Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 05.02.2002
Zulässigkeit einer Beschwerde zum EGMR nach Ablauf des 22.05.2001

Gibt es Hinweise zur Zulässigkeit? Frage aus dem Forum

Sehr geehrte Frau van Straaten,

konkrete Hinweise aus Straßburg gibt es leider bislang nicht. Folgende Indizien stimmen mich aber positiv:

Die von mir eingereichten 50 Beschwerden wurden zu einer Beschwerde zusammengefasst und mit einer Register-Nr. versehen. Einer der Beschwerdeführer hatte zuvor Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Zuteilung einer endgültigen Registernummer bedeutet, dass die erste Hürde genommen ist; denn wenn im Stadium der Vorprüfung Zulässigkeitsbedenken bestehen, werden diese dem Beschwerdeführer zur Ergänzung seines Sachvortrages mitgeteilt, und die Beschwerde erhält nur eine vorläufige Registernummer.

Dass die Zulässigkeit der Beschwerden nicht daran scheitert, ob der Beschwerdeführfer selbst Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen des EALG eingereicht hat, ist auch gesichert. Nach der ständigen Rspr. der Vorläuferinstitution, der Kommission für Menschenrechte beim Europarat in Straßburg, wird es dem Bf. nicht abverlangt, selbst den innerstaatlichen Rechtsweg bis zum Ende zu beschreiten. Er muss lediglich darlegen, dass dieses Unterfangen völlig aussichtslos wäre. So steht es übrigens auch in den amtlichen Fragebögen des EGMR.

Alles, was es gegen das EALG vorzubringen gab, und zwar auch eine Verletzung der Eigentumsgarantie, ist in den vom BVerfG entschiedenen Verfassungsbeschwerden erfolglos vorgebracht worden. Weitere Argumente lassen sich nicht mehr vortragen. Es ist Ihnen demnach nicht zuzumuten, erst den Erlass eines Leistungsbescheides des Vermögensamtes abzuwarten, um gegen diesen Widerspruch, Klage zum Verwaltungsgericht, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und schließlich Verfassungsbeschwerde einzulegen. Dies mag zynisch klingen: aber das voraussehbare Ende deises Verfahrens würden viele Anspruchsteller möglicherweise nicht mehr erleben; da können ohne weiteres mehr als zehn Jahre ins Land gehen.

Wenn Sie sich noch eine faire Entschädigung erwarten, kann ich Ihnen daher nur den Rat geben, selbst vor dem EGMR zu klagen, und dies möglichst schnell. Es gibt keinen Grund, sich jetzt entspannt zurückzulehnen und Andere die Kohlen aus dem Feuer holen zu lassen.

Zwar würde der EGMR, wenn er das EALG als konventionswidrig beanstandet, die BRD auffordern, das EALG zu novellieren mit dem Ziel, eine gerechte Verkehrswertentschädigung zu regeln. Glauben Sie im Ernst, die BRD würde sich damit beeilen, wenn schon die indiskutable Gesetzesinitiative, die zum Erlass des der Zeit gültigen EALG geführt hat, vier Jahre gedauert hat? Wollen Sie danach noch einmal Verfassungsbeschwerde gegen das nachgebesserte EALG einlegen wollen, worüber das BVerfG dann noch einmal sechs Jahre verstreichen lassen würde, um das Rechtsmittel mit fragwürdiger Begründung zurückzuweisen? Denn es wird mit Sicherheit spitzfindige Ministerialbeamten im BMJ und dem BMF geben, die die Beanstandungen des EGMR "auszulegen" versuchen und das Gesetz ein weiteres Mal verwässern.

Auf den Punkt gebracht: Glauben Sie noch an den Rechtsstaat BRD?

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