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| Von Dr. Thomas Gertner - 10.06.2002 |
| Auch meine Beschwerden zum EGMR sind der BRD zugestellt worden | |
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Ich kann die ermutigende Mitteilung machen, dass der EGMR nun auch meine Beschwerden, weil sie sich inhaltlich von denjenigen der AfA erheblich unterscheiden, der Bundesregierung zugestellt hat. Der Text des Begleitschreibens vom 03.06.2002 lautet: "Am 30.05.2002 hat der Gerichtshof - dritte Sektion - die Vorprüfung der vorgenannten Beschwerde vorgenommen. Gemäß Art. 54 § 3 b seiner Geschäftsfordnung hat die Sektion (Anmerkung von mir: zu vergleichen mit einer Kammer oder einem Senat) beschlossen, der Bundesregierung die Beschwerde zur Kenntnisnahme zu übermitteln und ihr die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 07.10.2002 zu geben. Der Gerichtshof hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass deren Stellungnahme sich auf folgendes Thema erstrecken sollte: 'Sind das EALG vom 27.09.1994 und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2000 mit Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EGMR bzw. mit Art. 14 EGMR in Verbindung mit Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls vereinbar?' Die Stellungnahme der Bundesregierung wird Ihnen bekannt gegeben mit der Möglichkeit, darauf im Namen der Beschwerdeführer (Anmerkung von mir: Insgesamt sind es alle 47 in der Anlage Erwähnten, die zum Teil Opfer der Bodenreform waren - über und unter 100 ha -, zum Teil Opfer der soggenannten Industriekonfiskationen, aber auch Opfer, die ihre Rückgabeansprüche nach dem VermG wegen redlichen Erwerbs durch Dritte oder wegen sonstiger Unmöglichkeit der Rückgabe in natura nicht durchsetzen konnten) zu erwidern. In der Anlage ist beigefügt eine Darstellung der Fakten durch den Berichterstatter des Gerichtshofs." Ich kann in Anbetracht der bisherigen Rechtsverweigerung durch deutsche Gerichte nur allen Opfern, die Ansprüche nach dem EALG zu erwarten haben, ihre Ansprüche unmittelbar vor dem EGMR durchzusetzen. Die Sachdarstellung des Berichterstatters (insgesamt 10 Seiten in fanzösischer Sprache) habe ich einem Übersetzungsdienst gegeben. Ich werde diese zusammenfassend kommentieren und komme in etwa zwei Wochen wieder auf die Sache zurück. Ich bin unendlich erleichtert, endlich einmal etwas Positives berichten zu können. Schon jetzt lässt sich aber festhalten, dass es dennoch Sinn macht, ungeachtet der negativen Entscheidungen des BVerwG auch weiterhin Rehabilitierungsanträge aufrecht zu erhalten. Gegen das Urteil vom 21.02.2002, den Beschluss vom 11.04.2002 und gegen weitere zwisdchenzeitlich ergangene Beschlüsse des BVerwG ist Verfassungsbeschwerde eingelegt worden bzw. wird Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Wenn dem BVerfG die nahe liegende Möglichkeit vor Augen gehalten wird, dass die BRD riskiert, für alle Vermögenswerte, die zwischen 1945 und 1949 eingezogen worden sind, eine Entschädigung nach dem Verkehrswert zahlen zu müssen, halte ich es für durchaus realistisch, dass es in der Frage des VwRehaG einlenken wird, um der BRD und den Ländern und Kommunen die Möglichkeit zu geben, die noch immer in Staatshand befidnlichen Vermögenswerte zurückzugeben - weil es sich bei diesen ohnehin überwiegend um "Ladenhüter" handeln wird -, um auf diese Weise die Barentschädigung zu verringern. Es ist vor diesem Hintergrund daher riskant, Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zurückzunehmen und allein auf Straßburg zu vertrauen, da die Bundesregierung mit Sicherheit auf die Möglichkeit hinweisen wird, Vermögenswerte über diesen Rechtsbehelf zurückzuerhalten. |
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