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| Von Dr. Thomas Gertner - 11.11.2002 |
| Beschwerdeerwiderung der BRD vom 08.11.2002 | |
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Die 78-seitige Beschwerdeerwiderung der BReg hat mich heute erreicht. Mit Verfügung der Dritten Sektion vom 26.11.2002 ist mir aufgegeben worden, hierauf bis zum 13.01.2003 zu erwidern. Ich werde mich bemühen, die Replik ohne Ausschöpfung der Frist vorzulegen. Gegen Erstattung der Kopiekosten (EUR 39,00 zzgl. 16 % MWSt.) können Interessenten ein Exemplar dieses Schriftsatzes bei mir anfordern. Der Schriftsatz enthält weitaus mehr Fakten als derjenige, den die BReg in dem Paralleverfahren vorgelegt hat. Eine Bitte an T.I.P.: Ress, der deutsche Richter in der Dritten Sektion, hat im Jahre 2001 in Vancouver einen bemerkenswerten Entwurf einer Konvention vorgelegt, die sich über die Übernahme von Schulden und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Staatenrechtsnachfolge verhält. Ress hat in dem Konventionsentwurf einen Gesichtspunkt berücksichtigt, der von erheblicher Bedeutung ist für den Verfahrensausgang ist. Nach dem Völkerrecht ist es wohl richtig, wie das BVerfG in seinem Bodenreform-Urteil vom 23.04.1991 ausgeführt hat, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht grundsätzlich dazu verpflichtet ist, Unrecht wiedergutzumachen, welches der Vorgängerstaat begangen hat. Dieser allgemeine Rechtsgrundsatz im Völkerrecht findet sich auch in dem Konventionsentwurf von Ress wieder. Dieser Entwurf sieht jedoch auch vor in Form eines Verbotes, dass kein Staatenrechtsnachfolger sich an dem Ergebnis von Unrechtshandlungen seines Rechtsvorgängers bereichern darf. Die Bereicherung ist dann entweder in natura oder in Form einer Entschädigung nach dem Verkehrswert herauszugeben. Ein Anspruch auf Herausgabe in natura - Restitution - besteht nicht: Der Staaatenrechtsnachfolger hat ein Wahlrecht, ob er die Gegenstände in natura zurückgibt oder hierfür eine Entschädigung gewährt. Entscheidet er sich für die letztere Variante, muss die Entschädigung ein Äquivalent für den vorenthaltenen Vermögenswert sein. Dann ist die Wertschere auch konventionsrechtlich unhaltbar. Gibt man die Begriffe "Ress Georg Vancouver" in eine Suchmaschine - z.B. Google.de - ein, so kann man den Text des Konventionsentwurf in französischer und in englischer Sprache entnehmen. Ich empfehle, dieses extrem wichtige Dokument, auf welches mich Herr Prof. Doehring aufmerksam gemacht hat, ins Archiv einzustellen. Wenn sich jemand fände, dieses Dokument ins Deutsche zu übersetzen, wäre ich sehr dankbar. Aber zurück zum Fall: Ich werde in der Replik eingehend ausarbeiten, dass und in welcher Form die Beschwerdeführer bzw. ihre Rechtsvorgänger das Opfer politischer Verfolgungen gewesen sind. Die BRD bereichert sich ohne jeden Zweifel an dem Ergebnis dieser Unrechtshandlungen, indem erklärtermaßen nicht einmal als "Äquivalent", sondern als generöse soziale Geste Ausgleichsleistungen zum "St. Nimmerleinstag" versprochen werden, die nur einen geringen Bruchteil des Verkehrswertes der im Besitz des Fiskus befindlichen Liegenschaften ausmacht. Auch für diejenigen Vermögenswerte, an denen Dritte "redlich" Eigentum erworben haben, hat die BRD diese Entschädigung zu leisten; denn die BRD hätte die Rechtsmacht gehabt, diesen Akten grundsätzlich die Anerkennung zu versagen; selbst bei Gutgläubigkeit - Unkenntnis dessen, dass ein Vermögenswert von einer Arisierungsmaßnahme betroffen war - konnte niemand redlich Eigentum an Vermögenswerten erwerben, die im Dritten Reich eingezogen worden sind, weil es sich um nicht anerkennungsfähige räuberische Akte der Staatsmacht gehandelt hat. Wenn die BRD dennoch aus der Staatsraison heraus diese Akte redlichen Erwerbs anerkannt hat, so muss sie den hiervon Benachteiligten - den sog. Alteigentümern - dafür eine Entschädigung nach dem Verkehrswert zahlen. Der dritte Themenkomplex "Anrechenbarkeit von Lastenausgleich" wird von der BReg ebenfalls angesprochen. Der Lastenausgleich kann aber nicht angerechnet werden, weil er erklärtermaßen keine Entschädigung für entgangene Substanz bedeutet hat, sondern den Nutzungsausfall, der für die Betroffenen eine existenzielle Vernichtung dargestellt hat, aus Sozialstaatsgesichtspunkten wiedergutzumachen. |
| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| JUSTITIA ET PACE INSTITUT DE DROIT INTERNATIONAL | Nico Nader | ||
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