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| Von Dr. Thomas Gertner - 30.11.2001 |
| Was versteht man unter "politischer Verfolgung"? | |
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Wie Herr Zorn in seiner Anmerkung richtig ausgeführt hat, wird sich das Schwergewicht unserer Argumentation in unserem "Krieg" gegen Rehabilitierungsbehörden und Verwaltungsgerichten verlagern. Die Rehabilitierungsbehörden argumentieren, wie es der legendäre Karl-Eduard von Schnitzler in "Der schwarze Kanal" nicht besser hätte tun können. Man höre und staune: Die Argumente, die zur Rechtfertigung der Bodenreform und Listenenteignungen nach dem SMAD-Befehl Nr. 64 angeführt werden, seien nur vorgeschoben gewesen. Es sei den Behörden darum gegangen, Zugriff auf die Vermögenswerte zu erhalten, um diese in Volkseigentum zu überführen und auf diese Weise die Sowjetisierung der Gesellschaftsordnung zu iniziieren. Die damit verbundenen Beschimpfungen seien nur ein "Vorwand" gewesen. Wenn das mal nicht ein Schuss in den Ofen gewesen ist. Es existiert z.B. eine sehr bemerkenswerte Entscheidung des BVerwG vom 22.07.1977 (VIII C 3.76; abgedruckt in: BVerwGE 54, 101 ff). Entscheiden wurde hier ein Fall, der die Gewährung einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetzes zum Gegenstand hatte. Zu entscheiden war die Frage gewesen, ob die Kläger in diesem Rechtsstreit deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volksangehörige waren, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin ... aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden. Die Gewahrsamnahme aus politischen Gründen ist eine denkbare Variante der politischen Verfolgung, so dass es sich lohnt, das Urteil vollständig zu lesen. Es heißt an entscheidender Stelle (BVerwGE 54, 101, 109): "Im Hinblick auf den Gegenstand macht die Aufzählung deutlich, dass das Gesetz nur Herrschaftsformen im Auge hat, die von der marxistisch-leninistischen Lehre geprägt sind. Ein Gewahrsam, der auf dieser ideologischen Grundlage beruht, ist politisch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG. Er ist es jedoch nicht allein deshalb. ... Der durch die marxistisch-leninistische Ideologie bestimmte Gewahrsam ist politischer Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes, weil er nach den im Geltungsbereich des Häftlingshilfegesetzes, der Bundesrepublik Deutschland, herrschenden rechtsstaatlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung der tradizionellen Anschauungen im Gewahrsamgebiet nicht vertetbar ist. ... Erst die Rechtsstaatswidrigkeit macht den politisch motivierten Gewahrsam im Sinne des Häftlingshilfegesetzes." Und nun folgende bedeutsame Abgrenzungsformel: "Gewahrsam, der in ähnlicher Weise auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte erlitten werden müssen, ist unabhängig von seinem Grund im Sinne des Häftlingshilfegesetzes nicht politisch. Die rechtsstaatlichen Grundsätze sind nicht nur Maßstab für den auf den Betroffenen bezogenen Zurechnungsgrund des Vertretenmüssens, wie es in § 1 Abs. 1 Nr. HHG ausdrücklich vorgesehen ist. ... Ein Gewahrsam (kann) nicht allein seiner ideologischen Begründung wegen Hilfe rechtfertigen ..., der in der Bundesrepublik Deutschland in ähnlicher Weise verhängt worden wäre. Ob politische Motivation im Sinne der marxistisch-leninistischen Lehre und Rechtsstaatswidrigkeit in bediderlei Richtung zusammenfallen, mag auf sich beruhen können. Denn wenn nicht, kann es bei anders motiviertem, rechtsstaatlich jedoch nicht vertetbarem Gewahrsam nicht anders sein." Wir müssen uns und den Gerichten also die Frage stellen, ob die konkreten Enteignungsmaßnahmen mit der gegebenen ideologischen und juristischen Begründung in dem Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland möglich gewesen wären. Dass dies nicht der Fall ist, hat das BVerwG schon wiederholt entschieden mit der Begründung, auch rechtsstaatswidrige Enteignungen führen zum Restitutionsausschluss gem. § 1 Abs. 8 a VermG bzw. führen zum Eigentumsverlust. Die Rechtsstaatswidrigkeit wird also vom BVerwG ebenso wenig wie vom BVerfG in Abrede gestellt. Es kommt entscheidend darauf an, ob die Enteignungsmaßnahmen dem in der SBZ bestehenden eigenen Herrschaftssystem zuzurechnen sind. Zitieren Sie in diesem Zusammenhang aus der Rede von Wilhelm Pieck "Junkerland in Bauernhand" vom 02.09.1945 in Kyritz. Hier heißt es z.B. zur Bodenreform: "Zu der wichtigsten Lehre, die unser Volk aus seinem Unglück ziehen muss, gehört vor allem die Entmachtung der Großgrundbesitzer, der Junker, Fürsten durch die Enteignung ihres den Bauern geraubten Grundeigentums und ihres sonstigen Vermögens. Es ist an der Zeit, dass sich die Bauern- und Landarbeitermassen zusammen tun, um das geraubte und ergaunerte Land wieder in die Hände der Bauern und Landarbeiter zurückzubringen." Wolfgang Schäuble sieht die Enteignungen im einst sowjetisch besetzten Teil Deutschlands als "beipiellose Entrechtungen" an (Schäuble, Der Vertrag, TB-Ausgabe, S. 254). Mit welcher Begründung will man unter diesen Umständen behaupten, die damaligen Enteignungswellen, die ja nicht selten mit einer Verhaftung, Inhaftierung in Konzentrationslägern, mit Zwangsaussiedlungen, ja sogar mit Ermordungen verbunden waren, seien nicht politisch motiviert gewesen? Das war kein Umlegungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz, auch keine Enteignung im Rahmen des Wohnraumzwangsbewirtschaftungsgesetzes, sondern das war ein durch die marxistisch-leninistische Ideologie geprägter Vernichtungsfeldzug gegen die besitzende Klasse. Wir treiben unsere Feinde in die Enge. Alles, was die Behörden und Verwaltungsgerichte in dieser Hinsicht von sich geben, wird das Ansehen der BRD im Ausland immer mehr schwächen. Und das ist für Straßburg nicht das Schlechteste! |
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