Gerhard Heeren
Archiv
Von Dr. Thomas Gertner - 11.11.2002
Rechtsstaat Deutschland am Scheideweg - vor der Erwiderung der BRD

Die jüngste Entwicklung in der Rechtsprechung der BRD zur Rehabilitierung lässt die Schlussfolgerung zu, dass möglicherweise über die verwaltuzngsrechtliche Rehabilitierung beigedreht werden soll. Das Urteil vom 21.02.2002 steht dem nicht entgegen. Es war nur konsequent.

Ich muss es zugeben und scheue davor nicht zurück: Wir haben das Gesetz missverstanden und ebenso wie Behörden und Verwaltungsgerichte unrichtig angewandt, indem wir nicht sachdienliche Anträge gestellt haben dahingehend, die damaligen Wegnahmeentscheidungen deutscher Behörden entweder aufheben oder für rechtsstaatswidrig erklären zu lassen. Das konnte nicht gut gehen; denn auf diese Weise hätten wir es erreicht, dass der status quo 1945 wieder hergestellt worden wäre. Eine solche Rechtsfolge sahen zwar die alliierten Rückerstattungsgesetze für die Wiedergutmachung nationalsozialistischer Vermögenseinziehungen als Folge politischer Verfolgung vor. Nach der in der frz. Besatzungszone geltenden Ordonnance Nr. 120 wurden diese Einziehungen für nichtig erklärt und das Rad der Geschichte dem entsprechend zurückgedreht; nach britischem, amerikanischem und dem vom Alliierten Kontrollrat in Berlin-West gesetzten Recht wurden diese Akte als unerlaubte Handlungen behandelt und die Folgen umfassend rückabgewickelt. Das war hier vertetbar gewesen, weil eine zeitlich verhältnismäßig kurze Epoche bereingt worden ist, die von 1938 bis 1942 gedauert hat. Von deutschen Rechtswissenschaftlern wurde aber schon damals bemängelt, dass dieses "Alles-oder-nichts"-Prinzip zu unbilligen Härten führen kann. Diese wären nun mit Sicherheit zu erwarten gewesen, wenn man bedenkt, dass auf den Vermögenseinziehungen der SBZ die Eigentumsordnung der DDR über einen Zeitraum von 41 Jahren aufgebaut worden ist. Die Totalrückgängimachung hätte zu einem Rechtschaos geführt, welches seines Gleichen gesucht hätte.

Lesen Sie in diesem Zusammenhang den für uns eigentlich bis heute rätselhaften Satz, den das BVerfG in seinem Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 (BVerfG, NJW 1991, 1597, 1599) untergebracht hat und der zu den unglaublichsten Missverständnissen bei der Auslegung der Nr. 1 S. 1 der GemErkl geführt hat in dem Sinne, dass diese Norm als ein generelles Wiedergutmachungsverbot betrachtet wird. Der Satz lautet:

"Die Regelung in Nr. 1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung verbietet es, die Enteignungen als nichtig zu behandeln und schließt es darüber hinaus aus, ihre Folgen durch Rückgabe der enteigneten Objekte umfassend zu bereinigen."

Vor dem Hintergrund des Wiedergutmachungsrechts der Westalliierten wird der Satz allerdings verständlich. Die Ord. Nr. 120 ordnete an, die Verwaltungsakte deutscher Behörden, die von einer politischen Verfolgung geprägt waren, für nichtig zu erklären. Die Betroffenen hatten dann einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Rückgabe. Der sog. redliche Erwerber war, selbst wenn er sogar in Unkenntnis dessen ein Objekt erworben hat, dass dieses einer Arisierungsmaßnahme unterlegen hat, ungeschützt. Nr. 1 S. 1 der GemErkl soll diese Rechtsfolge verhindern.

In den Gesetzen der US- sowie britischen Militärregierung sowie der Anordnung der Alliierten Kontrollrates in West-Berlin wurden diese Akte der politischen Verfolgung zwar nicht als nichtige Rechtsakte behandelt, wohl aber als Staatsdelikte. Das Ergebnis war ebenfalls, dass im Wege der Naturalrestituion der vor der Vermögenseinziehung bestehende Rechtszustand wiederherzustellen war. Auch hier war der redliche Erwerber, selbst bei Unkenntnis dessen, dass die erworbenen Objekte im Zuge einer Arisierungsmaßnahme abhanden gekommen war, vollkommen ungeschützt gewesen. Auch eine solche Naturalrestitution ist gem. Nr. 1 S. 1 der GemErkl ausgeschlossen.

Das bedeutet aber kein Wiedergutmachungsverbot, sondern regelt nur das "Wie" der Wiedergutmachung. Die Vermögenswerte, die heute noch in Staatshand befindlich sind, sind im Wege der Wiedergutmachung nach Feststellung dessen, dass die Betroffenen das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind, wieder zurückzugeben. Sind diese nach 1990 veräußert worden, so ist der Veräußerungserlös herauszugeben. Pachterlöse sind an die Berechtigten auszukehren. Haben redliche Dritte einen Vermögenswert erworben, so gibt es "nur" eine Entschädigung, über dessen Höhe vor dem EGMR gestritten wird.

Man muss also diejenigen Maßnahmen, welche die politische Verfolgung der Betroffenen bedeutet haben, für rechtsstaatswidrig erklären lassen und die Feststellung beantragen, dass die Rehabilitierung wegen der genannten Maßnahmen Folgeansprüche gem. §§ 2, 7 Abs. 1 VwRehaG wegen der Einziehung des konkret gekennzeichneten Vermögenswertes auslöst. Ich habe drei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VG Dresden, des VG Potsdam und des VG Halle eingereicht. Werden diese Beschwerden zurückgewiesen, so bin ich mir sicher, dass wir in Straßburg gewinnen und die BRD als Pseudo-Rechtsstaat entlarven werden. Erreichen wir die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, so wird man der BRD zubilligen müssen, dass sie mit ihren Rehabilitierungsgesetzes eine saubere Lösung gefunden hat mit einem fairen Interessensausgleich. Dann muss allein wegen der unbefriedigen Regelungen des ELG weiter gestritten werden deshalb, weil Ihnen für die sog. schwarzen Felder eine weitaus zu geringe Entschädigung zu erkannt wird und weil die Verpflichtung zur Rückzahlung von Lastenausgleich zu beanstanden ist.

Warten wir also die Beschwerdeerwiderung der BRD ab. Ich denke, dass ich diese Anfang der nächsten Woche in meinem Besitz haben werde. Eine erneute Fristverlängerung hat sich die BRD nicht gewähren lassen. In meiner Replik werde ich den Verfolgungscharakter der damaligen Vermögenseinziehungen noch akzentuieren und an Hand höchstrichterlicher Rechtsprechung nachweisen, dass die BRD bei diesem Sachverhalt entweder zur Rückgabe in natura oder zur Zahlung einer am Verkehrswert orientierten Entschädigung verpflichtet ist. Zum Zeitpunkt des Beitritts der BRD hatten Sie also die legitime Erwartung auf Grund der gefestigten Rspr. unserer höchsten Gerichte, entweder die Rückgabe in natura oder eine am Verkehrswert orientierte Entschädigung zu erhalten. Die Verweigerung der Rückgabe isoliert ist nicht zu beanstanden, wohl aber die Verweigerung einer fairen Kompensation.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis