Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 17.12.2001
Politische Verfolgung der Listenenteigneten?

Es kann auch keinem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass die Opfer der sogenannten Listenteignungen zugleich das Opfer einer politischen Verfogung gewesen sind. Der Vorteil für die Betroffenen dieser Maßnahmen ist, dass es hierzu schon Rechtsprechung des BVerwG gibt, allerdings nur des für die Rechtsmaterie des VwRehaG nicht zuständigen 7. Senates. Es fehlt bislang noch eine Entscheidung des 3. Senates.


Der 7. Senat hat die Enteignungen im Zuge des SMAD-Befehles Nr. 64 als personenbezogene politische Verfolgung gewürdigt und dann entschieden, dass aus diesem Grunde das VermG unanwendbar, vielmehr das VwRehaG anwendbar sei. Folgende bemerkenswerte Feststellung zur Abgrenzung zwischen Verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung und Rückgabe nach dem VermG findet sich in dem Urteil (BVerwG, VIZ 2000, 286, 288 r.Sp.):

"Denn die in dem Befehl bestätigten Unternehmensenteignungen waren nicht nur gegenstandsbezogen, sondern auch und sogar in erster Linie durch die Absicht gekennzeichnet, die als 'Kriegs- und Naziverbrecher' bezeichneten Unternehmenseigentümer für ihr Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen ...".

Der 7. Senat hat also sehr sorgfältig abgegrenzt, ob die betroffenen Personen die Enteignungen um ihre Eigenschaft als "Kriegs- oder Naziverbrecher" erdulden mussten oder ob sie diese Enteignungen allein deswegen hinzunehmen hatten, weil es den deutschen Stellen im Interesse eines möglichst reibungslosen Aufbaus der volkseigenen Wirtschaft wünschenswert erschien, sämtliche dem Unternehmenszweck dienende Vermögensgegenstände in Volkseigentum zu überführen. Der 7. Senat hat in dem Urteil, allerdings wohl nur in den die Entscheidung nicht tragenden Gründen, auf den unterschiedlichen Sach- und Normbereich der jeweiligen Regelungen hingewiesen. Der 3. Senat hat die Lehre der getrennten Sach- und Normbereiche in seinem Urteil vom 23.08.2001 (3 C 39.00) bestätigt.

In diesem Sinne verstehe ich auch die weitere Entscheidung des 7. Senates vom 03.06.1999 (BVerwG, VIZ 2000, 355, 356 r.Sp.). Hier heißt es an entscheidender Stelle zur Beurteilung der Eingriffe auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64:

" ...Voraussetzung für die Enteignung war die Eigenschaft der Unternehmenseigentümer als 'Kriegs-' oder 'Naziverbrecher'. Diese Personengruppe sollte durch die Enteignung für ihr früheres Verhalten zur Rechenschaft gezogen und aus dem wirtschaftlichen Leben in der sowjetischen Besatzungszone entfernt werden, damit ihre Betriebe, wie sich die Besatzungsmacht in der Präambel zum Befehl Nr. 64 ausdrückte, 'nicht mehr für imperialistische Aggression und zum Schaden des deutschen Volkes ausgenutzt werden' konnten. Mit diesem, auf das gesamte Gebiet der Besatzungszone bezogenen Bestrafungszweck der Enteignungen war es schwerlich vereinbar, wenn derselbe Unternehmenseigentümer - wie es nach dem Inhalt der von den Ländern erstellten Enteignungs- und Rückgabelisten für die Firma C.-KG zutraf - von einem Land der Besatzungszone als 'Kriegs-' oder 'Naziverbrecher' behandelt, in einem anderen Land hingegen von der Enteignung verschont wurde."

Der Gesetzgeber differenziert also, ob primär ein diskriminierender Eingriff in die Persönlichkeitssphäre des Betroffenen vorliegt oder ob lediglich ein zielgerichteter Eingriff in ein Vermögensrecht vorliegt. Ein Rehabilitierungstatbestand kann dem zu Folge niemals zugleich einen Restitutionsgrund erfüllen.

Übertragbar auf die gesamte Problematik der politischen Verfolgung sind außerdem die Urteile des BVerwG vom 22.02.2001. Das BVerwG definiert hier ebenfalls den Begriff der politischen Verfolgung während der NS-Zeit sehr griffig mit folgenden Worten:

„Danach setzt eine Verfolgung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als politischen oder weltanschaulichen Gegner auszuschalten. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die ihren Grund darin hatte, dass der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde."

Bezogen auf § 1 Abs. 7 VermG ist also zu überprüfen, ob der Betroffene auf politischem oder weltanschaulichen Gebiet als ein Gegner der KPD/SED im Hinblick auf ihre marxistisch-leninistische Ideologie angesehen wurde. Dies ist zweifelsfrei der Fall, wenn ein Zugriff auf seine Person ohne strafrechtliche Verurteilung mit der Begründung erfolgt ist, er sei Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gewesen, und dieser rechtsstaatlich haltlose Vorwurf zum Aufhänger dafür genommen wird, ihm sein Vermögen zu entziehen.

Als sehr instruktiv erscheint mir das Grundsatzurteil des BVerwG vom 22.07.1977, welches den Begriff der politischen Verfolgung im Rahmen des Häftlingshilfegesetzes definiert. Die Gewahrsamnahme aus politischen Gründen ist eine denkbare Variante der politischen Verfolgung, so dass das Urteil auch für den vorliegenden Fall entscheidungsrelevant ist. Es heißt an entscheidender Stelle:

"Im Hinblick auf den Gegenstand macht die Aufzählung deutlich, dass das Gesetz nur Herrschaftsformen im Auge hat, die von der marxistisch-leninistischen Lehre geprägt sind. Ein Gewahrsam, der auf dieser ideologischen Grundlage beruht, ist politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Er ist es jedoch nicht allein deshalb. ... Der durch die marxistisch-leninistische Ideologie bestimmte Gewahrsam ist politischer Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, weil er nach den im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes, der Bundesrepublik Deutschland, herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der traditionellen Anschauungen im Gewahrsamgebiet nicht vertretbar ist. ... Erst die Rechtsstaatswidrigkeit macht den politisch motivierten Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes."

Zur Abgrenzung zwischen politischer Verfolgung und anderweitiger Verfolgung hat das BVerwG folgendes ausgeführt:

"Gewahrsam, der in ähnlicher Weise auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte erlitten werden müssen, ist unabhängig von seinem Grund im Sinne des Häftlingshilfegesetzes nicht politisch. Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind nicht nur Maßstab für den auf den Betroffenen bezogenen Zurechnungsgrund des Vertretenmüssens, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. HHG ausdrücklich vorgesehen ist. ... Ein Gewahrsam (kann) nicht allein seiner i-deologischen Begründung wegen Hilfe rechtfertigen ..., der in der Bundesrepublik Deutschland in ähnlicher Weise verhängt worden wäre. Ob politische Motivation im Sinne der marxistisch-leninistischen Lehre und Rechtsstaatswidrigkeit in beiderlei Richtung zusammenfallen, mag auf sich beruhen können. Denn wenn nicht, kann es bei anders motiviertem, rechtsstaatlich jedoch nicht vertretbarem Gewahrsam nicht anders sein."

Die Gerichte und Behörden werden sich also die Frage stellen müssen, ob die konkrete Enteignungsmaßnahme mit der gegebenen ideologischen und juristischen Begründung in dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen wären. Dass dies nicht der Fall ist, hat das BVerwG schon wiederholt entschieden mit der Begründung, auch rechtsstaatswidrige Enteignungen führen zum Restitutionsausschluss gem. § 1 Abs. 8 a VermG bzw. führen zum Eigentumsverlust

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Enteignungsmaßnahmen dem in der SBZ bestehenden eigenen Herrschaftssystem zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang halte ich es für bedeutsam, dass nach der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945 Eingriffe in das Vermögen nur nach einem fairen strafrechtlichen Verfahren legitimiert waren, wobei dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren war. Die Deutsche Wirtschaftskommission durfte Personen nur dann listenmäßig erfassen, wenn diese wegen eines nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945 relevanten Verhalten von einem Gericht oder von einer Entnazifizierungskommission zu einer solchen Strafe verurteilt, dass als Nebenfolge die Einziehung des Vermögens nach der Kontrollratsdirektive Nr. 38 sowie dem SMAD-Befehl Nr. 201 zulässig gewesen wäre. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Verfolgung der Betroffenen oder die Vergesellschaftung von Vermögenswerten das Hauptmotiv gewesen ist. Beide Motive sind Ausdruck eines durch die marxistisch-leninistische Ideologie geprägten Verhalten und bedeuten eine politische Verfolgung.

Der politische Verfolgungscharakter wäre nach meiner Auffassung nur dann zu verneinen, wenn der Zugriff auf das Grundstück dadurch motiviert worden sein sollte, dass dieses Grundstücke für ein dem Gemeinwohl dienendes Vorhaben benötigt worden ist. Davon kann bei allen Listenenteignungen, die gem. SMAD-Befehl Nr. 64 daran anknüpft, dass es sich um Nazi- bzw. Kriegsverbrecher gehandelt haben soll, nicht im Entferntesten die Rede sein. Die Betroffenen waren das Opfer des ideologisch motivierten Kampfs der deutschen Behörden gegen die „besitzende Klasse“ gewesen.

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