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Viele Betroffene fragen mich, ob es möglich sei, eine Beschwerde
zum EGMR in Straßburg einzulegen, obgleich die Sechs-Monats-Frist
abgelaufen ist, soweit sich die Beschwerde unmittelbar gegen das EALG
richtet. Bekanntlich hat das BVerfG durch Urteil vom 22.11.2000 das
EALG mit allen Regelungen für verfassungsgemäß erklärt.
Da nunmehr der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft war, vollendete
sich die Beschwerdefrist am 22.05.2001.
Und doch kann jeder Einzelne von Ihnen, sofern die Landes- oder Ämter
zur Regelung offener Vermögensfragen noch keinen Leistungsbescheid
über die Bewilligung von Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen
erlassen haben, noch selbst Beschwerde einlegen lassen, um für
sich unmittelbar bei EGMR eine Entschädigung nach dem Verkehrswert
zu erstreiten (Art. 41 EMRK).
Die Beschwerdefrist dürfte nämlich in diesen Fällen
noch nicht zu laufen begonnen haben. In den weitaus meisten Fällen
dürften die zuständigen Vermögensämter noch keinen
Bescheid erlassen haben. Warten Sie lieber nicht darauf; denn mit dem
Erlass eines solchen Bescheides ist in Anbetracht der bewusst durch
die Landesregierungen herbeigeführten personellen Unterbesetzung
der Behörden in den nächsten fünf Jahren kaum zu rechnen
. Die Behörden und die Verwaltungsgerichte müssen ihre Entscheidungen
auf der Grundlage des EALG fällen und sind deshalb gehalten, die
Ausgleichsleistung auf einen Betrag weit unterhalb des tatsächlichen
Verkehrswertes der entzogenen Vermögenswerte zu beziffern. Gegen
den zu erwartenden Bescheid wäre ein Rechtsmittel absolut aussichtslos,
weil das EALG vom BVerfG in seinem Urteil vom 22.11.2000 für uneingeschränkt
verfassungsgemäß erklärt wurde. Demnach sind alle Behörden
und Gerichte in der derzeitigen Situation an die Anwendung des konventionswidrigen
Gesetzes gebunden. Es kann den Betroffenen nun nicht zugemutet werden,
erst den Erlass des Leistungsbescheides abzuwarten, um danach Rechtsmittel
(Widerspruch, Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht, Beschwerde
wegen Nichtzulassung der Revision, Verfassungsbeschwerde) einzulegen,
die im Hinblick auf das diese Rechtsmaterie abschließend entscheidende
Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 offensichtlich ohne jede Erfolgsaussicht
wären. Es ist daher festzustellen, dass die beanstandete Maßnahme
das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
im Verhältnis zu den weitaus meisten Betroffenen noch nicht seine
Wirksamkeit entfaltet hat, solange nicht ein bestandskräftiger
Leistungsbescheid ergangen ist .
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