Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 01.10.2003
LG Leipzig: Bodenreformopfer waren nicht das Opfer von Strafmaßnahmen

In einer jüngst ergangenen Entscheidung hat sich das Landgericht entgegen dem, was die Bundesregierung schon Anfang der fünfziger Jahre festgestellt hat und war von Schmidt-Jortzig, Maurer und Kimminich in den neunziger Jahren wieder aufgegriffen worden ist, ohne jegliche Begründung ohne ohne eine auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit den zahlreich vorgelegten historischen Dokumenten, als juristische "Weisheit" zum Besten gegeben, die Bodenreformopfer seien nicht etwa das Opfer einer strafrechtlichen Verfolgung gewesen, sondern es habe sich dabei um rein administrative Maßnahmen gehandelt. Nun also ist das OLG Dresden gefragt, welches in der Vergangenheit durchaus beachtliche, mutige und folgerichtig vom Bundesministerium der Justiz kritisierte Entscheidungen erlassen hat.

Die Gretchenfrage lautet also: Waren die Opfer der Boden- und Industriereform das Opfer einer strafrechtlichen Verfolgung gewesen? Dass sie politisch verfolgt worden sind, ist dabei kein Thema.

Der Strafcharakter hätte sich dem Landgericht geradezu aufdrängen müssen, wenn sich die Kammer Gedanken um den Begriff der Strafe gemacht hätte, was für eine Strafkammer eigentlich eine Selbstverständlichkeit sein sollte. Strafe ist die missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein schuldhaftes Verhalten . Mit ihr wird dem Täter ein Rechtsverstoß vorgehalten und zum Vorwurf gemacht . Kennzeichen von Strafe ist der unmittelbare, wertende Zugriff auf die Persönlichkeit, der in der Missbilligung von Schuld liegt. Dieser missbilligende Zugriff auf die Persönlichkeit unterscheidet Strafe grundlegend von anderen staatlichen Eingriffen . In den Anträgen hat mein Mandant sehr genau zum Ausdruck gebracht, worin er den missbilligenden Zugriff in seine und die Persönlichkeit seines verstorbenen Vaters sieht. Wären die inkriminierten Maßnahmen der Kreisbodenkommission tatsächlich – wie dies das Landgericht in seiner unreflektierten Einschätzung meint – rein administrativen Charakters gewesen, so wären sie nicht in missbilligender Absicht vorgenommen und von meinem Mandanten auch nicht so verstanden worden . Mit seiner Antragstellung hat mein Mandant indessen sehr genau zum Ausdruck gebracht, worin er den hoheitlichen missbilligenden Eingriff in seine sowie die Persönlichkeit seines verstorbenen Vaters sieht.

Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht nach den Ausführungen des BVerfG dann, wenn die Betroffenen nicht lediglich eine Eigentumsentziehung erlitten haben; sondern die Eigentumsentziehung muss Bestandteil eines weit größeren Unrechts gewesen sein, nämlich vorrangig einen Eingriff in die „Freiheitssphäre“ des Betroffenen bedeutet haben, zu verstehen nach den vorstehenden Ausführungen als hoheitlicher missbilligender Zugriff auf die Persönlichkeit. Das besagt demnach nicht, dass die Betroffenen in jedem Einzelfall gleichzeitig verhaftet, also in ihrer physischen Freiheit eingeschränkt worden sein mussten; sondern entscheidend ist, ob gegen die Betroffenen ein „sozial-ethisches Unwerturteil“ verhängt worden ist, durch welches sie aus der so-zialen Friedensordnung ausgegrenzt worden sind. Solche Maßnahmen sieht aber das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung als strafrechtliche Maßnahmen an und nicht als verwaltungsrechtliche Maßnahmen an .

Nach unserem bisherigen Rechtsverständnis, welches sich an einen klassischen Rechtsstaat orientiert, haben wir bislang die damals verhängten Maßnahmen allein deshalb nicht als solche strafrechtlichen Charakters angesehen, weil die wenigsten der Betroffenen strafgerichtlich oder von einem klassischen Organ der Strafrechtspflege (Staatsanwaltschaft, Polizei als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft) verfolgt worden sind, sondern von der Exekutive, und zwar den Kreisbodenkommissionen bzw. den Kommissionen für Beschlagnahme und Sequestration. Das hatte seinen politischen Grund: In der SBZ/DDR hat sich das politische System vorzugsweise politisch willfähriger Sonderrepressionsorgane bedient, die sie in ihren Machtapparat integriert haben, um missliebige Bürger aus der sozialen Friedensordnung auszugrenzen, aus ihrer Heimat zu vertreiben, wirtschaftlich und beruflich zu vernichten und ggf. auch ihrer Freiheit oder sogar ihres Lebens zu berauben. Da es sich hierbei um Maßnahmen der Exekutive und nicht um Gerichte gehandelt hat, lag es bei unserem Rechtsverständnis, dass repressive Maßnahmen den Gerichten vorbehalten sind , zunächst einmal nahe, die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zu versuchen. Nun erfasst das StrRehaG gem. § 1 Abs. 5 aber auch behördliches Handeln, wenn dieses strafrechtlichen Charakter gehabt hat. In der Regierungsbegründung heißt es dazu :

„Die Vorschrift trägt … dem Umstand Rechnung, dass in der ehemaligen DDR (Anm. von mir: nichts anderes gilt für die ehemalige SBZ) auch außerhalb eines förmlichen Strafverfahrens politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen strafrechtlichen Charakters vorgekommen sind, die rehabilitierungswürdiges Unrecht darstellen“.

Wenn ich wüsste, dass die Staatsanwaltschaften unabhängig wären, so würde ich nicht zögern, wegen dieses ungeheuerlichen Fehlverhaltens der Rehabilitierungskammer, deren Vorsitzender der Präsident des Landgerichts ist, Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstatten. Aber wir stehen nun einmal einer "Allianz des Schweigens" gegenüber. Warten wir also ab, was das OLG Dresden zu diesem Fall meint. Die werden meines Erachtens erst dann entscheiden, wenn Signale aus Straßburg kommen. Der Präsident des Landgerichts Leipzig kann nach seiner "überzeugend" zum Ausdruck gebrachten political correctness auf weitere Karrieresprünge hoffen. Vielleicht wird ja irgendwann einmal der Posten des Justizministers vakant!

Datum   siehe auch: Verweise
01.10.2003 Beschluss des LG Leipzig vom 21.08.2003  
       
       
       
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