Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 27.11.2001
Umdenken der Verwaltungsgerichte?

In einem einen Mandanten betreffenden Verfahren hat jetzt das VG Schwerin den Eingang meiner Klageschrift bestätigt und an die Rehabilitierungsbehörde (Justizministerium des Landes Mecklenburg-Voprpommern) folgende Verfügung übermittelt:

"Bitte nehmen Sie dabei auch zur Frage Stellung, ob der Entzug der in Rede stehenden Liegenschaft im Rahmen der Bodenreform, wie der Kläger wohl meint, im Sinne der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts primär als personenbezogene politische Verfolgung (oder im Gegenteil als Maßnahme zur Vergesellschaftung bestimmter Vermögenswerte) anzusehen ist."

Das VG Schwerin hat bislang nicht derartige Differenzierungen vorgenommen, sondern stereotyp die Auffassung vertreten, der Restitutionsausschluss nach dem VermG bedeute zwingend ein Rückgabeverbot nach dem VwRehaG. Diese Rechtsauffassung kann das VG Schwerin nach dem Urteil vom 23.08.2001 nicht mehr aufrecht erhalten. Jetzt gilt unser Augenmerk also der Frage, ob die Bodenreform- und Opfer der Listenteignungen das Opfer einer personenbezogenen politischen Verfolgung gewesen sind. Das BVerfG hat dies in seinem Beschluss vom 08.01.2001 bejaht. Das nützt uns aber deshalb (noch) nichts, weil letztlich über diese Frage, die sich nach einfachem Recht richtet, die Verwaltungsgerichte und letztinstanzlich das BVerwG zu entscheiden haben.

Der Begriff der politischen Verfolgung ist dabei in der Asylrechtsprechung des BVerwG bekannt und auch durchaus gebräuchlich. Der Begriff bedeutet allgemein, dass jemand wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung an Leben und Freiheit gefährdet ist. Hier lässt sich wohl generell sagen, dass die Opfer der Bodenreform und Listenteignungen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe - sie gehörten der "besitzenden Klasse" an - in ihrem Leben, jedenfalls aber in ihrer Freiheit gefährdet waren. Nicht selten wurden Betroffene inhaftiert, dann aber ohne Anklageerhebung aus der Haft entlassen, was sie nicht vor der Entziehung ihres Vermögens geschützt hat.

Wir werden uns also in der Zukunft der Frage zuwenden und diese mit historischen Fakten beantworten müssen, ob der jeweilige Betroffene das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen ist. Dabei kommt es wohl weniger auf die Umstände des Einzelfalls an als auf die erklärte Zielrichtung der staatlichen Verfolgung. Bei der Bodenreform habe ich dabei keine Probleme, wenn man nur die Rede von Wilhelm Pieck vom 02.09.1945 in Kyritz unter dem Motto "Junkerland in Bauernhand" liest, ferner die Memoiren von Walter Ulbricht. Eine politische Verfolgung wird man aber auch dann anzunehmen haben, wenn Betrofenen z.B. vorgeworfen wird, sie seien Nazi- bzw. Kriegsverbrecher, ohne dass jemals eine strafrechtliche Verurteilung stattgefunden hat. Denn Ermächtigungsgrundlage für die Überführung von Vermögenswerten in Volkseigentum nach dem SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 war gewesen, dass es sich hierbei um Nazi- oder Kriegsverbrecher gehandelt hat.

Ich denke, wir tasten uns in kleinen Schritten nach vorn. Viellecht haben Anwälte ja doch Biss, was Herr Mehlberg allerdings anders sehen mag.

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