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| Von Dr. Thomas Gertner - 13.02.2002 |
| Nochmals VwRehaG: der missverständliche Beschluss des BVerwG vom 08.04.1998 | |
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Die Rehabilitierungsbehörden, viele Verwaltungsgerichte und neuerdings Wendenburg in seinem Beitrag "Rehabilitierung - Menschenrechtsbeschwerde - Flächenenrwerb" (veröffentlicht im Adelsblatt 2002) versuchen, die Antragsteller zu demoralisieren, indem sie auf den Beschluss des BVerwG vom 08.04.1998 hinweisen (Az.: 8 B 7.98), dessen erster Leitsatz lautet: "Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) lassen sich nicht über eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehen." Ich gestehe, dass uns dieser apodiktisch klingende Leitsatz erhebliche Kopfschmerzen bereitet hat; man könnte bei oberflächlicher Betrachtung daran denken, dass BVerwG lege § 1 Abs. 8 a VermG als gesetzesübergreifenden Restitutionsausschluss aus, der auch für das VwRehaG und nicht nur für das VermG gelte. Beachten Sie, dass der Leitsatz nicht etwa lautet: "Vermögenseinziehungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG) lassen sich nicht über eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehen." Hätte das BVerwG einen solchen Leitsatz aufgestellt, so wäre dies rechtssystematisch grob fehlerhaft gewesen; denn dann könnte keine Rede davon sein, dass es sich bei Verfolgungsunrecht und Vermögensunrecht um getrennte Sach- und Normbereiche handelt. Vermögenseinziehungen, die in Ziffer 9 der GemErkl erwähnt sind, fallen nämlich nicht unter § 1 Abs. 8 a VermG, weil diese Regelung nur eine Umsetzung der Ziffer 1 der GemErkl bedeutet; sondern § 1 Abs. 8 a VermG erfasst expressis verbis nur Enteignungen im Sinne von staatlichen objektbezogenen Zugriffen. Grenzen Sie diese beiden Begriffe bitte stets sorgfältig voneinander ab. Nur so kommen Sie ans Ziel! Das BVerwG "bestraft" rigoros alle Versuche von Betroffenen, eine Restitution dadurch zu erreichen, indem zur Rechtfertigung eines Rehabilitierungsantrages ein Sachverhalt vorgetragen wird, der unter das VermG fällt. Begeht ein Betroffener den Fehler, allein auf das ihm oder seinem Rechtsvorgänger widerfahrene Vermögensunrecht hinzuweisen, so ist zwar der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG erfüllt. Damit ist der Betroffene aber nicht am Ziel seiner Träume. Er muss jetzt vortragen, warum es sich nicht "nur" um bloßes objektbezogenes Vermögensunrecht handelt, sondern warum es sich um personenbezogenes Verfolgungsunrecht handelt. Es genügt also nicht, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG vorliegt; sondern kumulativ muss eine Tatbestandsvariante des § 1 Abs. 2 VwRehaG hinzutreten, also entweder eine politische Verfolgung oder eine Willkür, die dem Einzelnen auf Grund persönlicher spezifischer Merkmale zugefügt worden ist (Abgrenzung zu § 1 Abs. 3 VermG: es muss sich um eine persönliche Diskriminierung des Einzelnen gehandelt haben, die speziell seiner Person galt). Je nach dem, welche Taktik Ihr Prozessbevollmächtigter gewählt hat, setzten die Verwaltungsgerichte und das BVerwG den Streitwert fest. In dem Fall 3 C 39.00 setzte es für den Betroffenen die "Höchststrafe", weil der Vortrag darauf schließen ließ, dass der Betroffene in Wahrheit "nur" objektbezogenes Vermögensunrecht wiedergutgemacht wissen wollte. Das BVerwG legte dies so aus, als habe er das VwRehaG lediglich als Vehikel zur Umgehung des § 1 Abs. 8 a 1. Halbsatz VermG "missbraucht". In dem Beschluss vom 08.03.2001 (3 B 154.00) hat das BVerwG den Streitwert auf nur DM 8.000,00 festgesetzt, weil ich durchgängig erklärt habe, dass ausdrücklich keine Restitution nach dem VermG verlangt, dieses Gesetz vielmehr für unanwendbar gehalten werde. Ich hatte die Wiedereinsetzung in das unangetastet gebliebene Eigentum und zu diesem Zweck verlangt, dass die damalige Enteignung als grob rechtsstaatswidrig festgestellt werden solle. Auf der Grundlage des Urteils vom 23.08.2001 habe ich für diesen Mandanten das Wiederaufgreifen des Vergahrens beantragt und argimentiere nun, sein Vater sei das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen. Lassen Sie sich also nicht von irgend welchen Vertretern namhafter Verbände ins Bockshorn jagen. Auch und gerade der Beschluss vom 08.04.1998 schwächt unsere Argumentation nicht; er stärkt sie vielmehr. Aber Sie sehen, wie bewusst verschwommen sich die Gerichte ausdrücken.
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