Gerhard Heeren
Archiv
Von Dr. Thomas Gertner - 26.11.2002
Die Kohl-Jelzin-Erklärung und ihre deutschrechtliche Bedeutung

Die Kohl-Jelzin-Erklärung vom 16.12.1992 wird im Rahmen der Erörterungen zu dem Themenkomplex „Rehabilitierung“ stets zitiert, ohne dass bislang mit der gebo-tenen Gründlichkeit darüber nachgedacht worden ist, welche Auswirkungen diese Gemeinsame Erklärung auf die Rehabilitierungsgesuche der Betroffenen hat.

1. Frage: Haben die Betroffenen einen Anspruch auf Rehabilitierung? Wenn ja: was ist zu rehabilitieren?

Die Betroffenen können aus der zitierten Kohl-Jelzin-Erklärung einen dem einfachen Recht übergeordneten Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für sich herleiten.

Der Text der Gemeinsamen Erklärung lautet (auszugsweise):

„Deutschland und Russland

- eingedenk der unheilvollen Abschnitte ihrer gemeinsamen Geschichte,
- als Ausdruck ihres Bekenntnisses zu Menschenrechten, Demokratie und Rechts-staatlichkeit
- in dem Wunsch, mit dieser Erklärung zur Aussöhnung zwischen dem deutschen und dem russischen Volk beizutragen,

stimmen überein:

Den unschuldigen Opfern von Willkür und Unterdrückung muss Gerechtigkeit wi-derfahren.

Sie anerkennen die Bemühungen, dem einzelnen Betroffenen Rehabilitierung zu ver-schaffen und sprechen sich für eine beschleunigte Fortführung dieser Bemühungen im Einzelfall aus.

Sie stellen fest, dass die zu Unrecht Verurteilten und unschuldig Verfolgten moralisch rehabilitiert sind.

Wer über diese Erklärung hinausgehend individuelle Rehabilitierung begehrt, kann diese in individuellen Verfahren verfolgen.

Sie sind sich darüber einig, dass Rehabilitierungsentscheidungen nicht als Grundlage für Forderungen dienen können, die im geltenden Recht und zu den internationalen Verpflichtungen beider Seiten in Widerspruch stehen.“

Bei dieser Gemeinsamen Erklärung handelt es sich um einen völkerrechtlichen Ver-trag mit Drittbegünstigung zu Gunsten von Einzelpersonen (grds. hierzu z.B. Doehring, Völkerrecht, Rn 344). Beide Parteien gewähren nicht nur einander, sondern vor allem ihren Bürgern, sofern sie oder ihre Rechtsvorgänger „unschuldige Opfer von Willkür und Unterdrückung gewesen sind“, einen Anspruch auf Rehabilitierung. Diese politischen Vorgaben sind umgesetzt worden in der Bundesrepublik Deutschland u.a. durch das VwRehaG.

Zu rehabilitieren ist dann, wenn in einem rechtsstaatlich ausgestalteten Verfahren festgestellt wird, dass die Betroffenen das Opfer von Willkür oder Unterdrückung gewesen sind. Da das VwRehaG diesen grundsätzlich ausgestalteten Anspruch auf Rehabilitierung konkretisiert hat, ist die politische Verfolgung oder die Willkür im Einzelfall herauszuarbeiten. Bloßes Vermögensunrecht, auch im Falle von systemimmanenten willkürlichen exzessiven Anwendungen von Enteignungsvorschriften, erfüllen diese Merkmale nicht.

2. Frage: Welche Folgeansprüche löst die Rehabilitierung aus?

Die Rehabilitierung darf nach dem klaren Wortlaut der Kohl-Jelzin-Erklärung nicht mit Blick auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen verweigert werden, sondern sie ist ohne jegliche Einschränkungen auszusprechen.

Eine hiervon strikt zu trennende Frage ist, welche Folgeansprüche solche Reha-bilitierungsentscheidungen auslösen können. Dies beurteilt sich in concreto nur nach § 7 VwRehaG. Diese Norm kennt keinen Ausschluss von Folgeansprüchen im Falle der Rehabilitierung von SBZ-Verfolgten.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits die Kohl-Jelzin-Erklärung vom 16.12.1992 einen Anspruch (im Juristendeutsch: ein subjektiv-öffentliches Recht) auf Rehabilitierung begründet, der auch Folgeansprüche auslöst, wenn die Verfolgungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Vermögenseinziehungen stehen. Welcher Art diese Folgeansprüche konkret sind, hat nicht die Rehabilitierungsbehörde zu entscheiden, sondern das Vermögensamt, welches dann in einem zweiten Verfahren zuständig ist.

3. Merkwürdige Kaschierungsversuche der Bundesregierung

Der Bundesregierung ist es gelungen, die eigentliche Bedeutung der Kohl-Jelzin-Erklärung sehr geschickt zu verschleiern, ohne dass die Unwahrheit gesagt worden ist.

Das Auswärtige Amt hat zwar die Kohl-Jelzin-Erklärung in ihre Homepage einge-stellt; aber die mit Abstand bedeutsamste Passage in Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung ist darin nicht enthalten: „Vom Abdruck wurde abgesehen.“ Ein Mandant hat versucht, sich vom Auswärtigen Amt den vollständigen Text dieser Erklärung zu beschaffen. Trotz nochmaliger Nachfrage blieb diese Anfrage unbeantwortet. „Honni soit qui mal y pense!“

Die Friedrich-Ebert-Stiftung hat in ihre Homepage eine ausführliche Dokumentation über die Rehabilitierung eingestellt. Liest man diese, so kann man aber nur den Eindruck erhalten, als beinhalte die Kohl-Jelzin-Erklärung nur einen Anspruch deutscher Bürger auf Rehabilitierung durch Russische Behörden oder Gerichte. Die Erklärung - so das Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 139 vom 22.12.1992 – soll nur folgende Bedeutung haben:

„Diese gemeinsame deutsch-russische Erklärung ist aus folgenden Gründen wichtig:

1. ist sie eine einheitliche deutsch-russische Stellungnahme von höchster Ebene zur Verfolgung Unschuldiger in den totalitären Phasen der deutschen und russischen Geschichte.
2. bildet diese Erklärung die rechtliche Basis der individuellen Basis in Russland, wenn ein Antragsteller diese über die allgemeine moralische Rehabilitierung hinaus begehrt.
3. ist sie auch die Rechtsbasis für die Einrichtung von Verwaltungsorganen mit den entsprechenden Aufgaben der Rehabilitierung.
4. bildet die Gemeinsame Erklärung eine allseits anerkannte Grundlage für ge-meinsame Maßnahmen zur Aussöhnung zwischen dem deutschen und dem russischen Volke. Sie gehört zur Präambel aller einschlägigen Verträge und Vereinbarungen.“

Kohl interpretierte diese Gemeinsame Erklärung vor der internationalen Presse am 16.12.1992 im Beisein von Jelzin wie folgt:

„Hinweisen möchte ich schließlich auf die von Präsident Jelzin und mir getrof-fene Gemeinsame Erklärung zur Rehabilitierung von zu Unrecht Verurteilten und Verfolgten. Die moralische Rehabilitierung schließt aus deutscher Sicht sowohl zu Unrecht verurteilte deutsche Kriegsgefangene wie auch Opfer sowjetischer Militärtribunale in der früheren Sowjetischen Besatzungszone ein.“

Jedes Wort ist zwar richtig; aber diese Auslegung der Gemeinsamen Erklärung ist irreführend. Es wird nämlich der Eindruck erweckt, als eröffne diese Erklärung nur Ansprüche Deutscher gegen Russland auf Rehabilitierung. Tatsächlich gewährt sie aber auch den Bürgern einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für durch deutsche Behörden begangenes schweres Unrecht in Form von Menschenrechtsverletzungen. In der Gemeinsamen Erklärung wird nämlich zwischen deutschem und sowjetischen Unrecht zu Recht nicht differenziert. Die Erklärung bildet also nicht nur „die rechtliche Basis der individuellen Rehabilitierung in Russland, wenn ein Antragsteller diese über die allgemeine moralische Rehabilitierung hinaus begehrt“ (Nr. 2 des Bulletins), sondern sie ist ganz allgemein „auch die Rechtsbasis für die Einrichtung von Verwaltungsorganen mit den entsprechenden Aufgaben der Rehabilitierung“ (Nr. 3 des Bulletins).

So kann man die Öffentlichkeit sehr geschickt täuschen, indem man einen einzelnen Teilaspekt der Gemeinsamen Erklärung (Anspruch Deutscher auf Rehabilitierung für durch sowjetische Organe begangenes Unrecht) über Gebühr betont und den anderen wesnetlich bedeutsameren Teilaspekt (Anspruch Deutscher auf Rehabilitierung für durch deutsche Behörden begangenes Unrecht) nicht erwähnt.

«Honni soit qui mal y pense!».

Diesen Gesichtspunkt habe ich mir für die Replik auf die Erwiderung der Bundesregierung vom 08.11.2002 aufgespart.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis