Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 05.02.2002
Zulässigkeit einer Beschwerde zum EGMR nach Ablauf des 22.05.2001

Viele Betroffene fragen mich, ob es möglich sei, eine Beschwerde zum EGMR in Straßburg einzulegen, obgleich die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist, soweit sich die Beschwerde unmittelbar gegen das EALG richtet. Bekanntlich hat das BVerfG durch Urteil vom 22.11.2000 das EALG mit allen Regelungen für verfassungsgemäß erklärt. Da nunmehr der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft war, vollendete sich die Beschwerdefrist am 22.05.2001.

Und doch kann jeder Einzelne von Ihnen, sofern die Landes- oder Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen noch keinen Leistungsbescheid über die Bewilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen erlassen haben, noch selbst Beschwerde einlegen lassen, um für sich unmittelbar bei EGMR eine Entschädigung nach dem Verkehrswert zu erstreiten (Art. 41 EMRK).

Die Beschwerdefrist dürfte nämlich in diesen Fällen noch nicht zu laufen begonnen haben. In den weitaus meisten Fällen dürften die zuständigen Vermögensämter noch keinen Bescheid erlassen haben. Warten Sie lieber nicht darauf; denn mit dem Erlass eines solchen Bescheides ist in Anbetracht der bewusst durch die Landesregierungen herbeigeführten personellen Unterbesetzung der Behörden in den nächsten fünf Jahren kaum zu rechnen . Die Behörden und die Verwaltungsgerichte müssen ihre Entscheidungen auf der Grundlage des EALG fällen und sind deshalb gehalten, die Ausgleichsleistung auf einen Betrag weit unterhalb des tatsächlichen Verkehrswertes der entzogenen Vermögenswerte zu beziffern. Gegen den zu erwartenden Bescheid wäre ein Rechtsmittel absolut aussichtslos, weil das EALG vom BVerfG in seinem Urteil vom 22.11.2000 für uneingeschränkt verfassungsgemäß erklärt wurde. Demnach sind alle Behörden und Gerichte in der derzeitigen Situation an die Anwendung des konventionswidrigen Gesetzes gebunden. Es kann den Betroffenen nun nicht zugemutet werden, erst den Erlass des Leistungsbescheides abzuwarten, um danach Rechtsmittel (Widerspruch, Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision, Verfassungsbeschwerde) einzulegen, die im Hinblick auf das diese Rechtsmaterie abschließend entscheidende Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht wären. Es ist daher festzustellen, dass die beanstandete Maßnahme – das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz – im Verhältnis zu den weitaus meisten Betroffenen noch nicht seine Wirksamkeit entfaltet hat, solange nicht ein bestandskräftiger Leistungsbescheid ergangen ist .

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