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| Von Dr. Thomas Gertner - 18.06.2002 |
| Drei bemerkenswerte Urteile des EGMR gegen Rumänien vom 21.05.2002 | |
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Die 2. Sektion des EGMR hat am 21.05.2002 drei Urteile verkündet, die aus gutem Grund in der bundesrepublikanischen Presse nicht veröffentlicht worden sind. Ich übersetze nachstehend ein Urteil in Sachen Vasiliu gegen Rumänien; die beiden anderen Urteile haben einen ähnlichen Wortlaut: Maria Vasiliu ist rumänische Staatsangehörige, geboren 1919, und lebt in Bukarest. Als Erbe ihres Vaters klagte sie beim erstinstanzlichen Gericht in Bukarest auf Wiedereinsetzung in die Rechte des ihrem Vater entzogenen Eigentums. Sie machte geltend, dass das Vermögen ihres Vater, der lediglich ein Zivilbediensteter gewesen ist, nicht nach Maßgabe des Dekrets Nr. 92/1950 nationalisiert werden durfte. Durch Urteil, welches schließlich rechtskräftig geworden ist, gab das erstinstanzliche Gericht der Klage statt und ordnete an, dass das fragliche Eigentum an sie zurückzugeben sei. Der Staatsrat rief daraufhin den höchsten Gerichtshof an, der das Urteil aufhob und die auf Wiedereinsetzung in das Eigentum aufhob mit der Begründung, dass die entscheidenden Fachgerichte nicht befugt gewesen seien, die Gesetzmäßigkeit des Dekretes Nr. 92/1950 einer Revision zu unterziehen. Der Staat hat dann einen Teil des Eigentums an Dritte veräußert. In diesen und den beiden anderen nahezu gleich gelagerten Fällen beklagten sich die Beschwerdeführer darüber, dass Art. 6 § 1 der EMRK, der ihnen das Recht auf Zugang zu den Gerichten garantiert, dadurch verletzt worden sei, dass der Höchste Gerichtshof (wohl vergleichbar mit unserem Bundesgerichtshof; ein Bundesverfassungsgericht scheint es nach rumänischem Recht nicht zu geben) den Gerichten die Befugnis, über Eigentumsrechte Recht zu sprechen, versagt hat. Sie stützten ihre Beschwerden ferner auf Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls (Eigentumsgarantie) mit der Argumentation, mit den Urteilen des Höchsten Gerichtshofs seien Urteile aufgehoben worden, die Rechtskraft erlangt hatten, und wodurch das Recht zur friedlichen Ausübung der Eigentumsrechte verletzt worden sei. ... Der Gerichtshof zeigte auf, dass die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils im Widerspruch zum Prinzip der Rechtssicherheit steht. Wenn der Höchste Gerichtshof in einer solchen Weise Ansprüche negiert habe, sei das Recht auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichtshofs verletzt worden. Der Gerichtshof hob weiterhin hervor, dass der Höchste Gerichtshof mit dem Rechtssatz, dass die Gerichte nicht befugt gewesen seien, über Klagen auf Wiedereinsetzung in Eigentumsrechte zu urteilen, sich in Widerspruch gesetzt habe zum dem in Art. 6 § 1 EMRK garantierten Recht auf Zugang zu den Gerichten. Folgerichtig entschied der Gerichtshof einstimmig, dass in den drei Fällen Art. 6 § 1 der EMRK im Hinblick auf mangelndes rechtliches Gehör und Verweigerung des Zugangs zu den Gerichten verletzt worden ist. Was die Rüge einer Verletzung des Rechts auf friedliche Nutzung der Eigentumsrechte anbelangt, entschied der Gerichtshof, die Eigentumsrechte durch rechtskräftige Urteile unwiderruflich festgestellt worden sind. Dem gemäß hatten die Beschwerdeführer Rechte inne, die unter Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls fallen. Die Auswirkungen der Urteile, mit denen der Höchste Gerichtshof die rechtskräftigen Urteile aufgehoben und den Staat zum rechtmäßigen Eigentümer der herausverlangten Liegenschaften erklärte, war, dass die Beschwerdeführer ihres Eigentums enteignet worden sind. Der Gerichtshof stellte fest, dass im Falle der Frau Vasiliu die Beschwerdeführerin seit mehr als fünfzig Jahren verloren hatte. Unter derartigen Umständen, selbst wenn man unterstellte, dass die Enteignung der Liegenschaften öffentlichen Zwecken gedient haben könnte, nahm der Gerichtshof an, dass das faire Gleichgewicht, welches aufrechterhalten bleiben muss bei der Abwägung zwischen den Bedürfnissen der öffentlichen Hand und dem Schutz fundamentaler individueller Menschenrechte tiefgreifend gestört sei und dass die Beschwerdeführer ein schweres Sonderopfer damals erlitten haben und es auch heute noch erleiden müssen. Folgerichtig hielt der Gerichtshof in allen drei Fällen auch eine Verletzung von Art. 1 Erstes Zusatzprotokoll für gegeben. ... Der Gerichtshof befand, dass Rumänien zu einer Zahlung in Höhe von Euro 186.000,00 für den Vermögensschaden und in Höhe von Euro 19.000,00 für den immateriellen Schaden zu verurteilen sei im Hinblick darauf, dass die Rückgabe der Liegenschaften nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft vollzogen worden sei. Die ausgeurteilte Summe setzte sich zusammen aus dem Preis der Ersatzwohnung, die sich Frau Vasiliu im Jahr 1974 gekauft hat sowie der Entschädigung für den aberkannten Anspruch auf Herausgabe des Gebäudes. Bemerkenswert: Es schadete den Beschwerdeführern nicht, dass die Wegnahmen des Eigentums bereits vor mehr als fünfzig Jahren geschehen sind. Nach Beitritt Rumäniens zur EGMR hatte Rumänien ebenso wie die BRD eine Abwägung zu treffen zwischen dem Interesse der öffentlichen Hand auf Beibehaltung der vorgefundenen Eigentumsstrukturen und demjenigen der betroffenen Eigentümer bzw. ihrer Rechtsnachfolger auf Schutz der individuellen Freiheitsrechte. Der EGMR hat bejaht, dass die Betroffenen seiner Zeit ein schweres Sonderopfer erlitten haben und dass sie es dadurch auch gegenwärtig noch erleiden, indem Rumänien ihnen die Herausgabe der Liegenschaften verweigert hat. In diesen Fällen darf der EGMR nicht zur Herausgabe verurteilen, sondern zur Zahlung einer gerechten Entschädigung. Genau dies ist das Ziel auch unserer Beschwerden. Wollen Sie so lange warten, bis die BRD mit ihrer bekannten Umständlichkeit und ihrem schwerfälligen Beamtenapparat eine angemessene Entschädigungsregelung für sie schafft? Dann werden Sie u.U. nicht mehr erleben, dass Ihnen eine gerechte Entschädigung zufließen wird. |
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