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Im Nachhinein ist man ja immer klüger. Aber wenn man durchschaut,
wie selbst spezialisierte Rechtsanwälte, die sich an ein
Rehabilitierungsverfahren herantrauen, mit fragwürdigen Methoden
reingelegt werden, packt einen schon der Zorn.
Man zwingt uns zunächst, aus meiner Sicht völlig unnötige
Antragsformulare auszufüllen. Aus diesen lesen die Behörden
heraus,
dass die Aufhebung von Enteignungen begehrt werde. Das passt dann gut
in die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG, dass
nach § 1 I 3 VwRehaG die Aufhebung der Wegnahmeentscheidung (Enteignung/Vermögenseinziehung,
oder wie immer man
diesen Vorgang bezeichnen mag) ausgeschlossen sei. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Begründung ist einem Textbaustein zu
entnehmen. Eine beamtensichere Methode.
Gegen diesen Bescheid erheben wir dann Klage. Bislang ist uns aber
nicht aufgefallen, dass wir diese Auslegung des
Rehabilitierungsbegehrens durch die Behörden wegen Verstoßes
gegen §§ 24 f VwVfG hätten beanstanden müssen, und
folgerichtig stellen wir diesen von den Behörden falsch ausgelegten,
nicht sachdienlichen Antrag in unseren Klageschriften, oder
aber die Verwaltungsgerichte legen diesen Klageantrag in diesem Sinne
aus. Dies alles geschieht in der irrigen Meinung, dass die
Aufhebung der Wegnahmeentscheidung notwendig sei, um Folgeansprüche
nach §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 VwRehaG begründen zu
können. Das Ergebnis ist bekannt: die Klageabweisung unter Hinweis
auf die gefestigte Rechtsprechung des BVerwG.
Wenn wir nun bei der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
nicht aufpassen, ist der Prozess verloren. Solange wir
die Antragstellung nicht wegen fehlender Sachdienlichkeit gem. §
86 Abs. 3 VwGO nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügen,
prüft das BVerwG nur, ob auf der Grundlage des gestellten Klageantrages
das Urteil mit diesem Tenor hätte ergehen dürfen.
Und so ergänzt es seine gefestigte Rechtsprechung um eine weitere
negative Entscheidung, die keinem Etwas nützt und bewusst
den Eindruck erweckt, es sei alles verloren.
Der "Rechtsstaat" Bundesrepublik Deutschland spielt wirklich
ein grausames Spiel mit uns. Der Vorwurf richtet sich dabei nicht
an die Rehabilitierungsbehörden und die Verwaltungsgerichte, sondern
an die Verantwortlichen auf höchster Ebene, die ein
Gesetz geschaffen haben, dessen Sinn und Zweck niemand versteht und
verstehen soll und dessen Handhabung naturgemäß
nicht erklärt wird. Der erstaunte und geneigte Leser erfährt
nur, dass das Gesetz für dieses und jenes nicht gelten soll.
Hilfestellungen bei der korrekten Antragstellung werden nicht geboten,
obgleich dies gem. Art. 20 GG (Rechts- und
Sozialstaatsprinzip) verfassungsrechtlich geboten wäre. Das BVerfG
kennt offenbar die richtige Lösung und weigert sich, die
Verfassungsbeschwerden gegen die Nichtzulassungsbeschlüsse des
BVerwG zur Entscheidung anzunehmen, ohne dass diese
Entscheidung mit einer verständlichen Begründung unterlegt
wird.
Natürlich kann man einem Rechtsanwalt kein Verschulden im Sinne
eines pflichtwidrigen Verhaltens vorwerfen, dieses
Ränkespiel nicht früher durchschaut zu haben. Aber wir ärgern
uns schon darüber, dass wir auf diese Weise mehr als ein Jahr
verloren haben, und dass wir Ihnen diese üblen Enttäuschungen
nicht haben ersparen können. Und darum: auf ein Neues! Wir
lassen uns nicht unterkriegen, und alle diese Argumente sind für
Straßburg gut zu gebrauchen.
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