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| Von Dr. Thomas Gertner - 29.07.2002 |
| Der vom BVerwG offenbarte Zynismus der BRD | |
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Die jüngsten Entscheidungen des 3. Senates des BVerwG unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Driehaus offenbaren einen Zynismus, wie er in der bislang wenig ruhmreichen Geschichte höchstrichterlicher Rechtsprechung in der BRD seit der Wiedervereinigung in dieser Form noch nicht zu beobachten war. Wenn man erkennt, dass Gegenstand der Rehabilitierungsentscheidung der Behörden nicht die Wegnahme von Vermögenswerten ist, sondern die politische Verfolgung, als deren Ausprägung anzusehen sind: - die Vertreibung aus Haus und Hof (soweit mir bekannt ist, wurden
den Deportierten sogar noch die Lebensmittelmarken weggenommen, Hätten die Betroffenen keinen Vermögensschaden erlitten, wäre die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung problemlos gem. § 1 a VeRehaG möglich, und ich hätte auch nicht die geringsten Bedenken dagegen, dass die Betroffenen oder ihre Angehörigen rehabilitiert würden, weil es in diesem Fall den Staat nichts kostet; man ist nett zu seinen Bürgern und stellt auf billige Weise den Rechtsfrieden wieder her. Indessen haben die Betroffenen den unverzeihlichen "Fehler" begangen, sich ihr Eigentum im wahrsten Sinne des Wortes rauben zu lassen, so dass sie einen Vermögensschaden erlitten haben. Würde man die Betroffenen jetzt rehabilitieren, brächte es Art. 1 GG mit sich, dass dann im Wege der Wiedergutmachung auch die noch in Staatshand befindlichen Liegenschaften zurückzugeben wären. Was tun, wenn man dies unter allen Umständen verhindern will? Das hat nun zur Folge, dass die eigentlich rehabilitierungsfähigen und- würdigen Maßnahmen der deutschen Behörden nicht rehabilitiert werden dürfen mit der nicht ausgesprochenen Begründung: "Wir können euch nicht rehabilitieren, weil wir euch dann eure in Staatshand befindlichen Vermögenswerte zurückgeben müssten." Weil die Gerichte und Behörden natürlich genau wissen, dass ihnen mit einer solchen offensichtlich verfassungswidrigen, weil die Menschenwürde verletzende Begründung Ungemach spätestens in Straßburg droht, erklärt das BVerwG den Rechtssuchenden, die sich bislang auch leider nicht mit der notwendigen Klarheit ausgedürckt haben - Wofür hat man schließlich dieses Gesetz so dilettantisch gefasst? -, sie begehrten die Rehabilitierung wegen einer Wegnahmeentscheidung. Wenn dies tatsächlich das Ziel gewesen wäre, wäre die Begründung formaljuristisch in Ordnung, denn die Wegnahmeentscheidung der deutschen Behörde, die auch in einem Rechtsstaat denkbar ist, verletzt nicht die in Art. 1 GG garantierte Menschenwürde, die auch durch ein verfassungsänderndes Gesetz nicht eingeschränkt werden kann (Art. 79 Abs. 3 GG), sondern nur das Eigentum. Art. 143 Abs. 3 GG schränkt das GHrundprinzip der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dahingehend ein, dass die Enteignungen aus besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage als nicht mehr restitutionspflichtig erklärt werden (Scholz in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 143 Rn 22). Mit der Verletzung des Eigentumsrechts allein werden Sie nicht erreichen. Sie müssen eine Verletzung der Menschenwürde darlegen. Wir dürfen uns allerdings nicht selbst unsere Fallgrube graben, indem wir (ich eingeschlossen) - wie in der Vergangenheit - beantragen, "die Enteignung des x von seinen Liegenschaften in y aufzuheben" oder "die Einziehung des Vermögens des Herrn x als Folge seiner politischen Verfolgung aufzuheben". Für rechtsstaatswidrig zu erklären sind die Vertreibung von Haus und Hof, die wirtschaftliche Existenzvernichtung und die Stigmatisierung. Ändern Sie Ihre Anträge in diesem Sinne und zwingen Sie die Behörden und Gerichte, ihre "rechtsstaatliche Deckung" zu verlassen. |
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