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| Von Dr. Thomas Gertner - 25.01.2002 |
| Fragen zu dem EGMR-Beschwerden | |
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Im Politikforum wurde zu Recht das Problem aufgeworfen, ob die Beschwerden zum EGMR nicht deshalb unzulässig seien, weil die EMRK nicht rückwirkend für die Zeit 1945 bis 1949 gelten. Außerdem wird bezweifelt, ob die HLKO anwendbar sei, nachdem das Deutsche Reich kriegerisch niedergeworfen war ("sog. debellatio") und ein Kriegszustand nach dem 08.05.1945 nicht mehr bestand. Ähnliche Fragen wurden auch gestellt, als ich meinen Vortrag vor der Europäischen Bildungsakademie in Waren am 12.01.2002 gehalten habe. Hier nun meine Stellungnahme: Sie haben das Hauptproblem unserer Beschwerden genau angesprochen. In der Tat wirkt die EMRK nicht auf Verstöße gegen Menschenrechte zurück, wenn diese vor dem In-Kraft-Treten der EMRK im Beitrittsgebiet (ehemalige DDR) abgeschlossen waren. Es heißt dann, die EMRK sei "ratione temporis" unanwendbar und würde die Beschwerden als unzulässig abweisen. Deswegen habe ich umfangreiche historische Studien betrieben, um die damaligen Vorgänge juristisch nachzuvollziehen. In meinen zahlreichen Beschwerden habe ich nachvollziehbar dargelegt, dass nach dem damals geltenden Recht - nur auf dieses kommt es an! - alle diese Enteignungen rechtsunwirksam gewesen sind. Das räumen übrigens unsere höchsten Gerichte sogar ein: Sie argumentieren, diese Enteignungen seien zwar rechtsunwirksam gewesen, sie seien aber faktisch wirksam geworden, so dass es damals doch zu einem Eigentumsverlust gekommen sei. Nach den Regeln des Internationalen Konfiskations- und Enteignungsrechtes sind aber Enteignungen dann nicht anerkennungsfähig, wenn der enteignende Staat die Grenzen seiner eigenen Rechtsordnung missachtet hat. Spätestens wegen Verstoßes gegen die Proklamation Nr. 3 vom 20.10.1945 leiden alle die Enteignungen zwischen 1945 und 1949 an einem unheilbaren Rechtsmangel. Nach dem Beitritt der DDR zur BRD hatte die BRD nun darüber zu entscheiden, ob sie diese bis dahin rechtsunwirksamen Enteignungen als wirksam anerkennt oder sie für nichtig erklärt und die Rückabwicklung anordnet. Die deutschen Gerichte interpretieren nun die GemErkl vom 15.06.1990, Art. 41 des Einigungsvertrages und Art. 143 Abs. 3 GG dahingehend, es sei verboten, die damaligen Enteignungen als nichtig zu behandeln. Eine solche Entscheidung durfte die BRD auch grundsätzlich nach freiem Ermessen treffen, weswegen es vollkommen gleichgültig war, ob die damalige UdSSR oder die DDR irgendwelche Vorbedingungen gestellt haben oder nicht. Wenn aber die BRD die bis dahin rechtsunwirksamen Enteignungen als wirksam anerkannt hat, hat sie den Betroffenen die bis dahin bestehende Rechtsposition nachträglich entzogen. Hierin liegt dann die Enteignung, nunmehr unter der Geltung des Grundgesetzes und vor allem der EMRK. Vor dem EGMR lief aber so lange nichts, so lange nicht fest stand, ob die BRD den Betroffenen für diese Rechtsentziehung eine dem Verkehrswert entsprechende Entschädigung zahlte; denn - wie gesagt - sie durfte nach politischen Maßstäben, die für das BVerfG nicht justiziabel gewesen sind, darüber entscheiden, ob sie die damaligen rechtsunwirksamen Enteignungen nachträglich sanktionierte oder ob sie die Uhr gewissermaßen zurückdrehte. Aus durchaus verständlichen Gründen hat die BRD die mit der gänzlichen Rückabwicklung der damaligen Enteignungen verbundenen politischen und sozialen Unruhen vermeiden wollen und die Enteignungen nachträglich fest geschrieben. Das war aber nur gegen eine Entschädigung nach dem Verkehrswert möglich. Diese gewährt die BRD den Betroffenen aber nicht. Dies aber steht erst fest, seit das BVerfG durch sein Urteil vom 22.11.2000 das EALG mit seinen völlig unzureichenden Entschädigungsregeln für verfassungsgemäß erklärt hat. Die Haager Landkriegsordnung ist nach meiner Auffassung in der Tat nicht anwendbar. Allerdings entspricht es der algemeinen Meinung im Völkerrecht, den Anwendungsbereich der HLKO auch auf die Zeitspanne der Besetzung nach der Niederringung des besiegten Staates zu erstrecken. Diese Thematik wurde zwischen nahmhaften Staatsrechtlehrern im Jahre 1948 sehr heiß diskutiert. Man sprach bei dieser Besetzung von einer sog. Interventionsbesetzung, die damit begründet wurde, dass nach der völligen Zerschlagung des NS-Regimes ein völkerrechtskonformer Zustand auf dem Gebiet des Deutschen Reichs noch nicht bestanden hat. Auf diese Interventionsbesetzung seien zum Schutz der Zivilbevölkerung die Regeln der HLKO anwendbar. Im Hinblick auf die unklare völkerrechtliche Lage haben die Vier Besatzungsmächte den Schutz der Zivilbevölkerung in der Proklamation Nr. 3 vom 20.10.1945 quasi zu Verfassungsrang erhoben. Deswegen ist der Streit um die Anwendbarkeit des Art. 46 HLKO rein akademisch; denn die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates ist die spezialgesetzliche Regelung. Die UdSSR hat stets betont, dass sie sich an die HLKO gebunden gefühlt hat und auch die zum Schutz der Zivilbevölkerung bestehenden Regelungen respektiert hat. Auch aus einem anderen Grund halte ich es für unratsam, sich auf Art. 46 HLKO zu berufen, wie dies die anderen Beschwerdeführer tun mit der Behauptung, die UdSSR habe durch ihre Befehlsgebung die damaligen Enteignungen - Überführung in Volkseigentum - gezielt herbeigeführt und sich daher völkerrechtswidrig verhalten. Ich halte diese Argumentation für historisch sehr angreifbar. Die deutschen Behörden waren es, die entgegen dem geltenden Recht und Gesetz Vermögensgegenstände in Volkseigentum überführt haben, obgleich es hierfür keine Ermächtigungsgrundlagen gegeben hat. Die Argumentation halte ich auch für prozesstaktisch opportuner. Mittlerweile ist nämlich auch die Russische Föderation der EMRK beigetreten und entsendet Richter an den EGMR. Wenn der russische Richter erfährt, dass die UdSSR sich juristisch korrekt verhalten hat und die deutschen Behörden die Übeltäter waren, wird er unserer Sache sicherlich wesentlich gewogener sein, als wenn er sich anhören muss, die UdSSR habe virulente Völkerrechtsverstöße als Besatzungsmacht begangen. |
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