Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 25.07.2002
Stand der Rehabilitierungsverfahren sowie der Beschwerden beim EGMR

Bei der Wiedergutmachung der Opfer politischer Verfolgung während der SBZ deutet sich an, dass die über Jahre erstarrten Fronten langsam Risse zu zeigen beginnen. Es liegt nicht mehr außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Opfer mit internationaler Hilfe eine Wiedergutmachung des Unrechts erreichen können, die ihnen das EALG nicht gewährt.

1. Stand der Rechtsprechung in den Verfahren nach dem VwRehaG

Das BVerwG hat zwar in seinen jüngsten Entscheidungen ausgeführt dem VwRehaG liege die Vorstellung zu Grunde, dass die beiden „Enteignungsaktionen“ in der SBZ – gemeint sind dabei die Vermögenszugriffe im Zuge der Boden- bzw. Industriereform - Verfolgungsunrecht darstellten und daher ohne eine spezielle Ausschlussklausel nach dem neuen Gesetz zu rehabilitieren wären. Dieser Verfolgungscharakter ändere aber nichts daran, dass die im Gefolge der politischen Verfolgung bewirkten Vermögensschädigungen nicht rückgängig gemacht werden können. Unerheblich sei, dass die vorstehend erörterte Ausschlussregelung Ansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG „unberührt“ lasse. Diese Klausel ermögliche zwar die Rückgabe auch solcher Vermögenswerte, die auf besatzungsrechtlicher oder –hoheitlicher Grundlage entzogen worden waren, setze aber die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung nach anderen Vorschriften voraus.

Die Vorstellung, die Wegnahmeentscheidung müsse aufgehoben werden, um in den Genuss einer Wiedergutmachung durch Rückgabe zu gelangen, verdeutlicht das Fehlverständnis, dem nicht nur die Behörden und Verwaltungsgerichte bis hin zum BVerwG, sondern leider auch die Opfer, die sich unglücklicherweise nicht selten als „Enteignungsopfer“ bezeichnen, bislang unterlagen. Sie haben die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung verlangt, wollten also einen Vermögensschaden rückgängig machen. Das geht aber nach dem VwRehaG nicht, sondern geschieht ausschließlich im Rahmen des VermG. Das VwRehaG bezweckt demgegenüber die Wiedergutmachung von schweren Menschenrechtsverletzungen, von „Unrecht anderer Art“, um die Diktion des BVerfG zu gebrauchen.

Worin äußert sich die politische Verfolgung im Falle der Bodenreform- und Industriereformopfer? Die politische Verfolgung äußert sich nicht in einer bloßen Enteignung oder Konfiskation, weil solche Maßnahmen auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich denkbar sind, sondern in anderen Maßnahmen, nämlich


- die Vertreibung der Betroffenen aus ihren Wohnsitzen,

- die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage – nicht zu verwechseln mit der Konfiskation eines bestimmten Vermögensgegenstandes, die nicht notwendigerweise existenzvernichtend sein muss -,

- die Stigmatisierung der Betroffenen zur Rechtfertigung ihrer politischen Verfolgung, die sich aus Art. 1 der jeweiligen Bodenreform-Verordnungen sowie aus dem SMAD-Befehl Nr. 64 ergibt; hierin liegt eine unmenschliche und damit erniedrigende Behandlung.

Diese Maßnahmen sind rein faktischer Natur, können daher nicht aufgehoben werden. Das aber ist unschädlich; denn nach § 1 Abs. 5 VwRehaG muss in einem solchen Fall beantragt werden, diese Maßnahmen gem. § 1 Abs. 5 VwRehaG als rechtsstaatswidrig feststellen zu lassen. Die Rehabilitierungsbehörde hat nun lediglich auf Antrag festzustellen, welche Folgeansprüche die Rehabilitierung auslöst. Im Wesentlichen kommen Ansprüche nach § 7 Abs. 1 VwRehaG in Frage. Diese Norm setzt voraus, dass die zu rehabilitierenden Maßnahmen – also die Vertreibung, die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und die Stigmatisierung – die Entziehung eines Vermögenswertes zur Folge hatte. Die Wegnahmeentscheidung ist also nicht Gegenstand der Rehabilitierung; sondern die o.g. Menschenrechtsverletzungen lösen Wiedergutmachungsansprüche aus, die u.a. in der Rückgabe der noch in Staatshand befindlichen Vermögenswerte liegen können. In diesem Sinne sollten Verfolgungsopfer, die vergeblich die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung verfolgt haben, einen neuen Antrag stellen, der einen anderen Streitgegenstand hat.

2. Beschwerden zum EGMR in Straßburg

Parallel hierzu sollte jeder Einzelne überlegen, ob er nicht die BRD auf Zahlung einer am Verkehrswert zu bemessenden Entschädigung bei EGM verklagt. Ich habe mehr als 50 solcher Beschwerden eingereicht; 47 hiervon sind jetzt der BRD zugestellt worden mit der Aufforderung zur Stellungnahme bis zum 07.10.2002.

Ich werde hier, sachverständig beraten durch Herrn Prof. Doehring, emeritierter Professor für Völkerrecht an der Universität Heidelberg, den Sachvortrag ergänzen und dem EGMR darstellen, dass die Geschädigten nicht „Enteignungsopfer“ waren, sondern die Opfer einer politischen Verfolgung, deren Ausprägung ich oben dargestellt habe. Das hat einen entscheidenden Vorteil. Es ist schon seit sieben Jahrhunderten anerkanntes Recht, dass der Staatenrechtsnachfolger (BRD) verpflichtet ist, politische Verfolgungen, die sein Rechtsvorgänger (deutsche Behörden in der SBZ) begangen hat, wiedergutzumachen, entweder durch Rückgabe der in seiner Hand befindlichen Vermögenswerte oder durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Osteuropäische Staaten wie Polen, Tschechien und Rumänien sind in diesem Sinne bereits wegen ihrer Weigerung, die Folgen der in der kommunistischen Herrschaft als Folge der politischen Verfolgung vorgenommenen Vermögensentziehungen durch Rückgabe oder Zahlung einer gerechten Entschädigung wiedergutzumachen, zu empfindlich hohen Entschädigungsleistungen verurteilt worden. Eine solche Beschwerde kann auch jetzt noch eingelegt werden. Der EGMR mutet es den Betroffenen nicht zu, offensichtlich sinnlose Rechtsmittel gegen die in den meisten Fällen noch nicht ergangenen Leistungsbescheide nach dem EALG einzulegen. Die Beschwerdefrist läuft ab sechs Monate nach Bestandskraft des von den Vermögensämtern erlassenen Leistungsbescheides.

3. Klagen in den USA

Nur der Vollständigkeit halber soll erwähnt werden, dass auch Klagen in den USA gegen die BRD diskutiert werden. Es dürfte indessen sehr zweifelhaft sein, die Zuständigkeit der US-amerikanischen Gerichte zu begründen; denn im Regelfall wird jeder Bezug zur US-amerikanischen Gerichtsbarkeit fehlen.

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