| Archiv |
| Von Dr. Thomas Gertner - 26.04.2002 |
| Respektiert die BRD noch das Völkerrecht? | |
|
Alle Staaten sind an den durch Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze geschützten Kernbestand der Menschenrechte gebunden. Zu diesen geschützten Rechten gehört zum Einen das Eigentum im Sinne von vermögenswerten Rechten. Das Eigentumsrecht ist bereits in Art. 17 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aufgeführt und findet sich in Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK. Niemals umstritten war bislang zum Anderen, dass der Staat, der die Rechtsnachfolge eines untergegangenen Staates antritt ("Staatensukzession"), Entschädigung für unter der Herrschaft des Vorgängerstaates erlittenes Unrecht zu leisten hat. Das bezieht sich nicht nur auf den Eigentumsentzug, wo schon seit jeher die Tendenz bestanden hat, dass Entschädigungsansprüche gegen einen Nachfolgestaat geltend gemacht werden können - dies ist mein Aufruf an die Vertrieben aus den Gebieten östlich von Oder und Neiße sowie an die Sudetendeutschen, ihre Entschädigungsansprüche gegen Polen, Tschechien und die Slowakei geltend zu machen -. Das sollte z.B. mit den Unrechtsbereinigungsgesetzen VwRehaG, StrRehaG und BerRehaG zum Ausdruck gebracht werden. Die BRD ist auf Grund Inkorporation (Beitritt der DDR zur BRD auf Grund Art. 23 GG) Staatenrechtsnachfolgerin der DDR. Die DDR hat nicht nur rechtsunwirksame Enteignungen, die während der sowjetischen Besatzungszeiterfolgt sind, sondern auch Vermögenseinziehungen, die die Nebenfolge einer politischen Verfolgung von Betroffenen darstellten, zumindest de facto bestätigt. Die BRD war also uneingeschränkt dazu verpflichtet gewesen, entweder durch Rückgabe in natura oder durch eine Entschädigung nach dem Verkehrswert diese Eingriffe wieder gutzumachen. Dem liegt nicht nur der Gedanke zu Grunde, dass der Eigentumsentzug durch den Vorgängerstaat dem Nachfolgestaat einen bleibenden Vorteil verschafft, der ausgleichspflichtig ist, sondern auch der Rechtsgrundsatz, dass der Nachfolgestaat entschädigungspflichtig ist, wenn er Unrechtshandlungen des Vorgängers fortsetzt. Das BVerwG bejaht zwar eine politische Verfolgung der Bodenreform- sowie Opfer der sog. Listenteignungen; das Gericht wird diese auch nicht leugnen können, nachdem das BVerfG dies mit seinem Beschluss vom 09.01.2001 klar zum Ausdruck gebracht hat. Wenn dies so ist, so muss ohne Wenn und Aber rehabilitiert werden; jede andere Entscheidung bedeutet eine Verletzung der Menschenwürde und somit des Art. 1 GG. Das BVerwG erkennt dies im Grundsatz auch durchaus in seinem Urteil vom 21.02.2001 an, sieht sich jedoch an der Rehabilitierung gehindert - und damit an der Wiederherstellung der Menschenwürde der Betroffenen - mit der Begründung, dass die Rehabilitierung einher ginge mit der Rückgabe von Vermögenswerten, die aber gem. Nr. 1 der GemErkl untersagt sei (obgleich Nr. 9 der GemErkl für Vermögenseinziehungen auf Grund politischer Verfolgungen eine andere, differenzierte Behandlung der Opfer vorsieht!). Hat das BVerwG eigentlich nicht erkannt, in welches Licht es mit dieser rechtlichen Feststellung die BRD rückt? Die BRD setzt also nach dem Willen dieses höchsten Fachgerichtes die Menschen verachtende Politik seines Vorgängerstaates DDR fort; sie räumt zwar ein, dass die Menschenrechte in schlimmster Form verletzt worden sei, weigert sich aber entgegen der Praxis in allen zivilisierten Rechtsstaaten, die Menschenwürde der Betroffenen und ihrer Nachfahren wiederherzustellen mit der - insoweit richtigen - Begründung, dann müsse man auch die damit seiner Zeit einher gehenden Vermögenseingriffe wieder gutmachen. Natürlich habe ich den EGMR in einem neueren Schriftsatz über den durch das Urteil des BVerwG vom 21.02.2002 dokumentierten Verfall jeglichen Rechtsgefühls, Anstands und jeglicher Moral informiert. Richter, die in solcher Weise Recht anwenden, sich nur nach dem vermeintlichen politischen Willen ausrichten ohne zu hinterfragen, ob eine solche Rechtsanwendung ethisch vertretbar ist, nennt man Positivisten. Dieser Begriff wurde z.B. gebraucht in den Verfahren gegen führende Juristen des NS-Regimes im Rahmen der Nürnberger Prozesse. Es entspricht dem anerkannten Völkergewohnheitsrecht, dass ein Jurist kein Gesetz anwenden darf, welches in eklatanter Weise Menschenrechte auf das gröbste verletzt. So ist z.B. im Soldatengesetz verankert, dass ein Soldat keinen Befehl ausführen darf, dessen Befolgung strafbar wäre oder eine schwer wiegende Verletzung international geschützter Menschenrechte bedeutet. Ich will damit ausdrücklich nicht zum Ausdruck bringen, dass ich die Richter des BVerwG mit den gewissenlosen Richtern des Dritten Reichs auf eine Stufe stelle. Ich warne nur vor solchen Gedankenlosigkeiten, weil dies der Anfang vom Ende eines zivilisierten Rechtsstaates sein könnte. Gedankenlosigkeiten in der Weimarer Republik waren es immerhin gewesen, die zur düstersten Epoche der deutschen Geschichte geführt haben. Wir dürfen unser bis dato vorbildliches Rechtssystem nicht auf solch leichtfertige Weise gefährden. Wenn wir dieses System, welches uns mit Recht die Achtung der Weltöffentlichkeit eingebracht hat, nicht mit allen gebotenen rechtsstaatlichen Mitteln verteidigen, zerstören wir im Ergebnis unsere Identität. Sollten wir nicht alle nachdenklich werden, einerlei, ob man den "Krautjunkern" oder den "Industriebaronen" - um diese Unworte zu gebrauchen - nun Sympathie, Verachtung oder nur Gleichgültigkeit entgegen bringt? Sind wir nicht alle gefährdet, wenn unsere höchsten Gerichte mit einer entwaffnenden Nonchalance einen politischen Willen des Gesetzgebers befolgen, der in dieser Weise nicht einmal geäußert worden ist, sehenden Auges, dass damit Art. 1 und 20 GG, die Kardinalgrundrechte unserer Verfassung, gebrochen werden? Wären solche Richter nicht unter den Radikalenerlass der Regierung Brandt gefallen, weil diese Organe der Staatsgewalt keine Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzustehen? Wenn dem so ist, denke ich an ein Wort von Kaiser Wilhelm II., der da dereinst sagte: "Ich führe euch herrlichen Zeiten entgegen." Am Ende dieser Entwicklung standen der Erste Weltkrieg und massive Kriegsverbrechen der deutschen Generalität (Falkenhayn!). |
| Zur Hauptseite | Inhaltsverzeichnis |