| Enteignung |
| Von Prof. Karl Doehring 25.05.2004 |
| Basis der Rechtsordnung muß gewahrt bleiben . | |
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Zum Artikel "Ist Alteigentum geschichtsfest?"
von Professor Dr. Joachim Lege
(F.A.Z. vom 5. Mai): Wenn Alteigentum, entschädigungslos enteignet anläßlich der Bodenreform 1945 bis 1949 durch die SBZ, nicht mehr "geschichtsfest" ist, kann der Begriff des Eigentums in der Verfassung und in der Europäischen Menschenrechtskonvention gestrichen werden; es wären dann auch die Enteignungen der Widerstandskämpfer durch das NS-Regime und das Eigentum der Juden nicht geschichtsfest, obwohl der Autor von einem Vergleich zwischen sogenanntem Junkereigentum und Judeneigentum peinlich abrückt. Die Geschichte hätte alles überrollt. Der Autor hat offenbar einen merkwürdigen Begriff von der Bestandskraft des redlich erworbenen Eigentums, woran auch die in diesem Zusammenhang völlig gegenstandslose Unterscheidung vom Recht am Eigentum zum Recht auf Eigentum nichts ändert. Niemand bestreitet - weder die Bundesregierung noch das Bundesverfassungsgericht -, daß die entschädigungslose Bodenreform Unrecht im Sinne des Völkerrechts, des Europarechts und des nationalen Rechts war. Daß rechtswidrig enteignetes Eigentum an die Opfer der Enteignung zurückgegeben werden muß, kann ebenfalls niemand bestreiten, wenn er sich nicht selbst außerhalb des geltenden Völkerrechts und des nationalen Rechts begeben und den Begriff des Privateigentums im kommunistischen Sinne auslegen will. Die Analogie zum Konkursrecht, die der Autor herstellt, ist in mehrfacher Hinsicht unhaltbar. Die Bundesrepublik hat das gesamte Staatsvermögen der ehemaligen DDR übernommen. Das war folgerichtig, denn sie hat sich seit ihrem Bestand und im Einklang mit der bis zur Wiedervereinigung vertretenen und vom Bundesverfassungsgericht ständig bestätigten Auffassung als identisch mit Gesamtdeutschland begriffen, nicht, wie der Autor meint, als "Nachfolgerin". Aber die Bundesrepublik ist nicht in Konkurs geraten. Die Analogie zum Konkurs ist vor allem deswegen in diesem Zusammenhang unsinnig, weil, selbst dann, wenn sie als Hypothese angenommen würde, widerrechtlich enteignetes, gestohlenes Eigentum hätte "ausgesondert" werden müssen; es hätte nicht an der Konkursmasse teilgenommen, sondern hätte, solange es noch verfügbar war, zurückgegeben werden müssen. Das gilt jedenfalls für das in Staatshand der Bundesrepublik übergegangene Staatseigentum der DDR, soweit es entschädigungslos konfisziertes Eigentum der Alteigentümer betrifft. Jede andere Auffassung würde bedeuten, daß man letztlich doch die entschädigungslose Enteignung der Bodenreformopfer als bestandskräftig anerkennt, was der Autor offenbar auch so sieht, obwohl jede Anerkennung der Wegnahme gegen den internationalen und nationalen Ordre public verstößt. Wenn Lege meint, verlorenes Leben könne auch nicht restituiert werden, beschädigte Gesundheit auch nicht wiederhergestellt werden und Berufsnachteile nicht ausgeglichen werden, woraus sich ergebe, daß Eigentum ebenfalls nicht zurückgegeben werden müsse, so verläßt er wiederum die Basis jeder anerkennbaren Rechtsordnung. Würde man diesen Gedanken ernst nehmen, würde das bedeuten, daß der Staat das Eigentum des Opfers eines Raubmordes einbehalten kann, denn das Leben des Opfers sei doch auch nicht restituierbar. Zum Glück vergißt er nicht, daß die Bodenreform vielfach mit Lebensverlust und Existenzverlust verbunden war, nur soll das für seinen merkwürdigen Konkursvergleich offenbar nicht gelten. Geradezu abstrus wirkt dann die Behauptung, "die Alteigentümer wollen von der Wiedervereinigung in einer Weise profitieren", die über jedes Maß hinweggeht. Das klingt so, als wenn der Bestohlene auch noch davon profitieren will, daß er das Diebesgut zurückverlangt. Daß die Auffassung Leges nicht einmal mit derjenigen
der Bundesregierung zu vereinbaren ist, zeigt der Umstand, daß
der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" bezüglich
der Enteignungen nach 1949 festgelegt wurde, die Bodenreformopfer aber
von diesem Grundsatz nur mit der Begründung ausgeschlossen wurden,
daß die UdSSR das verlangt habe. Professor Dr. Karl Doehring, Heidelberg Frankfurter Allgemeine Zeitung, 25.05.2004, Nr. 120 / Seite 11
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