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| Von Dr. Thomas Gertner - 21.01.2002 |
| Vermögensrückgabe nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) | |
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Seit dem in der Tages- gleichermaßen wie der Fachpresse zitierten Urteil des BVerwG vom 23.08.2001 haben die Opfer der Enteignungen während der Sowjetischen Besatzungszeit wieder die Hoffnung gewonnen, dass ungeachtet der Gemeinsamen Erklärung, Art. 143 Abs. 3 GG und der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG zum Restitutionsausschluss nach dem Vermögensgesetz (VermG) doch noch eine Korrektur in dem Sinne möglich sein könnte, dass wenigstens die in Staatshand befindlichen Vermögenswerte zurückgegeben werden. Indessen halten die Rehabilitierungsbehörden ungeachtet dieses Urteils der Zeit an ihrer ablehnenden Spruchpraxis fest und argumentieren sinngemäß, § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG bedeute wegen seines Verweises auf § 1 Abs. 8 a VermG, dass Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage generell von jeglicher Rückgängigmachung ausgeschlossen seien, gleichgültig, auf welchem Rechtsgrund diese Vermögensentziehungen seiner Zeit erfolgt sein mögen. Sie sehen sich bestätigt durch den Beschluss des BVerfG vom 09.01.2001 und meinen, aus dieser Entscheidung herauslesen zu können, dass die Betroffenen der SBZ-Enteignungen ausschließlich in Form durch Almosen nach dem EALG zum St. Nimmerleinstag abgespiesen werden sollen. Einige Rehabilitierungsbehörden, allen voran das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, versuchen sich als Hobby-Historiker und argumentieren, die Betroffenen der damaligen Enteignungen seien nicht das Opfer irgendwelcher politischer Verfolgung oder sonstiger persönlicher Diskriminierungen gewesen; sondern die beiden Enteignungswellen seien das Instrumentarium zu der in Aussicht genommenen Vergesellschaftung gewesen wobei die Frage erlaubt sein muss, warum dies eine politische Verfolgung ausschließen soll -. Die politischen Vorwürfe, die den Betroffenen damals gemacht worden sind, seien nur ein Vorwand gewesen, um Zugriff auf die Vermögenswerte nehmen zu können. Nachdem die Verwaltungsgerichte eine Reihe von Urteilen erlassen haben, mit denen Klagen von Opfern der Bodenreform sowie der Listenenteignungen abgewiesen worden sind, warten die erstinstanzlichen Gerichte auf das Ergebnis von Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, die der Zeit beim BVerwG anhängig sind. Lassen sich auf Grund der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung irgend welche Tendenzen erkennen? 1. Kein gesetzesübergreifender Restitutionsausschluss in § 1 Abs. 8 a VermG Wie bereits ausgeführt, suggerieren die Rehabilitierungsbehörden den Antragstellern, § 1 Abs. 8 a VermG und vor allem die Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 15.06.1990 verbiete die Rückgabe von Vermögenswerten, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden sind, generell. Sie machen sich die Bearbeitung der Anträge denkbar einfach: Sie übernehmen einfach die Argumentation der Ämter sowie Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen, und führen weitschweifig aus, dass die jeweiligen Antragsteller im Ergebnis die Rückgängigmachung von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage verlangen, die aber verboten sei. Dieses Verbot der Rückgängigmachung habe das BVerfG in ständiger Rechtsprechung für verfassungsgemäß erklärt. Die Antragsteller fühlen sich zu Recht nicht ernst genommen; denn sie wollen nicht wissen, warum ein Anspruch auf Rückgabe nach dem VermG ausgeschlossen ist; sondern sie wollen eine Entscheidung der Rehabilitierungsbehörden über ihr Rehabilitierungsbegehren. Die deutsche Beamtenschaft hat sich mit diesem Gesetz einen Traum verwirklicht nach dem Motto: Für Arbeit ist lange Jahre gesorgt, die Arbeit bereitet keinerlei Probleme, wenn man die EDV nur richtig einzusetzen weiß, und wenn man sich die Zeit nur richtig einteilt, steht man auf mehrere Jahre in Lohn und Brot, und man kann sich des Wohlwollens seines Dienstherren mit dieser Einstellung gewiss sein. Nur nicht von diesem vorgeschriebenen Weg abrücken; denn der dem Beamtenrecht immanente Grundsatz des Beamten-Mikado ist zu beachten, der da lautet: Wer sich bewegt, verliert. Und auch die Justizkassen und damit die Länderhaushalte können sich freuen, sind doch weitere Zuflüsse aus Mitteln frustrierter Bürger wie in der Vergangenheit zu erwarten, nachdem das BVerwG in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung den Streitwert nicht mehr auf DM 8.000,00 begrenzt, sondern ihn an dem Verkehrswert der zurückbegehrten Vermögenswerte orientiert. Doch eine Frage muss erlaubt sein: Warum gibt es das VwRehaG, wenn doch alles im VermG abschließend geregelt zu sein scheint? Will uns die Bundesrepublik Deutschland demnach nur die Illusion eines Rechtsstaates, einen Albtraum vermitteln, wie ihn Kafka nicht besser hätte schildern können? Ist es so, dass Demokratien von der Illusion leben, alle Vorgänge laufen nach Recht und Gesetz ab, und gehört es zur Überlebensfähigkeit solcher Massendemokratien, solche Illusionen glaubhaft zu vermitteln? Dann steckt unsere Demokratie in einer ihrer schwersten Krisen seit ihrem Bestehen. Dabei sah es anfangs, nämlich im Einigungsprozess, noch ganz anders aus; denn damals lag alles im grünen Bereich. Wenn man sich den Einigungsvertrag und die Gemeinsame Erklärung vom 15.06.1990 vergegenwärtigt, hatte der Bundesgesetzgeber durchaus gute Absichten gehabt. Werfen wir einen Blick auf die Ziffern 1 der GemErkl, die Ihnen allen bestens geläufig ist die Meisten von Ihnen können den Text sicherlich auswendig aufsagen und auf die kaum beachtete Ziffer 9. Sie sehen, dass die von den Rehabilitierungsgesetzen geregelte Materie von Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung (GemErkl) überhaupt nicht erfasst, sondern ausdrücklich gem. deren Ziffer 9 ausgeklammert worden ist. Halten Sie in Erinnerung, dass die GemErkl zwischen Enteignungen (Ziffer 1) und Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren (Ziffer 9) differenziert. Für letztere sollte die DDR die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Korrektur in einem justizförmigen Verfahren schaffen. Die Parteien des Einigungsvertrages (EV) haben dies in Art. 17 EV näher konkretisiert, wobei Einigkeit darüber bestanden hat, dass rehabilitierungsfähig nicht nur politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahmen oder sonstige rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidungen sind. Erfasst werden sollten von einer Rehabilitierungsregelung auch Verwaltungsentscheidungen deutscher Behörden. Folgerichtig hat die Volkskammer der DDR am 06.09.1990, wenige Tage nach Abschluss des Einigungsvertrages, das Rehabilitierungsgesetz verabschiedet, das mit seiner Verkündung am 18.09.1990 in Kraft trat. § 21 des RehaG-DDR sah deshalb konsequenterweise die Rehabilitierung von Personen vor, die in Verletzung oder unzulässiger Einschränkung verfassungsmäßig garantierter Grundrechte durch Verwaltungsakte zur Durchsetzung politischer Ziele erhebliche Nachteile erlitten haben, wobei beispielhaft die Entziehung von Eigentum aufgeführt wurde. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die GemErkl zwischen Enteignungen im rechtstechnischen Sinne und Vermögenseinziehungen auf Grund politischer Verfolgung durch Gerichte, Strafverfolgungs- oder sonstige Behörden differenziert. Da § 1 Abs. 8 a 1. Halbsatz VermG lediglich die politische Vorgabe in Ziffer 1 der GemErkl umsetzt, kann dies nicht bedeuten, dass Vermögenseinziehungen auf Grund politischer Verfolgung nicht durch Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte wiedergutgemacht werden dürfen. Es gibt also kein generelles Verbot der Wiedergutmachung durch Rückgabe; sondern dieses bezieht sich nur auf Enteignungen im rechtstechnischen Sinne, die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt sind. Was ich Ihnen hier erzähle, ist dabei kurioser Weise ein Alter Hut. Bereits im Jahre 1992 hat das BVerfG zu dem Umfang des Restitutionsausschlusses, wie er in § 1 Abs. 8 a VermG geregelt ist, bemerkenswerte Ausführungen gemacht. Damals hatte der berühmte § 1 Abs. 8 a VermG einen anderen Inhalt als heute; er ist um einen bedeutsamen 2. Halbsatz ergänzt worden. In seinem Beschluss hat das BVerfG nach der damals geltenden Rechtslage ausgeführt, § 1 Abs. 8 a VermG hindere generell die Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen, die in die juristische oder politische Verantwortung der sowjetischen Besatzungsmacht fielen; das entspricht dem, was uns die Rehabilitierungsbehörden auch noch zehn Jahre später entgegen halten. Als das BVerfG diese Entscheidung fällte, existierte jedoch ein Referentenentwurf zum Zweiten VermögensrechtsänderungsG, der die Ergänzung des § 1 Abs. 8 a VermG um einen zweiten Halbsatz vorsah. Diese Gesetzesänderung habe zur Folge so das BVerfG -, dass bei dem Ausschlusstatbestand des § 1 VIII lit a) VermG zu differenzieren ist: Besatzungshoheitliche Enteignungen der Vermögenswerte von NS-Verfolgten und solche auf Grund von Gerichtsentscheidungen fallen künftig in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes und lösen damit grundsätzlich Restitutionsansprüche aus, andere dagegen weiterhin nicht Auf die Bedeutung der erst später eingefügten Unberührtheitsklausel des § 1 Abs. 8 a 2. Halbsatz VermG wird noch einzugehen sein. Halten wir an dieser Stelle fest: Erst mit dem klar stellenden Hinweis in § 1 Abs. 8 a VermG wurde die zwischen Enteignungen und Vermögensentziehungen differenzierende Vorgabe in der GemErkl umgesetzt. Damit ist die Mär des allumfassenden Restitutionsverbotes für Vermögensentziehungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage bereits widerlegt. 2. Unbeachtlichkeit des § 1 Abs. 8 a 1. Halbsatz VermG für Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung Das BVerfG hat auch in der Folgezeit, vier Jahre später, leider in sehr verklausulierter Form, darauf aufmerksam gemacht, dass zwischen Rückgabe nach dem VermG und Rückgabe nach anderen Vorschriften zu differenzieren sei. Weder die Rehabilitierungsbehörden noch die Verwaltungsgerichte noch lange Zeit auch die Betroffenen haben die nicht tragenden Entscheidungsgründe in der sehr komplexen Entscheidung des BVerfG, die als Bodenreform-Beschluss bezeichnet wird, zur Kenntnis genommen. Der Grund hierfür ist psychologisch gut nachvollziehbar; denn der Bodenreform-Beschluss hat jäh die Hoffnungen der Betroffenen zerstört, die aufgekeimt waren, nachdem die Behauptung der Bundesregierung, die UdSSR habe ihre Zustimmung zur Herstellung der deutschen Einheit davon abhängig gemacht, dass die Enteignungen, die sie während ihrer Besatzung juristisch oder auch nur politisch zu verantworten hatte, weder auf ihre Legitimität hin überprüft noch wegen ihrer Rechtsfolgen korrigiert werden sollten , überzeugend widerlegt werden konnte. Zur großen Überraschung Aller führte das BVerfG in seinem Beschluss aus, darauf komme es letztlich auch nicht entscheidend an. Selbstverständlich löste diese Argumentation große Empörung aus, und in dieser emotional ungeheuer angespannten Situation wurden wesentliche Passagen der sehr komplexen Entscheidung überlesen, die es in sich hatten. An versteckter Stelle hat das BVerfG bemerkenswert klar zum Ausdruck gebracht, dass der Bundesgesetzgeber selbst dann nicht auf die Wiedergutmachung von rehabilitierungsfähigem Unrecht deutscher Behörden verzichten wollte, wenn damit zugleich eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung rückgängig gemacht wird. Hier spricht das BVerfG von der Korrektur von Unrecht anderer Art und zeigt die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen dem sog. Verfolgungsunrecht, dessen Folgen die Vermögenseinziehungen im Sinne der Ziffer 9 der GemErkl sind, und dem Vermögensunrecht, dessen Folgen die in Ziffer 1 der GemErkl erwähnten Enteignungen sind, auf. Worin liegt aber der Unterschied zwischen Vermögenseinziehungen und Enteignungen? Wieso kann es so entscheidend darauf ankommen, welche Motive die damaligen Machthaber verfolgt haben, um den Betroffenen ihr Vermögen zu entziehen und mit welchen Mitteln sie diese politischen Ziele durchgesetzt haben? Die Antwort liegt darin, dass unser Grundgesetz entgegen weit verbreiteter Meinung die einzelnen Freiheitsrechte verschieden gewichtet. Das Grundrecht auf Respektierung der Menschenwürde ist das fundamentale Menschenrecht schlechthin und durch Art. 1 GG geschützt. Es darf nicht eingeschränkt werden, nicht einmal durch ein die Verfassung änderndes Gesetz . Anders verhält es sich bei dem Recht auf Eigentum (Art. 14 GG), welches durch ein verfassungsänderndes Gesetz eingeschränkt werden kann und auch eingeschränkt worden ist . Wenn die Eingriffe in das Vermögen der Betroffenen mit einer Verletzung der Menschenwürde verbunden waren, so muss der Bundesgesetzgeber dieses Unrecht anderer Art, sofern denn die Folgen der Eingriffe noch andauern, korrigieren. Wenn deutsche Behörden während der Besatzungszeit in Vermögensrechte eingegriffen haben, ohne dass damit eine persönliche Diskriminierung der Betroffenen verbunden war, liegt ein nicht rehabilitierungsfähiger Eingriff in das Eigentum des Betroffenen vor 3. Bedeutung der Unberührtheitsklausel gem. § 1 Abs. 8 a zweiter Halbsatz VermG Ich habe bereits an früherer Stelle erwähnt, dass § 1 Abs. 8 a VermG in seiner ursprünglichen Fassung auf Grund des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes um die sog. Unberührtheitsklausel ergänzt worden ist. Dies führte ausweislich der von mir bereits erwähnten Entscheidung des BVerfG zu einer wesentlichen Einengung des Restitutionsausschlusses. Die Einengung des Restitutionsausschlusses auf allein objektbezogenes Vermögensunrecht hat leider das VG Dresden in seinem Beschluss Vorlagebeschluss an das BVerfG vom 14.12.1999 nicht bedacht. Es sah § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG wegen seines Hinweises auf § 1 Abs. 8 a VermG als generelle Ausschlussnorm an, ohne zu beachten, dass § 1 Abs. 1 Satz 3 auf den § 1 Abs. 8 a VermG insgesamt verweist. In § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG wird aber nur klar gestellt, allerdings in sehr verklausulierter Art und Weise, dass ein und der selbe Sachverhalt niemals zugleich unter das VwRehaG und unter das VermG fallen kann : - Wenn sich der zu beurteilende Sachverhalt nach dem VermG beurteilt,
es sich also um einen bloßen objektbezogenen Eingriff in das Vermögen
des Betroffenen ohne jegliche persönliche Diskriminierung gehandelt
hat, ist ausschließlich das VermG anwendbar (§ 1 Abs. 1 S.
2 VwRehaG). Dieser vermeintlichen Klarstellung bedurfte es jedoch nicht; denn wenn es sich bei dem Eingriff um einen objektbezogenen Eingriff in das Vermögen ohne persönliche Diskriminierung gehandelt hat, ist wegen der Qualität des Eingriffs das VermG nicht einschlägig, ohne dass es eines Rekurses auf § 1 Abs. 8 a 1. Halbsatz VermG bedürfte. Bedeutete der Eingriff indessen eine persönliche Diskriminierung des Betroffenen, so beurteilen sich seine Rechte allein nach dem VwRehaG, so dass es auf § 1 Abs. 8 a 1. Halbsatz VermG nicht ankommt, weil das VermG bereits aus anderen Gründen nicht einschlägig ist. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG kann also Ansprüche auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung niemals ausschließen. Auch in seiner Entscheidung zum EALG , die von den Betroffenen mit großer Verbitterung aufgenommen worden ist, hat das BVerfG sehr versteckte Hinweise darauf gegeben, dass eine Wiedergutmachung von Verfolgungsunrecht gerade nicht zwingend ausschließlich durch Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungen erfolgt. Dass die Betroffenen diese für sie positiven Ausführungen kaum als solche erkennen können, folgt daraus, dass primär auf die Wiedergutmachung eingegangen wird; aber beiläufig erwähnt das BVerfG immerhin, dass das Rückgabeverbot auch dann nicht gelte, wenn deutsche Gerichte oder Behörden während der Besatzungszeit schwere Menschenrechtsverletzungen begangen haben und in diesem Zusammenhang Vermögenswerte eingezogen haben. Die Wiedergutmachung solchen Unrechts so das BVerfG stelle ein besonders gewichtiges Gemeinwohl dar. Der Gesetzgeber konnte in solchen Fällen das Restitutionsbegehren der Betroffenen als überragenden Gemeinwohlbelang ansehen. Mit diesen Feststellungen stimmen auch die Ausführungen des 7. Senates des BVerwG in seinen beiden Urteilen vom 25.02.1999 überein. In aller nur wünschenswerten Klarheit hat der 7. Senat ausgeführt, dass derjenige, der von einer rechtsstaatswidrigen, auf Grund einer Rehabilitierung aufgehobenen Maßnahme betroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden . Diese Auslegung ist allein vertretbar. Im VwRehaG selbst ist zu Recht nicht geregelt, dass die Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn dies zur Restitution von Vermögensgegenständen führt, die Gegenstand einer Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gewesen ist. Der bloße Verweis auf § 1 Abs. 8 VermG will nur zum Ausdruck bringen, dass es sich bei VwRehaG und VermG um getrennte Sach- und Normbereiche handelt. In einem mir bekannt gewordenen Telefongespräch mit einem unserer engagiertesten Mitstreiter hat Min.-Rat Reichenbach auf die Frage, was sich ändere, wenn § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG entfielen, geantwortet, dass dies keine materiell-rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe, weil § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwRehaG lediglich die Klarstellung in Bezug auf die getrennten Sach- und Normbereiche bezwecken. 4. Bodenreform als politische Verfolgung der Betroffenen Nach diesen abstrakten rechtlichen Ausführungen komme ich nun zu einem für Vortragenden sowie Zuhörer wesentlich dankbareren Thema. Jetzt müssen wir die historischen Fakten aufarbeiten und uns die Frage stellen, ob die Bodenreform eine politische Verfolgung bedeutete. Davon nämlich hängt entscheidend ab, ob der Anwendungsbereich des VwRehaG eröffnet ist. 4.1 Feststellungen des VG Dresden im Beschluss vom 14.12.1999 und des BVerfG im Beschluss vom 09.01.2001 zur politischen Verfolgung der Bodenreform- und Listenenteignungsopfer Wie bereits erwähnt, hat sich bislang allein das VG Dresden in seiner Richtervorlage im Beschluss vom 14.12.1999 mit der Frage befasst, ob die Bodenreform in der früheren SBZ eine politische Verfolgungsmaßnahme bedeutete. Das VG Dresden hat erstmals die Abgrenzung zwischen Vermögens- und Verfolgungsunrecht hervorgehoben und ausgeführt, dass die Verwaltungsentscheidung des Landesbodenkommission auf der Grundlage der Sächsischen BodenreformVO mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar gewesen war. Dies ergebe sich nicht nur aus dem konfiskatorischen Charakter der entschädigungslosen Entziehung des Grundbesitzes; sondern die Enteignung sei deshalb unter das VwRehaG subsumierbar, weil die Enteignung in schwer wiegender Weise Prinzipien der Gerechtigkeit, insbesondere der Menschenwürde, verletzt hat und der politischen Verfolgung gedient hat. Dies hat das VG Dresden mit historischen Fakten sehr gründlich unterlegt. Das BVerfG hat zwar die Vorlage aus rechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen, aber folgenden beachtlichen Hinweis gegeben : "Das vorlegende Gericht hat ausführlich dargelegt, dass die Bodenreform- und Industrieenteignungen der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt hätten und deshalb mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar seien. Diese Ansicht deckt sich der Sache nach mit der Bewertung dieser Maßnahmen durch das BVerfG ...". Diese Rechtsmeinung bindet das BVerwG freilich nicht; denn hier hat sich das BVerfG mit einer Auslegung einfachen Rechts befasst, für die es keine Autorität beansprucht und auch nicht beanspruchen kann . Wir wären also erst dann am Ziel unserer Träume, wenn der 3. Senat des BVerwG diese Feststellung bestätigt und als Leitsatz formuliert. Dieses Ziel verfolgen die beim BVerwG anhängigen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision. 4.2 Rechtsprechung des BVerwG zur politischen Verfolgung im Rahmen von § 1 Abs. 6 und 7 VermG Der Begriff der personenbezogenen politischen Verfolgung ist vom BVerwG in ständiger Rechtsprechung bereits definiert worden. Der für die Rechtsmaterie VwRehaG nicht zuständige 7. Senat hat die Enteignungen im Zuge des SMAD-Befehles Nr. 64 als personenbezogene politische Verfolgung gewürdigt und mit dieser Feststellung die Anwendbarkeit des VermG insgesamt verneint und die Anwendbarkeit des VwRehaG in Aussicht gestellt . Entscheidend kommt es darauf an, ob die betroffenen Personen die Enteignungen um ihre Eigenschaft als "Kriegs- oder Naziverbrecher" erdulden mussten oder ob sie diese Enteignungen allein deswegen hinzunehmen hatten, weil es den deutschen Stellen im Interesse eines möglichst reibungslosen Aufbaus der volkseigenen Wirtschaft wünschenswert erschien, sämtliche dem Unternehmenszweck dienende Vermögensgegenstände in Volkseigentum zu überführen. Diese Rechtsprechung hat das BVerwG in einer späteren Entscheidung noch vertieft . Damit ist aber noch nicht definiert, was man unter politischer Verfolgung zu verstehen hat. Das BVerwG hat den Begriff der politischen Verfolgung, allerdings bezogen auf die nationalsozialistische Herrschaft, definiert, es müsse sich um eine Maßnahme handeln, die ihren Grund darin gehabt habe, dass der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde. Deshalb müssen die damaligen Machthaber gezielt auf den Betroffenen zugegriffen haben, um ihn als politischen oder weltanschaulichen Gegner auszuschalten; entscheidend ist dabei die Sicht der damaligen Machthaber Anmerkung: also nicht die Sicht des mit Thermoskanne und Butterbrotschachtel bewaffneten Beamten der Rehabilitierungsbehörde -. Übertragen auf die Verhältnisse in der damaligen SBZ ist also zu überprüfen, ob die Bodenreformopfer auf politischem oder weltanschaulichen Gebiet als ein Gegner der KPD/ SED im Hinblick auf ihre marxistisch-leninistische Ideologie angesehen wurde. Dies ist zweifelsfrei der Fall, wenn die Bodenreform im Aufruf des Zentralkomitees der KPD vom 11.06.1945 mit folgenden Worten als notwendige Maßnahme angekündigt worden ist: 7. Liquidierung des Großgrundbesitzes, der großen Güter der Junker, Grafen und Fürsten und Übergabe ihres ganzen lebenden und toten Inventars an die Provinzial- bzw. Landesverwaltungen zur Zuteilung an die durch den Besitz ruinierten und besitzlos gewordenen Bauern. In einer Beratung am 04.06.1945, an der außer Pieck, Ulbricht, Ackermann und Sobottka auf deutscher Seite Stalin, Shdanow und Molotow teilgenommen haben, notierte Pieck unter der Überschrift Charakter des antifaschistischen Kampfes: Vollendung der bürgerl[ich}- Diese Zielvorgaben wurden von den Historikern Badstübner und Loth wie folgt kommentiert : Die zweifellos von einem marxistischen Entwicklungs-, Fortschritts- und Epochenverständnis geprägten Orientierungen über den Charakter des antifaschistisch-demokratischen Kampfes, wie immer er im Einzelnen zu interpretieren, sind in der Hinsicht von besonderem Interesse, dass sie doch deutlich den Willen zu einer strategischen Begrenzung sowjetischer und kommunistischer Zielsetzungen im Rahmen einer koordinierten alliierten Deutschlandpolitik und einer angestrebten Vier-Mächte-Regelung der deutschen Frage zum Ausdruck brachten. Bemerkenswert auch, dass aus der Fülle antifaschistischer Aufgabenstellungen von Stalin offensichtlich die Beseitigung der Rittergüter besonders hervorgehoben wurde. Nicht zufällig nahm daher die SMAD diese Aufgabe vorrangig in Angriff. Der von der KPD mit Unterstützung der SMAD betriebene politische Kampf gegen die Großgrundbesitzer verschärfte sich in der Folgezeit erheblich. In einer Besprechung im Hauptquartier der SMAD in Berlin-Karlshorst am 29.08.1945 beim Leiter der Abteilung Land- und Forstwirtschaft der SMAD, Tschujenkow, an der auch der damalige stellvertretende politische Berater der SMAD, Semjonow, und Edwin Hoernle, der damalige Präsident der Deutschen Zentralverwaltung für Land- und Forstwirtschaft, teilnahmen, notierte Pieck: 5) Was mit Großgrundbesitzern machen Badstübner/Loth kommentieren diese Verschärfung der Bodenreformmaßnahmen wie folgt : Diese klassenkämpferische Verschärfung der Bodenreformmaßnahmen durch die Festlegung einer Zwangsaussiedlung der Großgrundbesitzer und ihrer Familien wurde wahrscheinlich von sowjetischer Seite in Anlehnung an stalinistische Praktiken bei der Entkulakisierung hineingetragen, und ihr widmete die SMAD auch weiterhin besondere Aufmerksamkeit. Am Tag vor dem Erlass der ersten Bodenreform-Verordnung in der Provinz Sachsen (03.09.1945) hielt Wilhelm Pieck am 02.09.1945 seine programmatische Rede in Kyritz, die unter der politischen Formel Junkerland in Bauernhand bekannt geworden und veröffentlicht worden ist. Auch aus dieser Rede wird die im Sinne der marxistisch-leninistischen Ideologie klassenkämpferische Ausrichtung der Bodenreform, die nichts mit den Ideen von Damaschke gemein hatte, deutlich. Die Vernichtung der Großgrundbesitzer als Klasse versuchte Pieck mit folgenden Worten politisch zu rechtfertigen: Zu der wichtigsten Lehre, die unser Volk aus seinem Unglück ziehen muss, gehört vor allem die Entmachtung der Großgrundbesitzer, der Junker, Fürsten durch die Enteignung ihres den Bauern geraubten Grundeigentums und ihres sonstigen Vermögens. Es ist an der Zeit, dass sich die Bauern- und Landarbeitermassen zusammen tun, um das geraubte und ergaunerte Land wieder in die Hände der Bauern und Landarbeiter zurückzubringen. Am Ende seiner Rede hob Pieck hervor: Je schneller wir die Junker und Feudalherren entmachten und die Bodenreform durchführen, um so gründlicher und eher werden wir der Demokratie zum Sieg verhelfen. Es kann also keinem Zweifel unterliegen, dass die Bodenreform eine von der marxistisch-leninistischen Ideologie beeinflusste Form des Klassenkampfes war mit dem Ziel, die Großgrundbesitzer analog den Kulaken im ehemaligen Russland als Klasse zu vernichten. Diese Klasse sollte als Hindernis für den Aufbau einer Demokratie ausgegrenzt werden. Wie seinerzeit die Nationalsozialisten ihre politischen Gegner bekämpft und nicht selten physisch vernichtet haben, so geschah dies während der SBZ im Falle der Großgrundbesitzer, die Opfer des marxistisch-leninistisch indoktrinierten Klassenkampfes gewesen sind. Dies gilt auch für die Enteignung landwirtschaftlicher Unternehmen mit einer Gesamtfläche von weniger als 100 Hektar. Hier bedeutete die Enteignung, dass die Betroffenen beschuldigt worden sind, Kriegsverbrecher oder Kriegsschuldige gewesen zu sein. Dies festzustellen, oblag aber im Hinblick auf die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945 den Gerichten, die diese Feststellung auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 vom 20.12.1945 iVm. der Kontrollratsdirektive Nr. 38 iVm. dem SMAD-Befehl Nr. 201 nach Gewährung rechtlichen Gehörs hätten treffen müssen. Die Feststellung, Kriegsverbrecher oder Kriegsschuldiger gewesen zu sein, trafen indessen die Landesbodenkommissionen auf Vorschlag der Kreisbodenkommissionen, in der Regel ohne Anhörung der Betroffenen in Geheimsitzungen. Überflüssig zu erwähnen, dass ein Rechtsmittel ungeachtet der mit diesen Entscheidungen einher gehenden Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz nicht statthaft war. Die Betroffenen wurden aber nicht nur in ihrer wirtschaftlichen Existenz vernichtet, sondern auch deportiert. Wenn den Betroffenen die wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen worden ist, sie aus ihrer Heimat deportiert und aus der Bevölkerung gewissermaßen ausgegrenzt worden sind, indem sie als Hindernis für den Aufbau einer Demokratie diffamiert worden sind , so dass ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht mehr gewährleistet war, liegt nach der Rspr. des BVerwG zum Asylrecht eine politische Verfolgung vor. Allein der Eingriff in die persönliche Freiheit bedeutet eine Verfolgung, weil generell die erforderliche Intensität und Schwere erreicht wird; Eingriffe in andere Freiheitsrechte erreichen dann Verfolgungsqualität, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen. Eine die Menschenwürde verletzende Verfolgung ist dann gegeben, wenn durch den Staat oder durch ihm zurechenbare Maßnahmen die wirtschaftliche Existenzgrundlage insgesamt so bedroht oder vernichtet ist, dass damit jenes Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein erst ausmacht. Die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen war nicht mehr gewährleistet, weil ihnen nicht nur ihre wirtschaftlichen Existenzgrundlage entzogen worden ist, sondern weil sie in diesem Zusammenhang auch noch in sehr drastischer Form als sozialschädliche Personen abgestempelt worden sind. Wenn diese Merkmale erfüllt sind, handelt es sich um eine personenbezogene politische Verfolgung. Im Asylrecht hat das BVerfG entschieden, dass eine Verfolgung dann politisch ist, wenn sie - dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung,
seine religiöse Grundsatzentscheidung oder an für ihn unverfügbare
Merkmale, die sein Anderssein prägen, Wäre es um eine Verstaatlichung landwirtschaftlicher Betriebe generell gegangen, so hätte man diese Unternehmen auch konsequenterweise in Volkseigentum überführt. Das aber war gerade nicht der Sinn und Zweck der in der SBZ durchgeführten Bodenreform. In Polen z.B. wurde in dem Dekret des Polnischen Komitees der Nationalen Befreiung vom 06.09.1944 über die Durchführung der Bodenreform, bekann gemacht durch den Minister für Landwirtschaft und Agrarreformen am 18.01.1945, in Art. 2 Abs. unmissverständlich geregelt, dass die von der Bodenreform erfassten Vermögenswerte in das Eigentum des Staates übergehen. Wie ich bereits mehrfach in Vorträgen dargelegt habe, war die Verstaatlichung gerade nicht das Ziel der Bodenreform in der SBZ gewesen. Dann aber kann keine Rede davon sein, dass es allein um die Vergesellschaftung landwirtschaftlicher Betriebe gegangen ist; sondern die landwirtschaftlichen Flächen sollten mit anderen, kleineren Strukturen weiterhin privatwirtschaftlich bewirtschaftet werden. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Bodenreform in dieser konkreten Ausgestaltung dem in der SBZ bestehenden eigenen Herrschaftssystem zuzurechnen ist. In diesem Zusammenhang halten wir es für bedeutsam, dass nach der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945 Eingriffe in das Vermögen nur nach einem fairen strafrechtlichen Verfahren legitimiert waren, wobei dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren war. Das der SBZ immanente Herrschaftssystem basiert also auf einer Leugnung jeglicher rechtlicher Bindung, sogar der Rechtsetzung des Alliierten Kontrollrates. Es kann nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Verfolgung der Betroffenen oder die Vergesellschaftung von Vermögenswerten das Hauptmotiv gewesen ist. Beide Motive sind Ausdruck eines durch die marxistisch-leninistische Ideologie geprägten Verhalten und bedeuten eine politische Verfolgung. Der politische Verfolgungscharakter wäre nur dann zu verneinen, wenn der Zugriff auf die Liegenschaften dadurch motiviert worden sein sollte, dass diese für ein dem Gemeinwohl dienendes Vorhaben benötigt worden sind. Davon kann hier nicht im Entferntesten die Rede sein. Die Betroffenen waren das Opfer des ideologisch motivierten Kampfs der Behörden gegen die besitzende Klasse gewesen. Zusammenfassend: es liegt deswegen nicht lediglich ein Eingriff in das Eigentum, der unter das VermG fiele, sondern ein schwer wiegender Eingriff in die Menschenwürde der Bodenreformopfer vor, weil diese in ihrer wirtschaftlichen Existenz gezielt vernichtet und aus der Gesellschaft in der SBZ ausgegrenzt werden sollten. Meine Damen und Herren, dies war ein etwas ausführlicherer Überblick über den derzeitigen Stand der Auseinandersetzungen, die wir mit Rehabilitierungsbehörden vor den Gerichten austragen. Wir stehen kurz vor einer vorläufigen Entscheidung; denn dem Vernehmen nach soll über zumindest eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BVerwG noch in diesem Monat abschließend beraten werden. Alle die Problempunkte, die ich hier abgehandelt habe, sind in der Beschwerdeschrift thematisiert worden. Würde diese Beschwerde zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen werden, bliebe nur der Weg nach Straßburg. Würden die Revisionen zugelassen, bliebe uns ein weiteres Jahr des Abwartens, bis dann hierüber entschieden wird, wobei der Ausgang dieser Verfahren offen ist. Anders als beim BGH, bei dem die Annahme der Revision im Regelfall das Obsiegen bedeutet, besagt die Zulassung der Revision durch das BVerwG nicht zugleich deren Erfolg. Dennoch: wir stehen nahezu am Ende eine dornenreichen Weges, und da wir eine gerechte Sache vertreten, zweifle ich nicht daran, dass wir diesen Weg erfolglos miteinander beschreiten werden. |
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