| Archiv |
| Von Dr. Thomas Gertner - 17.08.2002 |
| Ein Gesetz, dessen Sinn und Zweck niemand erkennt | |
|
Zum Beitrag "Bizarre Deutung" (F.A.Z. vom 7. August): Die von Klaus Peter Krause zitierte Entscheidung des 3. Senates des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) hat die Betroffenen zwar zu Recht enttäuscht. Formaljuristisch ist das Urteil jedoch in Ordnung, und bizarr ist, daß die Betroffenen mit neuformulierten Anträgen ihr Ziel weiterhin verfolgen können. Das BVerwG hat mit seinem Urteil sehr verklausuliert und auch für die mit dieser Rechtsmaterie vertrauten Juristen zunächst kaum erkennbar ausgeführt, daß Gegenstand der Entscheidung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz nicht die Wegnahme von vermögenswerten sein kann, auch wenn diese im Gefolge einer politischen Verfolgung vorgenommen worden ist. Hier liegt der Fehler, den die Betroffenen, von Behörden und Verwaltungsgerichten in die Irre geführt, begangen haben. Sie haben allein in der Enteignung die politische Verfolgung gesehen und folgerichtig deren Aufhebung beantragt. Die politische Verfolgung liegt aber nicht primär in der Wegnahmeentscheidung der damaligen Behörden, sondern in der Vertreibung aus Haus und Hof, der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und der Stigmatisierung der Betroffenen als "Kriegsverbrecher beziehungsweise Kriegsschuldige" oder "Nazi beziehungsweise Kriegsverbrecher", ohne daß die Betroffenen auch nur wegen eines Verbrechens, welches nach dem Kontrollratsgesetz Nummer 10 strafbar war, angeklagt, geschweige denn verurteilt wurden. Der Antrag auf Rehabilitierung muß daher darauf gerichtet sein, die Vertreibung, die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und die Stigmatisierung, die als solche keine Vermögensschäden auslösten, für rechtsstaatswidrig zu erklären. Diese Maßnahmen haben mit der eigentlichen Enteignung, die sich als Folge der damit verbundenen politischen Verfolgung darstellt, nichts zu tun. Niemand wird es wagen, die Rehabilitierung dieser Realakte zu verweigern; Asylsuchenden würde in solchen Fällen zweifelsfrei Asyl gewährt werden, was bekanntlich ebenfalls eine politische Verfolgung voraussetzt. Sodann muß die Feststellung beantragt werden, daß die Rehabilitierung wegen der vorbeschriebenen Maßnahmen Folgeansprüche, unter anderem gerichtet auf Rückerwerb der noch in Staatshand befindlichen Vermögenswerte, auslöst. Auf diese Weise wird aber die Enteignung nicht aufgehoben, sondern im Wege der Wiedergutmachung werden deren Folgen bereinigt, was nach Nummer 1 Satz 4 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 uneingeschränkt erlaubt ist. Die revisionsrechtlichen Bestimmungen zwangen das BVerwG, Recht zu sprechen, ohne den Rechtsfrieden in wünschenswerter Weise wiederherzustellen. Streitgegenstand der vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war die Rehabilitierung wegen einer Enteignung, die als politische Verfolgung dargestellt worden ist. Die Aufhebung einer Enteignung soll aber nach dem Willen des Gesetzgebers nur nach dem Vermögensgesetz erfolgen. Nicht zu entscheiden hatte das BVerwG, ob die Betroffenen nicht in anderer Weise das Opfer einer politischen Verfolgung waren und ob diese Maßnahmen als rechtsstaatswidrig aufzuheben sind, weil vor dem BVerwG nicht gerügt worden war, daß das Verwaltungsgericht Potsdam nicht auf das Stellen sachdienlicher Anträge hingewirkt hat. Revisionsrechtlich war das BVerwG daher an die mißglückte Antragstellung gebunden. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz ist es, das die Kritik verdient, verbunden mit einer tendenziösen Informationspolitik des Bundesministeriums der Justiz. Niemand hat bislang erkannt, welchen Sinn und Zweck dieses Gesetz hat und in welcher Weise mit ihm dem Bürger geholfen werden kann. An einer versteckten Stelle seines Kommentars hat der Verfasser des Gesetzes zu erkennen gegeben, daß die Opfer von Enteignungen während der Sowjetischen Besatzungszone sehr wohl nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung einen Anspruch auf Rückerwerb der abhanden gekommenen Vermögenswerte haben; aber wie er zu verwirklichen ist, darüber deckt er den Mantel des Schweigens. Kritik verdient die bedenkliche Verletzung der Fürsorgepflicht des Gesetzgebers, der Gerichte und der Behörden. Und den Betroffenen bleibt die Erkenntnis: Hilf dir selbst, sonst hilft dir keiner.
|
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |