsordnung über den Schutz des Eigentums reduziert.

In der kleinen, aber durch Geschichte und Tradition geprägten Ortschaft Wolfshagen, an der Grenze zwischen Uckermark und Mecklenburg, steht an der Landstraße ein Gedenkstein mit der auch grammatikalisch bemerkenswerten Aufschrift: Junkernland in Bauernhand. Der Stein sollte erinnern an die zwischen 1945 und 1949 von der sowjetischen Besazungszone auf Initiative der Sowjetunion als Besatzungsmacht durchgeführte "Bodenreform". Sie bedeutete die entschädigungslose Enteignung von Grundstücken über 100 Hektar und Industrievermögen. Die Eigentümer wurden brutal vertrieben und manche kamen dabei ums Leben. Ihnen wurde befohlen, die Region unverzüglich zu verlassen und geboten, sie nicht mehr zu betreten. Der Grund für diese rigorose Enteignung und Vertreibung war der von den Kommunisten geführte Klassenkampf grgrn die bürgerliche Welt, bezeichnet als Bougeoisie und Junkertum, die man zur weiteren Rechtfertigung Kriegsverbrechern und Naziaktivisten gleichstellte. Dieses sog. Feudal-junkerliche Eigentum sollte nun der Eigentumsordnung des Arbeiter- und Bauernstaates eingefügt werden. So kann man es in unverhüllter Klarheit noch heute in der letzten Auflage (1984) des Staatsrechtslehrbuches der DDR nachlesen. Dabei ging es durchaus nicht nur um Junker als Adlige, sondern Bürger aller Stände waren gemeint, wenn sie nur zur Bourgeoisie gerechnet werden konnten. Das enteignete Privatvermögen blieb zu großen Teilen in Staatshand, vorallem Wälder, Gutshäuser und auch große Ackerflächen. Teile des Grundbesitzes wurden zu Kolchosen umgewandelt, unter angeblicher Errichtung von Privateigentum, das aber nicht schlechthin verfügbar war. Manche dieser landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften wurden auch aufgelöst, vergrößert oder parzelliert.

Als die Wiedervereinigung der beiden Teile Deutschlands sich vollzog, setzte eine verworrene, weil z.T. in sich widersprüchliche Gesetzgebung ein, zunächst unter Absprache mit der dann aufgelösten letzten Regierung der DDR und ihrer Volkskammer, letztlich aber auf Grund von Bundesgesetzen. Grobes Unrecht sollte wieder gutgemacht werden. Es ergingen Rehabilitationsgesetze zur Revision von nach heutiger Auffassung ungerechtfertigten Verwaltungsmaßnahmen und Strafurteilen, deren Aufrechterhaltung unerträglich erschienen. Bis heute wird darüber gestritten, wer in den Genuß solcher Rehabilitierungen gelangen soll.

Denn, obwohl man Ergebnisse der Bodenreform un deren Durchführung ebenfalls als unerträgliches Unrecht bewertete, wurde eine Berufung hierauf von der Bundesregierung strikt abgelehnt. Die Rehabilitierungen sollten die "Bodenreform nicht berühren. Vertreter der Bundesregierung (Genscher) und der DDR (Maiziére) gaben die sog. Gemeinsame Erklärung (15.06.1990) ab, in der es hieß, zwar wolle man Rechtsstaat und Eigentumsschutz wiederherstellen, jedoch die kommunistische Bodenreform 1945-1949, durchgeführt auf besatzungshoheitlicher bzw. besatzungsrechtlicher Grundlage seien "nicht mehr rückgängig zu machen". Diese "Gemeinsame Erklärung" wurde zu geltendem deutschen Recht zusammen mit dem Einigungsvertrag erklärt, obwohl niemand, weder die Bundesregierung noch das mehrfach angerufene Bundesverfassungs-gericht, in Frage stellten, daß unerträgliches Unrecht durch diese Bodenreform geschehen sei.

Aber alle politischen und rechtlichen Bemühungen der ehem. Eigentümer waren erfolglos. Sie forderten gar nicht, daß ihnen solche Teile ihres Eigentums zurück gegeben werden, die sich in Privatbesitz von früheren Bürgern der DDR befanden. Aber sie forderten, daß diejenigen Vermögensobjekte, die sich in Staatshand der DDR befunden hatten und nun in die Staatshand der Bundesrepublik übergegangen waren, ihnen zurück zu geben seien, und für das nicht rückgebbare Eigentum angemessenen Ersatz zu leisten sei. Niemand wolle die Bodenreform "rückgängig" machen und also mit Rückwirkung ihre Ergebnisse zu Lasten von Privatpersonen aufheben; aber was der Staat Bundesrepublik vom kommunistischen Staat der DDR übernommen hatte, forderten sie zurück. Es kam den Enteigneten wie Hehlerei vor, wenn die Bundesrepublik dieses Eigentum nun als Staatseigentum einordnete und freihändig verkaufte. Eine finanzielle Belastung der Bundesrepublik sei, entgegen der Auffassung der Bundesregierung, nicht zu erwarten, sei doch das Vermögen unentgeltlich in das Vermögen der Bundesrepublik gelangt und z.T. mit Gewinn verkauft worden. Das entspreche einer ungerechtfertigten Bereicherung. Auch wurde die Auffassung vertreten, daß eine Rückgabe an die früheren Eigentümer die Wirtschaft fördern würde.

Aber die Bundesregierung widersetzt sich bis heute mit mehrfacher Billigung des Bundes-verfassungsgerichtes jedem Rückgabeanspruch mit Hinweis auf die "Gemeinsame Erklärung". Diese Erklärung hatte zwar in Aussicht gestellt, daß ein gesamtdeutsches Parlament Ausgleich schaffen werde, und es erging auch ein entsprechendes Gesetz im Jahre 1994, aber auch diese Gesetz verweigerte jede Rückgabe und billigte nur einen Ausgleich zu, der unter jedem Verkehrswert blieb, z.T. die Ansprüche nahezu auf Null reduzierte.

Obwohl der Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und DDR die Klausel enthielt, daß kommunistisches Unrecht nach dem Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" zu kompensieren sei, sollte das nur gelten für entschädigungslose Enteignungen nach 1949 und also nicht für Opfer der "Bodenreform". Starrsinnig wurde daran festgehalten, daß eine Rückgabe oder angemessene Kompensation eine Rückgängigmachung der Bodenreform bedeutet hätte. Auch eine Diskrimi-nierung liege nicht vor, da ein sozial erträglicher Ausgleich geschaffen sei. Die Bundesregierung behauptete auch bisher, die Nichtrückgabe sei von der ehem. DDR-Regierung und vor allem von der Sowjetunion gefordert worden. Man habe erfolglos versucht, sich dem zu widersetzen. Eine Rückgabe hätte die Wiedervereinigung Deutschland blockiert. Doch das ließ sich letztlich nicht nachweisen, sondern es wurde vermutet, daß die Bundesregierung das ihr zugefallene enteignete Vermögen zur Schonung der westdeutschen Steuerzahler bei Aufbau der neuen Bundesländer verwenden wolle und so eine Forderung der Sowjetunion fingiert habe. Äusserungen von Gorbatschow und anderen scheinen das zu bestätigen.

Die Enteigneten waren dagegen der Auffassung, daß selbst dann, wenn eine solch Forderung je bestanden haben sollte, ihre Ansprüche die Bodenreform gar nicht rückgängig gemacht hätten. Wenn das, was heute noch in Staatshand sei, herausgegeben werde, bleibe die Bodenreform völlig unberührt; das gelt auch für eine angemessene Kompensation. Die Behauptung der Bundes-regierung, es hätte zu Tumulten geführt, wenn eine Rückgabe erfolgt wäre, übersehe vollkommen, daß ehem. DDR-Bürger gar nicht betroffen wären.

Nun wird der Europäische Menschengerichtshof in Straßburg zu entscheiden haben, ob das die Rückgabe ausschliessende Entschädigungsgesetz mit seiner weit unter Verkehrswert liegenden Kompensation vor den Normen der Menschenrechtskonvention standhält, oder ob es die Eigentumsgarantie der Konvention und dessen Diskriminierungsverbot verletzt. Da die Menschenrechtskonvention zum Zeitpunkt der Enteignungen noch nicht in Kraft war, kommt alles darauf an, ob die Enteigneten zum Zeizpunkt der Wiedervereinigung - denn nun war die Konvention in Kraft - einen Anspruch auf Herausgabe ihres Eigentums oder zumindest ein rechtlich geschütztes Interesse auf Restitution innehatten oder geltend machen konnten. Jedenfalls kann argumentiert werden, daß die "Gemeinsame Erklärung" einen rechtsstaatlichen Ausgleich in Aussicht stellte, dem jedoch Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht trotz des nationalen und internationalen Grundsatzes, wonach Bestandskraft des Eigentums vor Wertersatz rangiert, nicht gefolgt sind. Letztlich reduziert sich das gesamte Problem auf die Frage, ob Völkerrecht und Staatsrecht auch hier an die Fundamentalnorm gebunden sind:
Ex iniuria ius non oritur. (Aus Unrecht kann kein Recht entstehen)


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