Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 14.12.2001
Bedeutete die Bodenreform eine politische Verfolgung iSd. § 1 Abs. 2 VwRehaG?

Nach dem Urteil des BVerwG vom 23.08.2001 (3 C 39.00) sind die Rehabilitierungsbehörden jetzt daran gehindert, wie bisher zu argumentieren, die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung sei deswegen ausgeschlossen, weil Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gem. § 1 Abs. 8 a 1. Halbsatz VermG von der Rückgabe nach dem VermG ausgeschlossen sind. Das ist konsequent, weil man sich sonst fragen müsste, was das VwRehaG überhaupt regeln soll. Damit ist unser Kampf, den wir im 12. Jahr führen, aber noch immer nicht beendet. Nun konzentriert sich die juristische Auseinandersetzung darauf, ob überhaupt ein Rehabilitierungsgrund vorliegt. Ein solcher setzt im Falle der Bodenreform-Opfer u.a. voraus, dass diese das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sein müssen. Obgleich Wolfgang Schäuble in diesem Zusammenhang zutreffend von einer "beispiellosen Entrechtung" der Betroffenen gesprochen hat, stellen die Rehabilitierungsbehörden zunehmend die Behauptung auf, die Bodenreform sei lediglich eine Maßnahme zur Umstrukturierung der Landwirtschaft und ihrer Bewirtschaftsformen gewesen. Dem könnte man uneingeschränkt zustimmen, wenn die Bodenreform in der SBZ in einer Weise durchgeführt worden wäre, wie sie Damaschke in seiner Abhandlung "Die Bodenreform" skizziert worden ist. Daher lautet die Frage: was war die Bodenreform in juristischer Hinsicht?

Übertragbar auf diese Problematik sind die Urteile des BVerwG vom 22.02.2001. Dieses hat den Begriff der politischen Verfolgung durch das NS-Regime wie folgt definiert:

„Danach setzt eine Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als politischen oder weltanschaulichen Gegner auszuschalten. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die ihren Grund darin hatte, dass der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde ..."

Bezogen auf § 1 Abs. 7 VermG, der nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung den Weg zur Restitution eröffnet, ist also zu überprüfen, ob die Bodenreformopfer auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der KPD/SED im Hinblick auf ihre marxistisch-leninistische Ideologie angesehen wurde. Dies ist zweifelsfrei der Fall, wenn die Bodenreform im Aufruf des Zentralkomitees der KPD vom 11.06.1945 wie folgt als notwendige Maßnahme angekündigt worden ist:

„7. Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen lebenden und toten Inventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Besitz ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern.“

In einer Beratung am 04.06.1945, an der außer Pieck, Ulbricht, Ackermann und So-bottka auf deutscher Seite Stalin, Shdanow und Molotow teilgenommen haben, notierte Pieck unter der Überschrift „Charakter des antifaschistischen Kampfes“:

„Vollendung der bürgerl[ich}-
demokra[atischen] Revolution
bürgerl[ich]-demokrat[ische] Regierung
Macht der Rittergutsbesitzer brechen
Reste des Feudalismus beseitigen“.

Badstübner und Loth, zwei renommierte Historiker, kommentierten diese Notiz von Wilhelm Pieck mit folgenden Worten:

„Die zweifellos von einem marxistischen Entwicklungs-, Fortschritts- und Epochenverständnis geprägten Orientierungen über den Charakter des ‚antifaschistisch-demokratischen Kampfes’, wie immer im Einzelnen zu interpretieren, sind in der Hinsicht von besonderem Interesse, dass sie doch deutlich den Willen zu einer strategischen Begrenzung sowjetischer und kommunistischer Zielsetzungen im Rahmen einer koordinierten alliierten Deutschlandpolitik und einer angestrebten Vier-Mächte-Regelung der deutschen Frage zum Ausdruck brachten. Bemerkenswert auch, dass aus der Fülle antifaschistischer Aufgabenstellungen von Stalin offensichtlich die Beseitigung der ‚Rittergüter’ besonders hervorgehoben wurde. Nicht zufällig nahm daher die SMAD diese Aufgabe vorrangig in Angriff.“

Der von der KPD mit Unterstützung der SMAD betriebene politische Kampf gegen die Großgrundbesitzer verschärfte sich in der Folgezeit erheblich. In einer Besprechung im Hauptquartier der SMAD in Berlin-Karlshorst am 29.08.1945 beim Leiter der Abteilung Land- und Forstwirtschaft der SMAD, Tschujenkow, an der auch der damalige stellvertretende politische Berater der SMAD, Semjonow, und Edwin Hoernle, der damalige Präsident der Deutschen Zentralverwaltung für Land- und Forstwirtschaft, teilnahmen, notierte Pieck:

„5) Was mit Großgrundbesitzern machen
nicht (auf ihren Gütern oder) am Orte verbleiben,
isolieren, evtl. verhaften,
Besitzer mit ihren Familien
Verwalter.“

Dies kommentierten Badstübner und Loth wie folgt:

„Diese ‚klassenkämpferische' Verschärfung der Bodenreformmaßnahmen durch die Festlegung einer Zwangsaussiedlung der Großgrundbesitzer und ihrer Familien wurde wahrscheinlich von sowjetischer Seite in Anlehnung an stalinistische Praktiken bei der ‚Entkulakisierung’ hineingetragen, und ihr widmete die SMAD auch weiterhin besondere Aufmerksamkeit.“

Am Tag vor dem Erlass der ersten Bodenreform-Verordnung in der Provinz Sachsen (03.09.1945) hielt Wilhelm Pieck am 02.09.1945 seine programmatische Rede in Kyritz, die unter der politischen Formel „Junkerland in Bauernhand“ bekannt geworden und veröffentlicht worden ist. Auch aus dieser Rede wird die im Sinne der marxistisch-leninistischen Ideologie klassenkämpferische Ausrichtung der Bodenreform, die nichts mit den Ideen von Damaschke gemein hatte, deutlich. Die Vernichtung der Großgrundbesitzer als Klasse versuchte Pieck mit folgenden Worten politisch zu rechtfertigen:

„Zu der wichtigsten Lehre, die unser Volk aus seinem Unglück ziehen muss, gehört vor allem die Entmachtung der Großgrundbesitzer, der Junker, Fürsten durch die Enteignung ihres den Bauern geraubten Grundeigentums und ihres sonstigen Vermögens. Es ist an der Zeit, dass sich die Bauern- und Landarbeitermassen zusammen tun, um das geraubte und ergaunerte Land wieder in die Hände der Bauern und Landarbeiter zurückzubringen“.

Abschließend brach dann Wilhelm Pieck den Stab über die Großgrundbesitzer, indem er sie mit folgenden Worten diffamierte:

„Je schneller wir die Junker und Feudalherren entmachten und die Bodenreform durchführen, um so gründlicher und eher werden wir der Demokratie zum Sieg verhelfen.“

Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass die Bodenreform eine von der marxistisch-leninistischen Theorie beeinflusste Form des Klassenkampfes war mit dem Ziel, die Großgrundbesitzer analog den Kulaken im ehemaligen Russland als Klasse zu vernichten. Diese Klasse sollte als angebliches Hindernis für den Aufbau einer Demokratie aus der künftigen Gesellschaftsordnung ausgegrenzt werden. Wie seinerzeit die Nationalsozialisten ihre politischen Gegner bekämpft und nicht selten physisch vernichtet haben, so geschah dies während der SBZ im Falle der Großgrundbesitzer, die Opfer des marxistisch-leninistisch indoktrinierten Klassenkampfes gewesen sind.

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