Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 29.11.2002
Die Taschenspielertricks des Rechtsstaats BRD bei der Durchführung des VwRehaG

Im Nachhinein ist man ja immer klüger. Aber wenn man durchschaut, wie selbst spezialisierte Rechtsanwälte, die sich an ein
Rehabilitierungsverfahren herantrauen, mit fragwürdigen Methoden reingelegt werden, packt einen schon der Zorn.


Man zwingt uns zunächst, aus meiner Sicht völlig unnötige Antragsformulare auszufüllen. Aus diesen lesen die Behörden heraus,
dass die Aufhebung von Enteignungen begehrt werde. Das passt dann gut in die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG, dass
nach § 1 I 3 VwRehaG die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung (Enteignung/Vermögenseinziehung, oder wie immer man
diesen Vorgang bezeichnen mag) ausgeschlossen sei. Der Antrag wird abgelehnt. Die Begründung ist einem Textbaustein zu
entnehmen. Eine beamtensichere Methode.

Gegen diesen Bescheid erheben wir dann Klage. Bislang ist uns aber nicht aufgefallen, dass wir diese Auslegung des
Rehabilitierungsbegehrens durch die Behörden wegen Verstoßes gegen §§ 24 f VwVfG hätten beanstanden müssen, und
folgerichtig stellen wir diesen von den Behörden falsch ausgelegten, nicht sachdienlichen Antrag in unseren Klageschriften, oder
aber die Verwaltungsgerichte legen diesen Klageantrag in diesem Sinne aus. Dies alles geschieht in der irrigen Meinung, dass die
Aufhebung der Wegnahmeentscheidung notwendig sei, um Folgeansprüche nach §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 VwRehaG begründen zu
können. Das Ergebnis ist bekannt: die Klageabweisung unter Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG.

Wenn wir nun bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht aufpassen, ist der Prozess verloren. Solange wir
die Antragstellung nicht wegen fehlender Sachdienlichkeit gem. § 86 Abs. 3 VwGO nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügen,
prüft das BVerwG nur, ob auf der Grundlage des gestellten Klageantrages das Urteil mit diesem Tenor hätte ergehen dürfen.
Und so ergänzt es seine gefestigte Rechtsprechung um eine weitere negative Entscheidung, die keinem Etwas nützt und bewusst
den Eindruck erweckt, es sei alles verloren.

Der "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland spielt wirklich ein grausames Spiel mit uns. Der Vorwurf richtet sich dabei nicht
an die Rehabilitierungsbehörden und die Verwaltungsgerichte, sondern an die Verantwortlichen auf höchster Ebene, die ein
Gesetz geschaffen haben, dessen Sinn und Zweck niemand versteht und verstehen soll und dessen Handhabung naturgemäß
nicht erklärt wird. Der erstaunte und geneigte Leser erfährt nur, dass das Gesetz für dieses und jenes nicht gelten soll.
Hilfestellungen bei der korrekten Antragstellung werden nicht geboten, obgleich dies gem. Art. 20 GG (Rechts- und
Sozialstaatsprinzip) verfassungsrechtlich geboten wäre. Das BVerfG kennt offenbar die richtige Lösung und weigert sich, die
Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassungsbeschlüsse des BVerwG zur Entscheidung anzunehmen, ohne dass diese
Entscheidung mit einer verständlichen Begründung unterlegt wird.

Natürlich kann man einem Rechtsanwalt kein Verschulden im Sinne eines pflichtwidrigen Verhaltens vorwerfen, dieses
Ränkespiel nicht früher durchschaut zu haben. Aber wir ärgern uns schon darüber, dass wir auf diese Weise mehr als ein Jahr
verloren haben, und dass wir Ihnen diese üblen Enttäuschungen nicht haben ersparen können. Und darum: auf ein Neues! Wir
lassen uns nicht unterkriegen, und alle diese Argumente sind für Straßburg gut zu gebrauchen.

Datum   siehe auch: Verweise
  VwRehaG Gesetzestext
       
       
       
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