Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 19.11.2001
StrRehaG oder VwRehaG? Welcher Rechtsbehelf ist einzulegen?

In einem Verfahren auf StrRehaG hat das Landgericht Gera ein Eigentor geschossen, welches jetzt das OLG Jena zu schwierigen Überlegungen zwingt, wie man den Anwendungsbereiuch des StrRehaG von demjenigen den VeRehaG abgrenzt.

Der Fall: der Rechtsvorgänger meiner Mandantinnen ist durch ein Urteil des LG Gera gem. Kontrollratsgesetz Nr. 10 iVm. SMAD-Befehl Nr. 201 als Minderbelasteter eingestuft worden. Die Verurteilung war grob rechtsstaatswidrig gewesen. So sah es auch das Landgericht Gera. Mit der Begründung, die Verurteilung des Betroffenen sei deshalb erfolgt, um Zugriff auf dessen Vermögen nehmen zu können, rehabilitierte es den Betroffenen, versäumte es aber im Tenor der Entscheidung, die Folgemaßnahme Enteignung aufzuheben. In der irrigen Meinung, dass die Rehabilitierungsentscheidung meine Mandantinnen nicht beschwere, wurde mir der Beschluss mit Rechtskraftvermerk zugestellt.

Ich habe die Ergänzung des Beschlusstenors beantragt mit der Begründung, wenn die Verurteilung Mittel zum Zweck für den Vermögenszugriff gewesen sei, müsse die Folgemaßnahme zwingend aufgehoben worden; vorsorglich habe ich gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt. Das Landgericht Gera lehnte die Ergänzung des Beschlusstenors ab und erklärte, an einer Abänderung des Tenbors gehindert zu sein. Seit einigen Monaten nun schwebt das Verfahren beim OLG Jena.

Die Sache könnte von grundsätzlicher Bedeutung sein, auch wenn die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen, bevor er auf die von mir als "Proskriptionsliste" bezeichnete Enteignungslisten gesetzt worden ist, eher die Ausnahme, ein willkürliches Verhalten der DWK eher die Regel ist.

Ich argumentiere folgender Maßen: Die Deutsche Wirtschaftskommission ist ausweislich des SMAD-Befehls Nr. 64 vom 17.04.1948, wie ihn die SMAD selbst verstanden wissen wollte, als Strafvollzugsbehörde tätig geworden und nicht als Verwaltungsbehörde im klassischen Sinne. Gem. § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gilt, dass vor die ordentliche Gerichte (in Abgrenzung zu den Verwaltungsgerichten) u.a. alle Strafsachen gehören, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind. Die Frage lautet also, ob die Erfassung von Betroffenen auf Enteignungslisten eine "Strafsache" ist.

Diese Frage ist überhaupt noch nicht geklärt. Wenn die DWK als Strafvollstreckungsbehörde tätig geworden ist, ist eindeutig das StrRehaG eindeutig, denn solche Maßnahmen gehören gem. § 13 GVG als Strafsachen im weiteren Sinne vor die ordentlichen Gerichte. Nun versteht man unter Strafvollstreckung alle Maßnahmen, die auf Durchsetzung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses gerichtet sind, z.B. auch die Einziehung eines Vermögens als strafrechtliche Nebenfolge, die in einem Urteil verhängt worden ist. In meinem Fall habe ich das Glück, dass der Betroffene strafrechtlich verurteilt worden ist. Seine Einstufung als Minderbelasteter schloss die Einziehung seines Vermögens gem. dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 zwar nicht aus; aber sie wurde nicht explizit angeordnet. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass durch den SMAD-Befehl Nr. 64 der DWK ein freies Ermessen eingeräumt worden ist, ob als strafrechtliche Nebenfolge das Vermögen einzuziehen ist.

Was aber ist, wenn es - wie im Regelfall - eine strafrechtliche Verurteilung nicht gibt? Hier hat die DWK sich Kompetenzen angemaßt, die ihr die SMAD überhaupt nicht einräumen wollte - dafür gibt es aussagekräftige Dokumente, die ich immer gerne verwende -. Nach der Systematik unseres GVG kommt es nur auf den Strafcharakter der Maßnahme an, damit die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte iSd. § 13 GVG und damit der Anwendungsbereich des StrRehaG eröffnet ist. Die Vermögensentziehung gem. dem SMAD-Befehl Nr. 64 ist die Sanktion dafür, dass die Betroffenen Nazi- oder Kriegsverbrecher gewesen sein sollten. Dies festzustellen, oblag gem. dem Kontrollratesgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945 und der Kontrollratsproklamation Nr. 3 vom 20.10.1945 zwar den Strafgerichten; wenn aber die DWK diese Kompetenz an sich gezogen hat, so handelte es sich hierbei um eine Strafmaßnahme. Die DWK hat einen kardinalen Rechtsbruch begangen, indem sie als Strafvollstreckungsbehörde Strafen vollstreckt hat, die durch ein Strafgericht überhaupt nicht verhängt worden sind.

Hier werden die Betroffenen, um auf der sicheren Schiene zu sein, den Antrag nach dem VwRehaG und nach dem StrRehaG stellen müssen, dies bis zum 31.12.2001.

In einer vergleichbaren Situation befinden sich die Opfer der Bodenreform, soweit sie Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betrieb mit einer Wirtschaftsfläche von weniger als 100 Hektar waren. Hier setzte die Enteignung voraus, dass es sich um Nazi- oder Kriegsverbrecher gehandelt haben muss. Welche Kriterien zu erfüllen waren, stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Bodenreform-Verordnungen (zwischen dem 03. und 10.09.1945) noch nicht fest, denn der Alliierte Kontrollrat hat das Strafgesetz erst am 20.12.1945 erlassen, das mehrfach erwähnte Kontrollratsgesetz Nr. 10. Zu entscheiden darüber, wer Nazi- oder Kriegsverbrecher war, hatten auch hier die Strafgerichte (vgl. auch hier die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945). Tatsächlich entschieden haben aber in den weitaus meisten Fällen die Landes- bzw. Provinzbodenkommissionen auf Vorschlag der Kreisbodenkommissionen, die in angemaßter Kompetenz Strafmaßnahmen vollstreckt haben, die von einem Strafgericht niemals verhängt worden sind.

Die Abgrenzung zwischen VwRehaG und StrRehaG fällt deshalb so schwer, weil sich die Zweiteilung zwischen Verwaltungs- und Handeln einer Strafverfolgungs- oder Strafvollzugsbehörde in einem Rechtsstaat leicht bestimmen lässt, so leicht, dass selbst in Großkommentaren zum Gerichtsverfassungsgesetz kein Wort darüber verloren wird, was man unter einer Strafsache zu verstehen hat. Unser - vermeintlicher - Rechtsstaat weiß aber nicht mit dem Phänomen umzugehen, dass sich Verwaltungsbehörden während der Besatzungszeit, aber sogar nich während der DDR, Strafkompetenz angemaßt haben. Das Problem lautet also - zugespitzt formuliert -: Waren die DWK und die Landes- sowie Provinzkommissionen, soweit diese landwirtschaftliche Betriebe mit einer Wirtschaftsfläche von weniger als 100 Hektar enteignet haben, als Strafvollzugsbehörde, obgleich sie auch administrative Funktionen wahrzunehmen hatten? Es wird schwer sein, hier eine Antwort zu finden.

Anmerkung: das BVerwG hält bei Listenenteignungen nach dem SMAD-Befehl Nr. 64 das VwRehaG dann für einschlägig mit der Begründung, wenn es der Behörde primär um die politische Verfolgung der Betroffenen gegangen sei. Hierbei handelte es sich jedoch um Entscheidungen des für diese Rechtsmaterie nicht zuständigen 7. Senates, der das Vermögensgesetz für nicht einschlägig erklärt hat. Der 3. Senat könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass DWK oder Landes- bzw. Provinzbodenkommission als Strafvollzugsbehörde in den Behördenapparat eingebunden worden seien.

Fazit: es bewegt sich etwas zu Gunsten der Betroffenen, aber wie man konkret ans Ziel kommt, steht nach elf Jahren der deutschen Einheit immer noch in den Sternen.

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