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| Von Dr. Thomas Gertner - 31.07.2002 |
| Nachtrag: Die Lehren aus dem Urteil des BVerwG vom 21.02.2002 | |
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Graf von Schlieffen hat mich dankenswerter Weise darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil vom 21.02.2002 bei Weitem nicht die Bedeutung hat, welcher wir ihr beimessen. Wir haben in unserer verständlichen Erregung in den 1. Ls. dieser Entscheidung etwas hineingelesen, was dort nicht steht. Es heißt wörtlich: "Ansprüche auf Rehabilitierung wegen eines auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage erfolgten Eingriffs in Vermögenswerte sind durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch dann ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war." Wir haben den Leitsatz wie folgt gelesen und verstanden: "Ansprüche auf Rehabilitierung zur Geltendmachung von Folgeansprüchen wegen einer auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage erfolgten Entziehung von Vermögenswerten sind durch § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG auch dann ausgeschlossen, wenn der Eingriff vorrangig gegen die Person und nicht das Vermögen des Geschädigten gerichtet war." Worin liegt der Unterschied? Das BVerwG hatte auf Grund der von den Verwaltungsgerichten entgegengenommenen Anträge, die von keinem der Betroffenen revisionsrechtlich gerügt worden sind, keine andere Möglichkeit gehabt, als darüber zu entscheiden, ob die Wegnahmeentscheidung einer deutschen Behörde in der SBZ dann zu rehabilitieren ist, wenn sie vorrangig gegen die Person des Betroffenen und nicht gegen sein Vermögen gerichtet war; denn deren Aufhebung hatten die Betroffenen ja beantragt. Das BVerwG hat nicht entschieden und hätte revisionsrechtlich auch nicht darüber entscheiden dürfen, dass die Rehabilitierung auch derjenigen Realakte ausgeschlossen ist, welche die politische Verfolgung der Betroffenen ausgemacht haben, nämlich - die Stigmatisierung, die den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
und damit die Verwirkung aller Menschenrechte zur Folge gehabt hat, Mit keinem Wort hat das BVerwG in seinem Urteil vom 21.02.2002 sowie seinen Folgeentscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen Menschenrechtsverletzungen generell ausgeschlossen ist, wenn diese die Feststellung von Folgeansprüchen gem. § 7 Abs. 1 S. 1 VwRehaG zur Folge hätte. Was aber eben nicht geht, ist, die politische Verfolgung mit der Wegnahmeentscheidung gleichzusetzen. Den Flüchtlingsausweis "C" für Sowjetzonenflüchtlinge haben nicht die Opfer von zonentypischen Enteignungen erhalten; sondern hier mussten die Merkmale der §§ 3 f des Bundesvertriebenengesetzes hinzutreten. Nicht jeder, der Lastenausgleich wegen eines "zonentypischen Schadens" erhalten hat, war als Sowjetzonenflüchtling anzuerkennen gewesen. § 3 (1) BVFG lautet: "Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat oder gehabt hat, von dort flüchten musste, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Eine besondere Zwangslage ist vor Allem dann gegeben, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangslage ist auch bei einem Gewissenskonflikt gegeben. Wirtschaftliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Anerkennung als Sowjetzonenflüchtlings." § 4 (1) BVFG lautet: "Einem Sowjetzonenflüchtling wird gleichgestellt ein deutscher Staatsangehöriger oder ein deutscher Volkszugehörigkeit, der im Zeitpunkt der Besatzung seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gehabt und sich außerhalb dieser Gebiete aufgehalten hat, dorthin jedoch nicht zurückkehren konnte, ohne sich offensichtlich einer von ihm nicht zu vertretenden und unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit auszusetzen." Wenn der Flüchtlingsausweis "C" ausgestellt worden ist, ist mit bindender Wirkung der Vertriebenenstatus festgestellt (BVerwG, 3 C 15/00, Urt. vom 23.11.2000, NVwZ-RR 2001, 275). U.a. deswegen ist nun die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung auszusprechen; sie ist als rechtsstaatswidrig festzustellen. Die Behörde hat jetzt zu prüfen, ob die von Ihnen geltend gemachten Vermögenschäden Folge der Vertreibung gewesen sind. Voraussichtlich wird man Ihnen jetzt entgegenhalten wollen, die "Enteignung", in Wahrheit eine "Vermögenseinziehung", habe doch mit der Vertreibung nichts zu tun; es handele sich um "zwei verschiedene Paar Schuhe". Zwischen der politischen Verfolgung und der Existenzvernichtung besteht aber ein enger kausaler Zusammenhang. Es ging vorrangig um die Liquidierung bestimmter Gesellschaftsschichten, und zwar der adeligen und nicht adeligen Großgrundbesitzer und des Besitzbürgertums, nachrangig um die Vermögenseinziehung, die nur ein Mittel zum Zweck der Entmachtung und "Unschädlichmachung" dieser unerwünschten Klassen war. Wie schon gesagt: Auf ein Neues! |
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