Gerhard Heeren

 

 

Aktueller Stand der Menschenrechtsverfahren vor dem EGMR wegen des EALG

 

A.         Vorbemerkungen

 

Der EGMR hat von der Vielzahl anhängiger Beschwerden zwei Beschwerden exemplarisch ausgewählt und der BRD mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt. Eine Vielzahl anderer Beschwerden ist noch beim EGMR anhängig.

 

Während die anderen Beschwerdeführer geltend gemacht haben, dass die Ent­eig­nun­gen der damaligen Besatzungsmacht UdSSR zuzuordnen seien, die auf diese Weise gegen Art. 46 HLKO verstoßen habe, habe ich dargetan, dass es deutsche Behörden gewesen sind, die sich über die Vorgaben des alliierten und auch des sow­jetischen Besatzungsrechts hinweggesetzt haben. Folgerichtig – so meine Argu­men­ta­tion – ist es niemals zu einem formaljuristisch korrekten Verlust des Eigentums ge­kom­men.

 

Da beide Argumentationen einerseits einander ergänzen, andererseits aber auch aus­schließen, war es nahe liegend, dass der EGMR auch diese Beschwerde der BRD zustellte mit der Aufforde­rung zur Stellungnahme. Die BRD hat sich in ihrer Sachdarstellung zu dem von mir dargelegten nicht erfolgten Verlust des Eigentums während der Besatzungszeit und während des Bestehens der DDR auf die Behauptung be­schränkt, ohne jedoch eine gesetz­liche Grundlage insoweit benennen zu können, dass es den Gepflogenheiten in der DDR entsprochen habe, solche Vermö­gens­ge­gen­stände, die in Volkseigentum überführt worden sind, als „Staats­eigentum“ zu behan­deln.

 

Entscheidend aber wird es darauf wohl nicht ankommen. Denn in meiner Replik habe ich einen Aspekt wesentlich vertieft, der in allen Beschwerden bislang nur un­voll­kom­men und eher schlagwortartig angesprochen worden war. Ich habe im Einzelnen ausgeführt, dass ausnahmslos alle Beschwerdeführer bzw. ihre Rechts­vor­gän­ger das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen sind. Da es den Rahmen dieses Vortrags sprengen würde und ich im Übrigen im letzten Jahr an dieser Stelle zur politischen Verfolgung der Bodereform- und Industriereformopfer vorgetragen habe, will ich Ihr Augenmerk darauf richten, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass die damaligen Wegnahmehandlungen der deutschen Behörden keine Enteignungen im klassischen Sinne darstellten, sondern dass es sich hierbei um Vermögens­einzie­hun­gen als Folge einer politischen Verfolgung gehandelt hat.

 

B.         Problematik der Zulässigkeit

 

Die Rechtsverteidigung der BRD zur Zulässigkeit der Beschwerden bot aus meiner Sicht keine Überraschungen. Folgende Punkte sind angeschnitten worden, die ich in meiner Replik vertieft habe:

 

 

I.              Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges

 

Die BRD moniert, der innerstaatliche Rechtsweg sei solange nicht erschöpft, solange nicht jeder einzelne Beschwerdeführer einen Bescheid über Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen zugestellt bekommen hat, gegen den dann sämtliche Rechtsmittel bis zur Verfassungsbeschwerde eingelegt werden müssten. Erst danach – so die Bundesregierung – sei es den Bf. möglich, den EGMR anzurufen. Mit anderen Worten: in den nächsten zehn Jahren, wenn nicht noch mehr, läuft nichts für Sie, wenn der von der Bundesregierung eingenommene Rechtsstandpunkt zutreffend wäre. Andererseits rügt aber die Bundesregierung in meinem Fall, dass 46 der von mir vertretenen 47 Bf. nicht die Verfassungsbeschwerde erhoben haben, die zu dem Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 geführt haben.

 

Dieser Einwand zieht jedoch nicht; denn einerseits steht nach dem EALG fest steht, dass die Betroffenen eine Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistung zu erwarten haben, die weit unterhalb des Verkehrswertes für die entzogenen Vermögenswerte liegt; das hat die BRD übrigens nicht bestritten; sondern im Gegenteil: Die BRD räumt dabei selbst ein, dass ein Rechtsmittel gegen einen auf der Grundlage des EALG ergehenden Leistungsbescheid ohne jede Erfolgsaussicht wäre. Die Bundesregierung hat sich in der Sache den vom BVerfG in seinem Urteil vom 22.11.2000 zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt zur Verfassungsmäßigkeit des EALG ausdrücklich zu Eigen gemacht und behauptet, dass es sich bei den Leistungen auf der Grundlage des EALG um freiwillige soziale Leistungen handele, zu deren Gewährung die BRD niemals verpflichtet gewesen sei. Deswegen sei die BRD nicht verpflichtet gewesen, eine – angeblich nicht bezahlbare – Entschädigung nach dem Verkehrswert zu gewähren.

 

1.             Ausschluss der Naturalrestitution

 

Es hätte die Zulässigkeit unserer Beschwerden gefährden können, wenn die Bundesregierung sich aus den Rechtsstandpunkt gestellt hätte, dass die Opfer einer politischen Verfolgung nach verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung mit der Rückgabe des seiner Zeit eingezogenen Vermögens rechnen können.

 

Nach dem Vorbringen der Bundesregierung steht jedoch fest, dass die BRD zur Naturalrestitution nicht gewillt ist, und zwar weder nach dem VermG noch nach dem VwRehaG.

 

a)             Ausschluss der Naturalrestitution nach dem VermG

 

Zwischen den Verfahrensparteien ist unstreitig, dass die Naturalrestitution nach dem VermG ausgeschlossen ist. Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung den Restitutionsausschluss gem. § 1 Abs. 8 a VermG als verfassungsgemäß anerkannt[1]. Diese Feststellung war auch bereits Gegenstand mehrerer Beschwerden gewesen, die von der Kommission abschlägig entschieden worden sind[2]. Wenn­gleich die Begründung dieser Entscheidungen nicht zu überzeugen vermag – denn es trifft nicht zu, dass das Eigentumsrecht der Betroffenen untergegangen ist, weil das Besatzungsrecht nur den Verlust des Besitz- und Verfügungsrechte vorsah, mangels Definition eines neuen Rechtsträgers kraft gesetzlicher Grundlage aber das Eigentum nicht verloren gegangen ist -, sind die ergangenen Entscheidungen doch im Ergebnis aus folgenden anderen Gründen konventionsrechtlich konsequent:

 

Es ist nämlich völker- wie auch konventionsrechtlich grundsätzlich anerkannt, dass die Bundesrepublik Deutschland die Entscheidung, bestimmte Enteignungen, die im Beitrittsgebiet vollzogen worden sind, nicht rückgängig zu machen, treffen durfte, als sie die Staatenrechtsnachfolge der DDR antrat. Der Nachfolger­staat durfte die in dem Beitrittsgebiet vorgefundene Eigentumsordnung nach seinen Vorstellungen ge­stalten. Das Völkerrecht überlässt es jedem einzelnen Staat, seine eigene Rechtsordnung aufzustellen und Normen des bürgerlichen Rechts zu erlassen[3]. Wie der Rechtsvorgän­ger als souveräner Staat, so kann auch der Nachfolgerstaat das auf dem Beitrittsge­biet bisher geltende Recht durch seine Gesetzgebung beseitigen oder ändern. Das allgemeine Völkerrecht hindert den Nachfolgerstaat nicht daran, das Verfassungs-, Verwaltungs-, Straf- oder Privatrecht zu ändern, in die Rechte Einzelner einzugreifen und bestehendes Eigentum zu enteignen[4].

 

Deswegen wird es völkerrechtlich ebenso wenig wie verfassungs- oder konventions­rechtlich vom EGMR beanstandet werden, dass die Bundesrepublik Deutschland sich aus politischen Motiven dazu entschlossen hat, Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besat­zungshoheitlicher Grundlage nicht rückgängig zu machen. Ob es eine sowjetische Vorbedingung dazu gegeben hat oder nicht, ist dabei völlig unerheblich. Die Vertreter der BRD hätten also den Betroffenen durchaus die Wahrheit sagen können etwa in dem Sinne, dass man politische Unruhen im Beitrittsgebiet befürchte, wenn man die Boden- und Industriereform ganz oder auch nur teilweise rückgängig mache. Solche politischen Entscheidungen sind weder für das BVerfG noch – erst recht nicht – für den EGMR justiziabel. Wir müssen es vor dem EGMR hinnehmen, dass die BRD berechtigt war, die Rückgabe der seiner Zeit eingezogenen Liegenschaften zu verweigern.

 

Dass die Bundesrepublik Deutschland die auf diese Weise endgültig vernichteten Rechtspositionen der Betrof­fenen nur gegen Zahlung einer fairen Entschädigung aufheben durfte, wäre in einem Restitutionsverfahren auch vom BVerfG nicht zu klären gewesen. In dem Augen­blick, wo auf tatsächlicher Grundlage die Behörden sowie die Verwal­tungs­gerichte feststellen, dass der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 8 a VermG deswegen greift, weil kein die konkrete Enteignung betreffendes Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht erkennbar ist, steht fest, dass die Betroffenen ihre verloren gegan­genen Liegenschaften nicht mehr zurückerhalten und sich damit abfinden müssen, sich zur Kompensation dieses Verlustes mit einer Ausgleichsleistung zu begnügen.

 

b)             Keine Naturalrestitution nach dem VwRehaG

 

Auf Grund des in der Folgezeit mehrfach bestätigten Beschlusses des BVerwG vom 11.04.2002[5], dessen Verfassungsmäßigkeit das BVerfG bestätigt hat[6], entspricht es der gefestigten Rechtsprechung der höchsten deutschen Gerichte, den Betroffenen sogar die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu versagen, weil dies zur Folge hätte, dass gem. § 7 Abs. 1 VwRehaG Wiedergutmachung durch Naturalrestitution geleistet werden müsste. Ob eine Änderung der Rechtsprechung von uns herbeigeführt werden kann, steht z.Zt. noch nicht fest. Der EGMR mutet es Ihnen nicht zu, möglicherweise erneut einen Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu stellen, wenn die Bundesregierung in der Beschwerdeerwiderung selbst ausführt, dass dieser Rechtsbehelf für die Opfer der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage nicht greift.

 

c)             Keine angemessene Entschädigung iSd. Art. 41 EMRK

 

Seitdem das BVerfG mit dem von uns angegriffenen EALG-Urteil[7] die Verfas­sungsmäßigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes be­stätigt hat, besteht auch kein Erfolg versprechender innerstaatlicher Rechtsbehelf mehr gegen die Höhe der zuerkannten staatlichen Kompensationsleistung. Denn auf Grund dieses Urteils des BVerfG sind die Gerichte und Behörden verpflichtet, dieses Gesetz anzuwenden[8]. Da dieses Gesetz unstreitig den Betroffenen nur eine finanzielle Kompensation für die vorenthaltenen Vermögenswerte zubilligt, die wegen der im EALG geregelten Degression weit unterhalb des Verkehrswert der vom Fiskus vereinnahmten Vermögenswerte liegt, sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Art. 41 EMRK erfüllt.

 

d)             Unzumutbarkeit weiterer Rechtsbehelfe gegen die zu erwartenden Leistungsbescheide

 

Den Betroffenen ist es nicht zuzumuten, den in vielen Fällen auf Grund der bewusst gering gehaltenen personalen Ausstattung der zuständigen Vermögensämter erst in mehreren Jahren zu erwartenden Leistungsbescheid abzuwarten, um dann hiergegen Rechtsmittel einzulegen, die offensichtlich ohne jegliche Erfolgsaussicht wären. Dabei ist zu beachten, dass viele der Bf. auf Grund ihres hohen Lebensalters befürchten müssen, die Auszahlung der Entschädigung nicht mehr zu erleben.

 

Die Behörden und die Verwal­tungs­gerichte sind nun einmal gehalten, da sie an Recht und Gesetz gebunden sind, die Ausgleichsleistung auf der Grundlage des EALG und somit auf einen Betrag weit unterhalb des tatsächlichen Verkehrswertes der entzogenen Vermögenswerte zu beziffern, nachdem das BVerfG durch sein Urteil vom 22.11.2000 das EALG für uneingeschränkt verfassungsgemäß erklärt und die zahlreichen Verfassungsbeschwerden hiergegen zurückgewiesen hat. Es kann den Bf. nicht zugemutet werden, kostspielige und offensichtlich zum Scheitern verurteilte Rechtsmittel in Anbetracht dieser klaren Gesetzeslage einzulegen, wie sie von der Bundesregierung nicht nur bestätigt, sondern als angeblich konventionsgemäß auch verteidigt wird.

 

II.           Zulässigkeit der Beschwerde ratione temporis und ratione personae

 

Es geht entgegen den Ausführungen der Bundesregierung nicht darum, die Konventionsmäßigkeit der damaligen Vermögenseinziehungen zu überprüfen. Die Beschwerde richtet sich gegen Unrechtsakte der BRD – nicht der SBZ/DDR -, die zu einem Zeitpunkt begangen worden sind, als die EGMR bereits in Kraft getreten war.

 

Gegenstand der Beschwerde ist es nicht und kann es nicht sein, über die Menschenrechtswidrigkeit der damals vorgenommenen Vermögenseinziehungen zu befinden, die übrigens von den Gerichten und Behörden der BRD unumwunden eingeräumt wird. Die Frage der Menschenrechtswidrigkeit im Sinne eines Verstoßes gegen ungeschriebenes Naturrecht – nicht zu verwechseln mit der Konventionswidrigkeit iSd. EMRK - ist allerdings eine zu klärende Vorfrage, weil hiervon abhängt, ob die BRD entgegen ihrer Behauptung zum Zeitpunkt der Herstellung der Einheit Deutschlands zur Restitution, sei es durch Rückgabe in natura, sei es durch Zahlung einer äquivalenten Entschädigung, verpflichtet ist.

 

Gegenstand dieser Beschwerde ist somit allein, ob die BRD verpflichtet ist, an die Opfer von politischen Verfolgungen wegen der in diesem Zusammenhang verlorenen Vermögensgegenstände eine Entschädigung nach dem Verkehrswert zu zahlen, wenn diese Vermögensgegenstände kraft der Übernahme des Finanzvermögens der ehemaligen DDR dem Fiskus zugeflossen sind. Das Finanzvermögen der ehemaligen DDR ist weitaus überwiegend als Folge staatlicher Unrechtsmaßnahmen erworben worden. Da die BRD dieses Finanzvermögen gem. Art. 22 des Einigungsvertrages übernommen hat, ist sie auch verpflichtet, die Opfer, auf deren Kosten die Bereicherung eingetreten ist, zu entschädigen. Die Verpflichtung zu einem solchen Bereicherungsausgleich stellt die BRD auch grundsätzlich nicht in Abrede, behauptet jedoch, einen Gestaltungsspielraum zu haben, in welcher Höhe sie eine Kompensation für die Vorenthaltung des Eigentums gewährt. Richtig ist zwar, dass die BRD eine Ge­staltungsfreiheit hatte, die damaligen Vermögenseinziehungen ganz oder teilweise rückgängig zu machen. Es stand in ihrem freien Ermessen, ob sie im Wege der Wiedergutmachung die in ihrem Besitz befindlichen Vermögenswerte an die Berechtigten herausgibt oder ob sie sich dazu entschließt, von einer Rückgabe abzusehen und stattdessen eine Entschädigung zu gewähren. Wenn sie sich dazu entschloss, eine Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistung zu gewähren, so muss diese Zahlung jedoch ein Äquivalent für die vorenthaltenen Gegenstände sein. Diese Rechtsfrage ist Streitgegenstand dieses Verfahrens. 

 

Der entscheidende Verstoß gegen Art. 1 des Ersten Zusatzprotokolls, den die Betroffenen der Bundesrepublik Deutschland vorwerfen, ist also derjenige, dass diese mit dem Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) nur eine unzureichende Entschädigung als Ausgleich für die mit der Übernahme des Finanzvermögens der ehemaligen DDR stattgefundene Bereicherung vorsieht. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 41 EMRK erfüllt, da nach dem innerstaatlichen Recht, wie es von den deutschen Gerichten ausgelegt wird, den Betroffenen lediglich eine partial reparation zustehen soll.

 

III.        Zulässigkeit der Beschwerde ratione materiae

 

Schließlich gehen auch die Einwände der Bundesregierung, die zu beurteilenden Vermögenseinziehungen beurteilen sich nicht nach der EMRK, ins Leere.

 

Da die Einziehung des Vermögens nicht nur dem geltendem Besatzungsrecht, sondern auch und vor allem dem übergeordneten Naturrecht in eklatanter Weise widersprochen hat (Verstoß gegen die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945, Verstoß gegen die Grundsätze nulla poena sine lege, nullum crimen sine lege), weil es sich dabei um allein politisch motivierte, diskriminierende Maßnahmen im Gewand des Strafrechts gehandelt hat, ohne dass ein konkreter Vorwurf eines Verbrechens jemals erhoben worden ist, waren die Bf. bzw. ihre Rechtsvorgänger Opfer einer politischen Verfolgung gewesen. Da solch schwer wiegendes Unrecht und seine Folgen von keinem zivilisierten Rechtsstaat anerkannt werden, hatten die Bf. zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur BRD eine berechtigte Erwartung[9], wegen der nach rechtsstaatlichen Maßstäben festzustellenden Nichtigkeit der Vermögens­einzie­hun­gen in das entzogene Eigentumsrecht wiedereingesetzt zu werden. Diese berechtigte Erwartung hat sich im Zuge des Einigungsvertrages und des­sen Umsetzung durch die BRD endgültig zerschlagen, folgt man der von mir zitierten Rechtsprechung der deutschen Gerichte. Eine adäquate Kompensation über die nach dem EALG vorgesehenen Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen erfolgt nicht.

 

C.         Begründetheit der Beschwerde

 

Die Begründetheit der Beschwerde hängt also nicht davon ab, ob die damaligen Vermögenseinziehungen menschenrechtswidrig gewesen sind; sondern die Frage ist zu stellen, ob die Betroffenen eine berechtigte Erwartung hatten, dass die BRD unter der Geltung von Grundgesetz und EMRK zur Wiedergutmachung der vermögensrechtlichen Folgen der in der SBZ/DDR begangenen politischen Verfolgungen verpflichtet gewesen ist. Bejaht man eine Pflicht zur Wiedergutmachung, so ist anschließend zu klären, ob die BRD zur Rückgabe verpflichtet war oder ob sie ein Wahlrecht hatte, entweder die Rückgabe oder eine am Verkehrswert orientierte Entschädigung zu leisten.

 

I.              Grundsätzliche Pflicht der BRD zur Wiedergutmachung vermögensrechtlicher Folgen einer durch den Rechtsvorgänger begangenen politischen Verfolgung

 

Die Bundesregierung bestreitet eine solche Verpflichtung zu Wiedergutmachung und behauptet, die BRD habe den Bf. das erste Mal, auf freiwilliger Grundlage ohne Verpflichtung hierzu, „Ausgleichsleistungsansprüche“ gegeben. Das ist aus folgenden Gründen nicht richtig:

 

1.             Pflicht zur Wiedergutmachung nach dem völkerrechtlichen Grundsatz „transit res cum onere suo“

 

Als die Bundesrepublik Deutschland die Staatenrechtsnachfolge der DDR angetreten hat, war sie zur umfassenden Wiedergutmachung der noch andauernden vermögensrechtlichen Folgen der seinerzeitigen politischen Verfolgung verpflichtet gewesen, sei es durch Rückgabe in natura, sei es durch Zahlung einer am Verkehrswert zu bemessenden Entschädigung. Diese Verpflichtung folgt daraus, dass die BRD das Finanzvermögen der DDR gem. Art. 22 des Einigungsvertrages übernommen hat. Da dieses – wie ausgeführt – weitaus überwiegend auf Grund von staatlichen Maßnahmen der politischen Verfolgung erworben worden war, haftete die untergegangene DDR den Betroffenen auf Naturalrestitution, mindestens aber auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Beides hat die DDR den Betroffenen vorenthalten und den menschenrechtswidrigen Zustand als Folge der politischen Verfolgung der Betroffenen aufrechterhalten. Mit der Übernahme des Finanzvermögens der untergegangenen DDR durch die BRD gingen auch die im Zusammenhang hierzu stehenden konkret übernommenen Schulden auf die BRD über[10]. Es besteht ein natürlicher Zusammenhang zwischen Rechten und Pflichten, zwischen Vor- und Nachteil, gemäß dem Grundsatz „transit res cum onere suo“[11] .

 

2.             Pflicht zur Wiedergutmachung wegen der naturrechtlichen Unwirksamkeit der Vermögenseinziehungen

 

Diese Pflicht zur Wiedergutmachung besteht auch und erst recht, weil diese Vermögenseinziehungen wegen des Vorrangs des Naturrechts vor dem Gesetzesrecht als rechtsunwirksam anzusehen sind. Schon aus diesem Grund hatten die Betroffenen die berechtigte Erwartung, in ihre Eigentumsrechte wiedereingesetzt zu werden.

 

Die BRD hat zwar durch ihre höchsten Gerichte diese Vermögenseinzie­hun­gen wegen ihres schweren Unrechtscharakters als rechtsunwirksam bezeichnet, sie aber nicht als rechtsunwirksam behandelt. Mit dieser Rechtsübung hat die BRD sich zu dem als überwunden geglaubten Gesetzespositivismus bekannt und negiert den Vorrang des Naturrechts vor dem Gesetz.

 

Die internationale Rechtsübung hat sich bereits seit dem 14. Jahrhundert geweigert, ausländischen Maßnahmen zur Wirkung zu verhelfen, die nach Bartolus als „privilegia odiosa“ politische Ausnahmegesetze gegen bestimmte Personengruppen darstellen[12]. Die BRD erkennt zwar durch das BVerfG jedenfalls incidenter den schweren Unrechtsgehalt der Vermögenseinziehungen an, die in Vollzug Boden- und Indu­striereform vorgenommen worden sind[13], weigert sich jedoch ausdrücklich, diesen schweren Unrechtsakten die Rechtswirksamkeit abzusprechen. Um den Betroffenen die seiner Zeit eingezogenen Vermögenswerte nicht zurückgeben zu müssen, verweigern Gesetzgeber und Gerichte zumindest nach der derzeitigen Rechtslage darüber hinaus die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Auf diese Weise wird das Unwerturteil, welches gegen die Betroffenen verhängt worden ist, z.B. Nazi- oder Kriegsverbrecher gewesen zu sein, aufrecht erhalten.

 

II.           Grenzen der Gestaltungsfreiheit der BRD bei der Wiedergutmachung der vermögensrechtlichen Folgen einer politischen Verfolgung

 

Diese Rechtsprechung, insbesondere die Weigerung deutscher Organe, die Betroffenen, die sich nichts haben zu Schulden kommen lassen, von dem auf ihnen lastenden Makel zu rehabilitieren und die vermögensrechtlichen Folgen adäquat wiedergutzumachen, ist grob völkerrechtswidrig.

 

Alle Staaten sind an den durch Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechts­grundsätze geschützten Kernbestand der Menschenrechte gebunden. Die BRD hat offenbar erkannt, dass eine moralische Rehabilitierung der Betroffenen allein zur Wiedergutmachung der noch fortbestehenden Folgen einer politischen Verfolgung nicht ausreicht, so dass sie das EALG erlassen hat. Mit dem Erlass dieses Gesetzes hat sie ihren völkerrechtlichen Pflichten als Staatenrechtsnachfolgerin der SBZ/DDR bei weitem nicht genügt.

 

Niemals umstritten war bislang, dass der Staat, der die Rechtsnachfolge eines unter­gegangenen Staates antritt („Staatensukzession“), Entschädigung für unter der Herr­schaft des Vorgängerstaates erlittenes Unrecht in Form von politisch bedingten Vermögenseinziehungen zu leisten hat[14]. Das sollte z.B. mit den Unrechtsbereinigungsgeset­zen VwRehaG, StrRehaG und BerRehaG zum Ausdruck gebracht werden[15]. In einem von Prof. Ress, dem von Deutschland an den EMRK abgeordneten Richter, der in der für uns zuständigen Dritten Sektion tätig ist, im Namen des Institut de Droit International im Jahr 2001 vorgelegten Entwurf einer Konvention „State Succession in Matters of Property and Debts“ spiegelt sich die im Völkerrecht allgemein verankerte Meinung wieder, dass sich kein Staat an den vermögensrechtlichen Folgen von Unrechtsakten bereichern dürfe[16].

 

Nun versucht die BRD allerdings den Vorwurf, dass sie sich an dem übernommenen Vermögen bereichern wolle, dadurch zu entkräften, dass sie behauptet, dieses Vermögen diene dazu, auch andere Unrechtsakte der SBZ/DDR wiedergutzumachen, wozu sie aus sozialstaatlichen Grundsätzen verpflichtet sei, nach dem Grundsatz: „Die Opfer entschädigen die Opfer“. Es besteht indessen keine Berechtigung und Verpflichtung, die Erlöse aus der Veräußerung dieses durch schweres, Menschenrechte verletzendes Unrecht der Rechtsvorgängerin SBZ/DDR erworbenen Vermögens in einen Fonds abzuführen, aus welchem dann alle Opfer staatlichen Unrechts zu befriedigen seien[17]. Dieses Konkursmodell hat Herzog als vom Gesetzgeber gewollt dargestellt[18]. Dieser Vergleich liegt aber deswegen neben der Sache, weil die BRD nicht für alles vom Vorgängerstaat SBZ/DDR begangene Unrecht schadenersatz- oder entschädigungspflichtig ist. Der Gebietsnachfolger haftet grundsätzlich nicht für Verbindlichkeiten, die auf einem völkerrechtswidrigen Verhalten des Vorgängerstaates beruhen, da die daraus resultierenden Ansprüche höchstpersönlicher Natur sind und deshalb allein den Vorgängerstaat verpflichten. Die BRD hat im Einigungsvertrag eine solche Verpflichtung auch nicht etwa begründet. Zu korrigieren im Sinne eines Bereicherungsausgleichs waren lediglich die vermögensrechtlichen Folgen von Unrechtsakten, die zu einer Bereicherung des Gebietsnachfolgers geführt haben[19], gemäß dem bereits zitierten völkerrechtlich anerkannten Grundsatz „transit res cum onere suo“[20].   

 

Deswegen hatten entgegen dem BVerfG und der Bundesregierung die Betroffenen ein unter dem Schutz des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK stehendes Recht entweder auf Rückgabe der von der BRD im Zusammenhang mit der Übernahme des Finanzvermögens der DDR übernommenen Vermögenswerte, weil der Gebietsvorgänger die betreffenden Gegenstände durch Unrechtsmaßnahmen erworben hat, jedenfalls aber ein eigentumsähnliches schutzwürdiges Recht auf Zahlung einer äquivalenten Entschädigung, die sich nach dem ungeschmälerten heutigen Verkehrswert zu richten hat. Wenn die BRD dieses Vermögen dazu verwenden will, aus Billigkeitsgesichtspunkten eingegangene Verbindlichkeiten zu befriedigen, die nicht im Zusammenhang mit den nämlichen Vermögensgegenständen stehen, so darf dies nicht zu Lasten derjenigen geschehen, die einen Anspruch auf Naturalrestitution bzw. Entschädigung haben.

 

Tappert, der maßgeblich im Bundesministerium der Justiz an der Ausarbeitung des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) beteiligt gewesen ist, bestreitet offenbar nicht, dass die BRD zur Restitution von bzw. Entschädigung für Vermögenswerte verpflichtet ist, welche dieser auf Grund der Übernahme des Finanzvermögens der DDR gem. Art. 22 des Einigungsvertrages zugeflossen sind, meint aber, dass derartige Restitutions- und Entschädigungsleistungen das Recht zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) sowie die Regelungen des Einigungsvertrages über das Vermögen der Parteien und Massenorganisationen vorsehen[21]. Nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG sind aber die Opfer der Vermögenseinziehungen während der sowjetischen Besatzungszeit ausdrücklich von Restitution und nach dem ALG von einer fairen Entschädigung ausgeschlossen.

  

Die BRD verletzt also nicht nur das Eigentumsrecht aus Art. 1 des Ersten Zusatz­protokolls zur EMRK, sondern auch Art. 14 EMRK, wenn es den Opfern einer politi­schen Verfolgung wegen der in diesem Zusammenhang erlittenen Vermögensschä­den eine völlig unzureichende Ausgleichsleistung zugesteht und dies mit fiskalpoli­tischen Zwängen begründet.

 

D.        Ausblick

 

Der EGMR wird nun nach Eingang der beiden Repliken über die Zulässigkeit der Beschwerden entscheiden, ggf. eine mündliche Verhandlung anberaumen, die aber aus meiner Sicht entbehrlich ist, da der gesamte entscheidungserhebliche Sachverhalt zwischen den Verfahrensparteien unstreitig ist.

 

Würden die Beschwerden für zulässig erachtet, so wird aller Voraussicht nach zunächst den Parteien die Gelegenheit gegeben, die Höhe der zu zahlenden Entschädigung außergerichtlich auszuhandeln. Schlägt dies fehl, so würde der EGMR nach billigem Ermessen die Höhe des Verkehrswertes der zu entschädigenden Vermögenswerte festlegen, ggf. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, wahrscheinlich aber durch Bestimmung eines durch Multiplikation des letzten Einheitswertes mit einem Faktor zwischen drei und zehn ermittelten Verkehrswertes. Das aber ist zur Zeit noch Zukunftsmusik.



[1] BVerfG, NJW 1991, 1597 ff –Bodenre­form-Urteil-; VIZ 1996, 325 ff –Bodenreform-Beschluss-

[2] vgl. Fullbrecht u.a. vs. D, von Rigal vs. D und Heuer vs. D

[3] Verdross/Zemanek, Lehrbuch des Völkerrechts, 4. Aufl. 1959, S. 199

[4] Delbrück, aaO., S. 183; Verdross/Zemanek aaO., S. 199; Ipsen, Völkerrecht, 3. Aufl. 1990, § 25 Rn 23

[5] BVerwG, VIZ 2002, 461

[6] Az.: 1 BvR 996/02

[7] BVerfG, VIZ 2001, 16

[8] Dies folgt aus § 31 Abs. 1 BVerfGG: Urteile des BVerfG haben Gesetzescharakter, soweit durch sie die Verfassungsmäßigkeit oder Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes festgestellt wird

[9] „legitimate expectation“

[10] die sog. „bezüglichen Schulden“

[11] Delbrück in: Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 179

[12] Arndt, SJZ 1948, Sp. 145

[13] BVerfG, VIZ 2001, 228, 230 r.Sp. mwN

[14] Fastenrath, in: Fastenrath/Schweisfurth/Ebenroth, Das Recht der Staatensukzession (The Law of State Succession), 1995, S. 26 mwN.

[15] Fastenrath, aaO

[16]unjust enrichment shall be avoided“, vgl. Nr. 8 Abs. 3, Nr. 13 Abs. 2 des Konventionsentwurfs

[17] „apportionment of property and debts“

[18] vgl. Herzog, in: Burmeister u.a. – Hrsg. -, Germania restituta, Köln u.a. 1993, S. 165f

[19] Verdross/Simma, Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984, § 1017; Restatement (Third) of the Foreign Relations Law, 1987, § 209 comment g und note 7

[20] Delbrück in: Dahm/Delbrück/Wolfrum, Völkerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 1989, S. 179

[21] Tappert, Die Wiedergutmachung von Staatsunrecht der SBZ/DDR durch die Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung, 1995, S. 80 f