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| Von Dr. Thomas Gertner - 20.08.2001 |
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Umdenken der Justiz beim VwRehaG? |
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Möglicherweise habe ich zu früh resigniert, als ich kund
gegeben habe, über das Halten wir zunächst einmal das fest, worauf es wirklich ankommt: Das BVerfG bewertet eben diese Bodenreform, deren Bestand alle Parteien als unabdingbar ansehen, als schweres Unrecht im Sinne einer politischen Verfolgung. In seinem Vorlagebeschluss vom 14.12.1999 hat die Jestaedt-Kammer (VG Dresden) in vorbildlicher Weise herausgearbeitet, dass sowohl die Bodenreform als auch die Listenenteignungen schweres Unrecht darstellen. Für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ist dabei bedeutsam, dass diese Maßnahmen nicht (allein) deswegen rechtsstaatswidrig waren, weil sie entschädigungslos erfolgt sind; sondern diese Maßnahmen weisen das qualifizierte Merkmal einer besonders schweren Diskriminierung auf, weil sie eine personenbezogene politische Verfolgungsmaßnahmen darstellen. Merke: wäre es den damaligen Machthabern nur um die Beute gegangen
und wären Zu diesen für das Verfahren nach dem VwRehaG wesentlichen rechtlichen An dieser Stelle aber zeigt sich der tief greifende gesellschaftliche Dissens in unserer Gesellschaft. Die Politiker erhalten in einer sehr wesentlichen gesellschaftspolitischen Frage nicht mehr die Rückendeckung durch das BVerfG. Herrn Jestaedt und seiner Kammer sei Dank. Wenngleich sein Beschluss
aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen werden musste
- er hat, wie wir alle dies einmal getan haben, einen Denkfehler bei
der Anwendung des VwRehaG insoweit begangen, als er irrig angenommen
hat, eine Maßnahme könne gleichzeitig eine Wir werden uns weiterhin wehren, einiger und effektiver denn je! Ich bin sicher, dass sich unser zäher und aufopferungsvoller Kampf lohnen wird. Verlieren Sie nicht den Mut!
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