Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 18.09.2001
Rehabilitierung für Opfer politischer Verfolgungen in der SBZ

Als die Gemeinsame Erklärung verabschiedet worden ist und als Konsequenz der § 1 Abs. 8 a VermG in das Vermögensgesetz eingefügt worden ist, sind die Verantwortlichen davon ausgegangen, dass es sich weder bei Bodenreform noch bei den meisten Listenteignungen - soweit nicht Betroffene wegen schwer wiegender Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen strafrechtlich verurteilt worden sind - nicht um Maßnahmen der politischen Verfolgung gehandelt hat. Die Verantwortlichen in den Ministerien nahmen also irrig an, dass den Betroffenen lediglich sog. Vermögensunrecht zu Teil geworden ist insoweit, als die in ihrem Eigentum stehenden Vermögenswerte entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden sei. Wenn sich allein in dem Eingriff in das Vermögen das den Betroffenen widerfahrene Unrecht erschöpft, haben die Betroffenen einen Anspruch auf Wiedergutmachung in Form der Rückgabe allein nach Maßgabe des Vermögensgesetzes; von dieser Form der Wiedergutmachung sind die Betroffenen der meisten SBZ-Enteignungen aber ausgeschlossen. Mehr besagt § 1 Abs. 8 a VermG nicht. Er bedeutet keinen Restitutionsausschluss allgemein, sondern er besagt nur, dass auf diese Fallgruppen das VermG keine Anwendung findet.

Wenn die Betroffenen aber das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind - dies hat das BVerfG ausdrücklich bejaht in seinem 09.01.2001, indem es zum Ausdruck gebracht hat, dass die Einschätzung der 2. Kammer des VG Dresden zum politischen Verfolgungscharakter exakt der eigenen Rechtsauffassung entspricht -, ist das VermG für sie nicht einschlägig; denn dann waren sie oder ihre Rechtsvorgänger das Opfer von "Unrecht eigener Art", wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 18.04.1996 ausgeführt hat. Wenn die Enteignungen sich lediglich als Folge einer groben Menschenrechtsverletzung in Form einer politischen Verfolgung manifestierten, so habe sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, solches Unrecht ungeachtet von der Gemeinsamen Erklärung und § 1 Abs. 8 VermG auch durch Rückgabe von entzogenen Vermögenswerten wieder gut zumachen. Wörtlich sprechen BVerfG und BVerwG in diesem Zusammenhang von "getrennten Sach- und Normbereichen".

Es spricht also alles dafür, dass solche, denen zu Unrecht der Vorwurf gemacht worden ist, Kriegsverbrecher, Kriegstreiber, Kriegsgewinnler, Nazi pp. gewesen zu sein, rehabilitiert werden. Als Folge dessen werden Sie voraussichtlich die in Staatshand befindlichen Vermögenswerte zurückerhalten, für die nach dem 03.10.1990 veräußerten Liegenschaften den vereinnahmten Verkaufserlös erhalten und Schadensersatz beanspruchen können für nach dem 03.10.1990 verschleuderte Liegenschaften.

Für diejenigen Liegenschaften, die Sie nicht zurückerhalten können, weil diese von Dritten redlich erworben worden sind oder weil die Rückgabe von der Natur der Sache unmöglich (Hauptbeispiel: Einbeziehung eines Grundstückes für ein komplexes Wohnungsbauvorhaben) erhalten Sie eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe des EALG. Wie hoch diese letztlich sein wird, wird in Straßburg entschieden werden, ebenso wie die Frage, ob Lastenausgleich und darauf entfallende Zinsen auf den Ausgleichsleistungsanspruch anzurechnen sind.

Warten wir also noch, bevor wir endgültig den Stab über deutsche Gerichte brechen. Das Umdenken beruht darauf, dass erst jetzt nach Jahren deutsche Richter begreifen, dass die damaligen Enteignungswellen nur die Folge beispielloser politischer Verfolgungsmaßnahmen gewesen sind.

Vor allem aber: vergessen Sie nicht, den Rehabilitierungsantrag bis zum 31.12.2001 zu stellen, weil es sich hierbei um eine Ausschlussfrist handelt.

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