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| Von Dr. Thomas Gertner - 10.10.2001 |
| Hat der "Schlieffen-Plan" Erfolg? Urteil des BVerwG vom 23.08.2001 | |
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Die maßgeblich von Graf von Schlieffen geprägte Argumentation zur Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung scheint tatsächlich zum Erfolg zu führen. Wer den Antrag auf Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bislang noch nicht gestellt hat, muss jetzt dringend tätig werden. Das BVerwG, und zwar der 3. Senat, der in seinem Beschluss vom 08.03.2001 die erschreckende Entscheidung getroffen hat, auch rechtsunwirksame Enteignungen führen zum Eigentumsverlust, hat in einem Grundsatzurteil vom 23.08.2001 zwischen dem Vermögensgesetz und des VwRehaG abgegrenzt und die Abgrenzungskriterien sehr sauber herausgearbeitet (Az.: 3 C 39.00). Jetzt wird es sehr schwer für die Verwaltungsgerichte und Reha-Behörden sein, die Opfer von Bodenreform und Listenenteignungen, sofern keine Verurteilung wegen Kriegs- oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in einem rechtsstaatlich adäquaten Verfahren ausgesprochen worden ist, abschlägig zu bescheiden. Worauf kommt es nun an? 1. VwRehaG und VermG regeln getrennte Sach- und Normbereiche Bislang nahmen die Rehabilitierungsbehörden und die Verwaltungsgerichte, auch die Jestaedt-Kammer des VG Dresden, irrig an, der Gesetzgeber habe in § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG zum Ausdruck bringen wollen, dass im Ergebnis Enteignungen im Zuge der Bodenreform ebenso wie alle anderen Enteignungen zwischen 1945 und 1949 von jeglicher Rückgängigmachung ausgeschlossen sein sollen, so dass die Rehabilitierung zwangsläufig ausgeschlossen sein müsse. Diese Argumentation ist aber nicht mehr aufrecht zu erhalten. Es handelt sich bei dem VwRehaG und dem VermG um getrennte Sach- und Normbereiche. Ein Rehabilitierungstatbestand bedeutet, dass nicht lediglich ein objektiv diskriminierender Eingriff in ein Vermögensrecht vorliegt, sondern die Betroffenen müssen primär Opfer einer schwer wiegenden persönlichen Diskriminierung im Sinne eines Eingriffs in die Menschenwürde sein. Sehr anschaulich hat dies das BVerwG in seinem Urteil vom 23.08.2001 wie folgt ausgeführt: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzen Ansprüche nach dem Vermögensgesetz Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt habe (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juli 1995 BVerwG 7 C 12.94 BVerwGE 99, 82, 85). Demgegenüber zielten die in § 1 VwRehaG vorausgesetzten Unrechtmaßnahmen auf andere Zwecke und sind durch grob rechtsstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet (vgl. Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 BVerwGE 102, 89, 93). Solche Eingriffe führten zwar nicht selten auch zu Vermögensentziehungen, jedoch stellen diese gleichsam nur die Nebenfolge des primär bezweckten Zugriffs auf die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen dar (vgl. Urteil vom 5. März 1998 BVerwG 7 C 30.97 Buchholz 428 § 1 Nr. 142 S. 432, 436). In Verfolg dieser Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht Ansprüche nach dem Vermögensgesetz stets verneint, wenn sich die inkriminierte Handlung nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwies (vgl. u.a. Urteil vom 26. September 1996 BVerwG 7 C 61.94 BVerwGE 102, 89, 90). Entsprechendes muss dann aber auch für den umgekehrten Fall gelten: Maßnahmen, deren vorrangiger Zweck das Ansichbringen eines Vermögensgegenstandes war, unterfallen allein dem Vermögensgesetz und schließen die Anwendung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus (vgl. v. Schlieffen, VIZ 98, 600, 601; VG Potsdam, Urteil vom 22. März 2000, ZOV 01, 69, 70). Dies gilt selbst dann, wenn der auf das Vermögensgesetz gestützte Anspruch aus anderen Gründen nicht zum Erfolg führt, etwa wegen Verneinung unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG). Bezogen auf z.B. Bodenreformenteignungen bedeutet dies: Es kommt entscheidend darauf an, ob sich die Bodenreform als personenbezogene politische Verfolgung darstellt oder ob es den verantwortlichen deutschen Behörden primär darum gegangen war, landwirtschaftliche Flächen in ihre Hand zu bekommen. Sieht man die Bodenreform als personenbezogene politische Verfolgung iSd. § 1 Abs. 2 1. Alt. VwRehaG an, schließt dies die Anwendung des Vermögensgesetzes auf der Rechtsgrundseite generell aus. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG sind daher wie folgt zu verstehen: Handelt es sich bei der Bodenreform um lediglich zielgerichtete Eingriffe in Vermögensrechte der Betroffenen, so unterfallen die Maßnahmen grundsätzlich dem Vermögensgesetz und schließen die Anwendbarkeit des VwRehaG aus (Satz 2). Die Anwendbarkeit des VwRehaG wird dann auch nicht etwa dadurch eröffnet, wenn der auf das Vermögensgesetz gestützte Anspruch der Betroffenen aus anderen Gründen nicht zum Erfolg führt, etwa im Hinblick auf die Ausschlussnorm des § 1 Abs. 8 a 1. Halbs. VermG (Satz 3). § 1 Abs. 8 a 2. Halbs. VermG stellt aber klar, dass auch dann, wenn die Rückübertragung eines Vermögenswertes nach dem VermG gem. § 1 Abs. 8 a 1. Halbs. VermG ausgeschlossen ist, Ansprüche z.B. nach dem VwRehaG hiervon unberührt bleiben, wie sich aus dem Verweis auf § 1 Abs. 7 VermG ergibt. Dies ist die zwangsläufige Folge der Gemeinsamen Erklärung. Während in Ziffer 1. der Gemeinsamen Erklärung (nachstehend: GemErkl) lediglich von der BRD zur Kenntnis genommen worden ist, dass die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mehr rückgängig zu machen seien, regelt Ziffer 9 der GemErkl die Korrektur von Vermögensentziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren, wobei gem. Art. 17 des Einigungsvertrages klar gestellt worden ist, dass alle Personen rehabilitiert werden sollen, die nicht nur Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. In der Denkschrift zum Einigungsvertrag wurde dies als eine der "vordringlichsten Aufgaben im Zusammenhang mit der Herstellung der staatlichen Einheit" bezeichnet (BT-Drs. 11/7760 S. 363). Darüber hinaus hatte der Ausschuss Deutsche Einheit in Zusammenhang mit der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18.09.1990 (BGBl. 1990 II S. 1239) ausgeführt, dass es dem gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten bleibe, die getroffenen Rehabilitierungsregelungen zu überprüfen und neu zu regeln. Dabei wurde ausdrücklich klar gestellt, dass diese Überprüfung nicht auf die in Art. 17 EV genannten Fälle beschränkt bleiben, also auch die Rehabilitierung wegen grob rechtsstaatswidriger Verfolgungsmaßnahmen von deutschen Behörden erfassen solle. Wenn aber fest steht, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht unter Nr. 1, sondern unter Nr. 9 GemErkl fällt, liegt ein anderer Sach- und Normbereich vor mit der Folge, dass wegen eines und desselben Sachverhaltes niemals zugleich ein Rehabilitierungs- und ein Restitutionstatbestand eröffnet sein kann. Eben dies hat das BVerwG in seinem Urteil vom 23.08.2001 in aller nur wünschenswerten Klarheit klar gestellt. 2. Bodenreform als politische Verfolgungsmaßnahme iSd. § 1 Abs. 2 1. Alt. VwRehaG Von entscheidender Bedeutung ist hiernach "nur" noch, ob die Bodenreform-Opfer, sofern es sich um die sog. Großgrundbesitzer mit landwirtschaftlichen Flächen von mehr als 100 ha handelt, politisch verfolgt worden sind. Der Sachverhalt ist insoweit vom VG Dresden in seinem Beschluss vom 14.12.1999 zutreffend festgestellt worden ist . Diese Ausführungen sind auf alle Bodenreform-Fälle problemlos übertragbar. Viele waren Opfer der Bodenreform, weil ihr landwirtschaftlicher Betrieb eine Gesamtfläche von mehr als 100 Hektar aufwies. Ob die Bodenreform eine personenbezogene politische Verfolgung darstellte, können und müssen die Gerichte und Behörden auf Grund des Textes der Bodenreform-Verordnung vom 06.09.1945 prüfen. Diese Prüfung haben diese bislang beharrlich unterlassen. Soweit ersichtlich, hat sich bislang allein das VG Dresden in seinem erwähnten Beschluss vom 14.12.1999 mit der Frage befasst, ob die Bodenreform bzw. die sogenannten Listenenteignungen in der früheren SBZ politische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 2, erste Alternative VwRehaG darstellten. In der Entscheidung wurde ausführlich und sehr überzeugend dargestellt, dass die Verwaltungsentscheidung auf der Grundlage der Sächsischen BodenreformVO mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar war. Das VG Dresden hat dabei beachtet, dass sich die Rehabilitierungsfähigkeit der Maßnahme nicht aus dem konfiskatorischen Charakter der entschädigungslosen Entziehung des Grundbesitzes ergeben kann - sonst fiele die Maßnahme unter das VermG -, sondern als entscheidungserheblich geprüft und bejaht, dass die Enteignung in schwer wiegender Weise Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere die Menschenwürde, verletzt habe und der politischen Verfolgung der Betroffenen diente . Andere Entscheidungen von Verwaltungsgerichten im Rahmen des § 1 Abs. 2 VwRehaG hierzu fehlen. Jetzt werden Sie sagen: Das BVerwG wird nun argumentieren, dass es sich bei den Enteignungen im Zuge der Bodenreform nicht um politische Verfolgungsmaßnahmen handelt, sondern um agrarstrukurelle Maßnahmen, wofür der Begriff "Bodenreform" spreche. Diese Gefahr besteht natürlich immer; aber nun kommt der "Knüller": Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 09.01.2001 (BVerfG, VIZ 2001, 228, 230 r.Sp.), mit welchem die Jestaedt-Vorlage gem. dem Beschluss vom 14.12.1999 in scheinbar die Betroffenen demütigender Weise als unzulässig verworfen worden ist, Folgendes zu den einfach-rechtlichen Feststellungen des VG Dresden ausgeführt: "Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, dass die Bodenreform- und Industrieenteignungen (Anm.: die letzteren hat das VG Dresden gar nicht angesprochen, man beachte den Wink mit dem Zaunpfahl!) der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das BVerfG ...". Meine Damen und Herren, geht es noch deutlicher? Wie will das BVerwG jetzt argumentieren, dass Bodenreform und Industrieeenteignungen keine politische Verfolgung bedeutet haben, sondern nur wirtschaftspolitische Maßnahmen bedeutet haben? Der 7. Senat des BVerwG hat den personenbezogenen politischen Verfolgungscharakter von Zwangsaussiedlungen unmittelbar aus der einschlägigen Rechtsgrundlage hergeleitet . Diese hat das BVerwG dahin ausgelegt, dass die Maßnahme allein auf die politische Verfolgung zielte, die durch die Unbestimmtheit der gesetzlichen Grundlagen und dementsprechend willkürliche Auswahl der Betroffenen ermöglicht wurde. Die somit im Kern durch Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen geprägte Zwangsaussiedlung sei dabei zugleich Ursache für den staatlichen Zugriff auf die in der Sperrzone belegenen Vermögenswerte der zwangsausgesiedelten Eigentümer gewesen. Dieser Zugriff sei aber auf Grund einer generellen Regelung erfolgt. Ebenso verhält es sich bei den Opfern der sogenannten Bodenreform. Diese wurden bekanntermaßen aus ihrem Grund und Boden verdrängt. Sie mussten ihren Wohnsitz mindestens 50 km von ihrer Heimat weg verlegen. Im Vordergrund stand daher die Eliminierung der Betroffenen als politische Klasse. In aller Deutlichkeit ergibt sich dies z.B. aus den handschriftlichen Aufzeichnungen von Wilhelm Pieck aus der Beratung beim Leiter der Abt. Land- und Forstwirtschaft der SMAD in Berlin-Karlshorst vom 29.08.1945 . Unter Ziff. 5) notierte Wilhelm Pieck: "Was mit Großgrundbesitzern machen Es ist allgemein bekannt und bedarf keiner quellenmäßigen Vertiefung, dass auch die Großgrundbesitzer und ihre Familien im Rahmen der Bodenreform zwangsweise ausgesiedelt worden sind. Es handelte sich daher auch hier um eine personenbezogene politische Verfolgung. Der Zugriff auf die Vermögenswerte der Großgrundbesitzer war die Folge dieser Zwangsaussiedlung; denn auf Grund der zwangsweisen Vertreibung von ihrem Grund und Boden sind die landwirtschaftlichen Flächen herrenlos geworden. Dieser Umstand bedeutet einen empfindlichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre der Betroffenen. Die durch die Zwangsausweisung bewirkte Herrenlosigkeit der landwirtschaftlichen Flächen war dann die Ursache für den dann erfolgten staatlichen Zugriff auf die im Eigentum der von den Zwangsaussiedlung betroffenen Eigentümer zu sehen. Die Vermögensentziehung war also nur die zwangsläufige Folge der personenbezogenen politischen Verfolgung gewesen. Der Schlieffen-Plan von 1903 ist gescheitert; aber der Schlieffen-Plan von 1996 scheint zu einem nicht für möglich gehaltenen Erfolg zu führen. Ich jedenfalls fühlte mich dazu bemüßigt, Graf von Schlieffen meinen Glückwunsch auszusprechen. Der Durchbruch auf nationaler Ebene ist keine Traumtänzerei mehr, sondern das Ergebnis unseres konzertierten moralischen, politischen und juristischen Drucks; deswegen gebührt auch Ihnen Dank für den sich abzeichnenden Erfolg. |
| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| 23.03.2000 | BVerwG, Urteil vom 23. 3. 2000 - 5 C 25. 99; OVG Münster; VG Köln | ||
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