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| Von Dr. Thomas Gertner - 21.06.2002 |
| Was lernen wir aus den Urteilen des EGMR gegen Rumänien? | |
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Zunächst einmal: Eine solche Konstellation, wie sie den drei Verfahren in Straßburg zu Grunde lag, ist in der Bundesrepublik Deutschland undenkbar. Auf der Grundlage des Rückübertragungsgesetzes hat das erstinstanzliche Gericht die jeweiligen Kläger in ihre Rechte als Eigentümer wiedereingesetzt; in der BRD hat kein Fachgericht den Betroffenen der Vermögenseinziehungen jemals zur Wiedereinsetzung in die Eigentumsrechte verholfen, und zwar weder nach Maßgabe des VermG - zu Recht - noch nach Maßgabe des VwRehaG - zu Unrecht -. Wäre die Wiedereinsetzung durch die Fachgerichte rechtskräftig festgestellt worden, hätte niemand das BVerfG anrufen und die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils erwirken können. Das ist in Rumänioen offenbar anders gewesen: Hier hat der Höchste Gerichtshof auf Intervention des Staatsrates ein rechtskräftiges Urteil aufgehoben, obgleich es dafür überhaupt keine Rechtsgrundlage gibt, mit der sehr fragwürdigen Begründung, das Dekret aus dem Jahr 1950 dürfe durch ein rumänisches Gericht nicht auf seine Rechtmäßigkeit bzw. auf eine richtige Anwendung hin überprüft werden. Darin liegt nun die Parallele zu unserem Problem: Ich habe in allen Fallgruppen - Eigentümer landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Fläche von mehr als bzw. unter 100 Hektar, Konfiskationen auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 64 - beim EGMR nachgewiesen, dass die deutschen Maßnahmen durch das seiner Zeit geltende Besatzungsrecht nicht gedeckt waren. Das prüfen die deutschen Gerichte (BVerwG, BGH und BVerfG) nicht, sondern argumentieren unisono, weil das Handeln der deutschen Behörden generell von der Besatzungsmacht gedeckt gewesen sei, seien auch die Maßnahmen deutscher Behörden nicht überprüfbar, also nicht justiziabel. Deutsches Recht ist aber uneingeschränkt überprüfbar; lediglich das Besatzungsrecht darf auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen durch deutsche Gerichte keiner Revision unterzogen werden, übrigens auch das Besatzungsrecht der Westalliierten nicht. Dieses Recht gilt als "versteinertes Recht" fort, muss aber vom deutschen Richter angewandt werden. Bei aller Verschiedenheit der Rechtssysteme in der BRD und Rumänien gibt es also Parallelen in der Rechtsanwendung durch die Gerichte. Diese gilt es, dem EGMR aufzuzeigen. Und danach sehe ich, dass die Aussichten, in Straßburg zu gewinnen, erheblich gewachsen sind. Das BVerfG muss also erkennen, dass auf die BRD massive Entschädigungsforderungen zukommen. Es kann regulierend eingreifen, indem den anhängigen Verfassungsbeschwerden gegen die ablehnenden Entscheidungen des BVerwG zu angeblich nicht gegebenen Rehabilitierungsfähigkeit der politischen Verfolgungen durch deutsche Behörden in der SBZ statt gegeben wird. Die BRD muss ein Interesse haben, die noch in Staatshand befindlichen Liegenschaften zurückzugeben, um auf diese Weise die Barentschädigungen so gering wie möglich zu halten. Und dafür hat das BVerfG nicht mehr sehr viel Zeit; denn wenn der EGMR entschieden hat zu Gunsten der Beschwerdeführer, muss das EALG neu kodifiziert werden und eine Entschädigung nach dem Verkehrswert ohne Degression und ohne Anrechnung des gezahlten Lastenausgleichs geregelt werden. |
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