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| Von Dr. Thomas Gertner - 27.09.2002 |
| Wo kann man das Urteil des BVerwG 8 C 41.01 vom 25 September 2002 finden? | |
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Das Urteil ist noch nicht schriftlich abgesetzt. Es lässt sich aber sagen, dass dieses Urteil nur für sehr wenige Ausnahmefälle bedeutsam ist. Für unsererer aller Seelen ist es aber Balsam, damit sich nicht der Eindruck verfestigt, wir seien die "Prügelknaben der Nation". Hier liegt eine Konstellation vor, die in den Jahren 1945 bis 1949 die Ausnahme war. Die Rehabilitierung der Russischen Generalstaatsanwaltschaft hilft nur dann, wenn die damalige Besatzungsmacht UdSSR durch ein Militärtribunalurteil die Betroffenen nicht nur strafrechtlich verurteilt hat, sondern darüber hinaus in dem Urteil die Vermögenseinziehung angeordnet hat. Dise "Drecksarbeit" überließ die SMAD nach einigen Monaten schlimmster Übergriffe im Herbst/Winter 1945 den deutschen Behörden, weil die Besatzungsmacht nach Art. 46 der Haager Landkriegsordnung das Vermögen der Betroffenen unangetastet lassen musste. In diesen wenigen Ausnahmefällen konnten die Betroffenen nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinugung erreichen, dass ihnen die noch in Staatshand befindlichen Liegenschaften zurückgegeben werden. Soweit diese nach 1990 verkauft worden ist, wird der Verkaufserlös ausgekehrt, soweit diese Vermögenswerte vermietet oder verpachtet worden sind, steht ihnen zum Teil auch der Miet- /Pachtzins zu. Dazu beddurfte es keines Klageverfahrens; denn insoweit war die Rechtslage schon vorher geklärt gewesen. Wäre im konkreten Fall der verstorbene Vater der Frau Rohde Eigentümer des eingezogenen Vermögens gewesen, hätte diese nach Erhalt der russischen Rehabilitierung keine Probleme mehr gehabt. Zu den beiden Prozessen kam es deshalb, weil die BVVG die beiden Urteile des VG Magdeburg und des VG Weimar nicht hingenommen hat, weil die Besatzungsmacht in diesen beiden Fällen irrtümlich nicht das Vermögen des Verurteilten, sondern dasjenige der jeweiligen Ehefrauen eingezogen hat. Rehabilitiert wurden also nicht diejenigen, deren Vermögen eingezogen worden sind. Es wäre nun z.B. für Frau Rohde sehr bitter gewesen, wenn ihr dieser Zufall zum Verhängnis geworden wäre; denn eine Rehabilitierung nach dem VwRehaG wäre für sie nicht in Betracht gekommen, weil ja nicht eine deutsche Behörde, sondern die Besatzungsmacht das Vermögen ihrer Mutter eingezogen hat, und dies nur mehr oder weniger zufällig. Die Mutter der Frau Rohde war also nicht das Opfer einer gezielten auf ihre Person gerichteten politischen Verfolgung durch deutsche Behörden gewesen, sondern das zufällige Opfer einer gegen ihren Ehemann gerichteten politischen Verfolgung durch die sowjtische Besatzungsmacht. Deswegen war es mehr als recht und billig, dass das BVerwG die eigentlich ihren Vater betreffende Rehabilitierungsbescheinigung auf das Vermögen der Mutter erstreckt hat; denn zwischen der Verurteilung des Vaters und der irrtümlichen Einziehung des Vermögens der Mutter bestand ja ein Ursachenzusammenhang. Das Urteil ist nur insofern für die "durchschnittlichen" SBZ-Opfer interessant, als wir nun wissen, dass es von Seiten der Vermögensämter keine Schwierigkeiten mehr gibt, wenn der Betroffene eine deutsche oder russische Rehabilitierungsbescheinigung vorlegt, die den inhaltlichen Erfordernissen entspricht, dass eine Rückgabe von Vermögenswerten in Betracht kommt. Dies sind: - die konkrete Feststellung, dass eine politische Verfolgung vorliegt; nach deutschem Recht wird es dabei jedoch erforderlich sein, die Maßnahmen, welche die politische Verfolgung ausgemacht haben, genau zu konkretisieren (Vertreibung, Diskriminierung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz), - die konkrete Feststellung, dass als Nebenfolge dieser politischen Verfolgung genau zu bezeichnende Vermögensgegenstände eingezogen worden sind; die Rehabilitierungsbescheinugung nach dem VwRehaG muss die Feststellung beinhalten, dass die Einziehung dieser konkret zu bezeichnenden Vermögenswerte Folgeansprüche nach §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 VwRehaG auslöst. Ob solche Rehabilitierungsbescheinigungen nach dem VwRehaG zu erteilen sind, entscheidet sich in zwei Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision durch das VG Dresden bzw. VG Potsdam. Das BVerwG wird zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob - die richtige und von mir dargestellte Antragstellung vorausgesetzt - eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung der Opfer von Vermögenseinziehungen in der SBZ generell in Betracht kommt. Das werden wir im ersten Quartal 2003 erfahren, vielleicht früher. |
| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| 25.09.2002 | BVerwG 8 C 41.01 Urteil vom 25. September 2002 | ||
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