Gerhard Heeren
Archiv
Von Dr. Thomas Gertner - 03.02.2003
Derzeitige rechtliche Situation bei den SBZ-Opfern

Bei der Wiedergutmachung der Opfer politischer Verfolgung während der SBZ deutet sich an, dass die über Jahre erstarrten Fronten langsam Risse zu zeigen beginnen. Es besteht Hoffnung, dass die Opfer mit internationaler Hilfe eine Wiedergutmachung des Unrechts erreichen können, die ihnen das EALG nicht gewährt. Während die Wiedergutmachung vor dem EGMR aber nur auf eine Entschädigung in Höhe des heutigen Verkehrswertes der entzogenen Liegenschaften gerichtet ist, ist über den Rechtsbehelf der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung die Rückgabe der noch in Staatshand befindlichen Vermögenswerte erreichbar.

1. Beschwerden zum EGMR in Straßburg

Am 30.05.2002 hat der EGMR beschlossen, 47 unserer eingereichten Beschwerden der BRD zur Stellungnahme bis zum 07.10.2002 zuzustellen. Nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag hat die BRD die Erwiderung am 08.11.2002 vorgelegt und mich aufgefordert, die Replik bis spätestens 08.01.2003 einzureichen. Dies ist jetzt geschehen.

Gerügt wurde in diesen Beschwerden, dass die BRD mit den unzureichenden Regelungen des EALG das Eigentumsrecht sowie das Diskriminierungsverbot verletzt hat. In den Beschwerden haben wir nachgewiesen, dass die Betroffenen, wenn die BRD mit der DDR keine entsprechenden Regelungen im Einigungsvertrag getroffen hätten, vor den Zivilgerichten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung bzw. Herausgabe gehabt hätten, weil die Enteignungen im Falle der Bodenreform mangels Zuordnung der Vermögenswerte zu einem neuen Rechtsträger auf einer gesetzlichen Grundlage nicht zum Eigentumsverlust geführt haben bzw. in allen Fällen die Vermögensentziehungen wegen Verstoßes gegen die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom Besatzungsrecht nicht getragen worden sind. Wenn Enteignungen bereits vom internen Recht des enteignenden Staates nicht getragen werden, bestand kein Anspruch auf Anerkennung dieser Akte. Es stand zwar der BRD frei, diese Akte zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR de jure oder de facto anzuerkennen; aber in dieser zumindest faktischen Anerkennung der Vermögensentziehungen lag eine erneute Enteignung durch die BRD, die auf diese Weise eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition der Betroffenen im Jahr 1990 – unter der Geltung der Europäischen Menschenrechtskonvention – vernichtet hat, ohne hierfür eine angemessene Entschädigung zahlen zu wollen.

Es stellt sich aber nun die Frage, ob die BRD diese Akte überhaupt anerkennen durfte; denn diese Vermögensentziehungen waren nicht lediglich Enteignungen oder Konfiskationen; sondern sie stellen sich als Folgemaßnahmen einer politischen Verfolgung dar. Die politische Verfolgung äußert sich nicht in einer bloßen Vermögensentziehung, weil solche Maßnahmen auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich denkbar sind, sondern in anderen Maßnahmen, nämlich


• die Vertreibung der Betroffenen aus ihren Wohnsitzen,
• die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage – nicht zu verwechseln mit der Konfiskation eines bestimmten Vermögensgegenstandes, die nicht notwendigerweise Existenz vernichtend sein muss -,
• die Stigmatisierung der Betroffenen, die sich aus Art. 1 der jeweiligen Bodenreform-Verordnungen sowie aus dem SMAD-Befehl Nr. 64 ergibt; hierin liegt eine unmenschliche und damit erniedrigende Behandlung.

Ich habe hier, sachverständig beraten durch Prof. Doehring, emeritierter Professor für Völkerrecht an der Universität Heidelberg, den Sachvortrag ergänzt und dem EGMR dezidiert dargelegt, dass die Geschädigten nicht „Enteignungsopfer“ waren, sondern Opfer einer politischen Verfolgung, deren Ausprägung ich oben dargestellt haben. Das verbessert die Erfolgsaussichten der Beschwerden erheblich. Es ist schon seit 7 Jahrhunderten anerkanntes Recht, dass der Staatenrechtsnachfolger (BRD) verpflichtet ist, politische Verfolgungen, die sein Rechtsvorgänger (deutsche Behörden in der SBZ) begangen hat, wiedergutzumachen, entweder durch Rückgabe der in seiner Hand befindlichen Vermögenswerte oder durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Osteuropäische Staaten wie Polen, Tschechien und Rumänien sind in diesem Sinne bereits wegen ihrer Weigerung, die Folgen der in der kommunistischen Herrschaft als Folge der politischen Verfolgung vorgenommenen Vermögensentziehungen durch Rückgabe oder Zahlung einer gerechten Entschädigung wiedergutzumachen, zu empfindlich hohen Entschädigungsleistungen verurteilt worden.

Eine solche Beschwerde kann auch jetzt noch von jedem Betroffenen, der eine Entschädigungs- oder Ausgleichsleistung nach dem EALG zu erwarten hat, eingelegt werden. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen das EALG, sondern die konkreten Auswirkungen, die dieses Gesetz für den Einzelnen hat. Auf der Grundlage des EALG, dessen Anwendung für Behörden und Gerichte auf Grund des BVerfG-Urteils vom 22.11.2000 verbindlich ist, haben die Vermögensämter zu überprüfen, in welcher Höhe den Betroffenen Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungen zustehen. Teilweise sind auch bereits Leistungsbescheide ergangen. Der EGMR mutet es den Betroffenen nicht zu, offensichtlich sinnlose Rechtsmittel gegen die in den meisten Fällen noch nicht ergangenen Leistungsbescheide nach dem EALG einzulegen. Es ist also noch nicht einmal erforderlich, den Bescheid abzuwarten, der u.U. noch Jahre auf sich warten lassen kann, wenn absehbar ist, dass die Entschädigungs- oder Aus-gleichsleistung in jedem Fall viel zu gering ausfallen wird. Die Beschwerdefrist läuft sechs Monate nach Bestandskraft des von den Vermögensämtern erlassenen Leistungsbescheides ab.

2. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung: Mit modifizierten Anträgen ans Ziel

Die jüngsten Entscheidungen des 3. Senates des BVerwG unter dem Vorsitz von Herrn Prof. Driehaus haben die Betroffenen zwar zu Recht enttäuscht. Langsam ge-winnen wir aber nun Klarheit darüber, was wir wegen der nicht gerade gelungenen und verklausulierten Fassung des VwRehaG und der alles andere als gelungenen Kommentierungen wahrscheinlich übersehen haben.

Gegenstand der Rehabilitierungsentscheidung der Behörden kann nicht die Wegnahme von Vermögenswerten sein – so die Begründung der ablehnenden Entscheidungen des BVerwG -, sondern die Verletzung der Menschenwürde, die sich darin äußert, dass im Zuge der politischen Verfolgung in Leib, Leben, Recht auf Heimat und Recht auf Freizügigkeit sowie die wirtschaftliche Existenz der Betroffenen eingegriffen worden ist. Konkret wurde die Menschenwürde auf folgende Weise verletzt:

• durch die Verhängung eines Unwerturteils über die Betroffenen, deren Verwirkung sämtlicher Grundrechte damit gerechtfertigt worden ist, die Betroffenen seien Kriegs- oder Naziverbrecher, ohne dass die Betroffenen auch nur wegen eines Verbrechens, welches nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 für strafbar erklärt worden ist, angeklagt, geschweige denn verurteilt worden sind, obgleich ein solcher Schutz vor Bestrafungsmaßnahmen nach der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945 verfassungsähnlich garantiert worden ist; dieses Unwerturteil ist die Rechtsgrundlage für die Vermögenseinziehung gewesen; wird sie aufgehoben, müssen auch die vermögensrechtlichen Folgen durch Rückgabe in natura wiedergutgemacht werden;
• durch die Anordnung der Vertreibung aus Haus und Hof mit Kreisverweis; der Kreisverweis ist niemals formell aufgehoben worden; es drohen lediglich keine strafrechtlichen Konsequenzen mehr für den Fall der Nichtbefolgung.

Folgerichtig muss der Antrag auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung darauf gerichtet sein, diese Verwaltungsakte, welche die causa für die Wegnahmeentscheidung gewesen waren, aufzuheben. Es ist kaum vorstellbar, dass sich das BVerwG und das BVerfG wagen, die Rehabilitierung wegen dieser die Menschenwürde der Betroffenen verletzenden Akte zu verweigern, zumal in der Kohl-Jelzin-Erklärung auch die BRD gegenüber der Russischen Föderation die Verpflichtung eingegangen ist, allen Bürgern in einem justizförmigen Verfahren die Rehabilitierung zu ermöglichen, wenn diese das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen waren. Hätten die Betroffenen keinen Vermögensschaden erlitten, wäre die verwaltungsrechtliche Rehabi-litierung problemlos gem. § 1 a VwRehaG möglich, und ich hätte auch nicht die ge-ringsten Bedenken dagegen, dass die Betroffenen oder ihre Angehörigen rehabilitiert würden, weil es in diesem Fall den Staat nichts kostet; man stellt in fiskalpolitisch neutraler Weise den Rechtsfrieden wieder her.

Indessen ist den Betroffenen im Gefolge ihrer politischen Verfolgung ihr Eigentum im wahrsten Sinne des Wortes geraubt worden, so dass sie einen Vermögensschaden erlitten haben. Würde man die Betroffenen bei einer solchen Sachverhaltskonstellation rehabilitieren, zwänge Art. 1 GG die Behörden, dass dann im Wege der Wieder-gutmachung auch die noch in Staatshand befindlichen Liegenschaften zurückzugeben wären. Was tun, wenn man dies unter allen Umständen verhindern will? Das hat nun zur Folge, dass die eigentlich rehabilitierungsfähigen und- würdigen Maßnahmen der deutschen Behörden nicht rehabilitiert werden dürfen mit der nicht ausgesprochenen Begründung:

"Wir können euch nicht rehabilitieren, weil wir euch dann eure in Staatshand befindlichen Vermögenswerte zurückgeben müssten."

Weil die Gerichte und Behörden natürlich genau wissen, dass ihnen mit einer solchen offensichtlich verfassungswidrigen, weil die Menschenwürde verletzende Be-gründung Ungemach spätestens in Straßburg droht, erklärt das BVerwG den Rechtssuchenden, die sich bislang auch leider nicht mit der notwendigen Klarheit ausgedrückt haben - Wofür hat man schließlich dieses Gesetz so verwirrend gefasst? -, sie begehrten die Rehabilitierung wegen einer Wegnahmeentscheidung. Wenn dies tatsächlich das Ziel gewesen wäre, wäre die Begründung formaljuristisch in Ordnung, denn die Wegnahmeentscheidung der deutschen Behörde, die auch in einem Rechts-staat denkbar ist, verletzt nicht die in Art. 1 GG garantierte Menschenwürde, die auch durch ein verfassungsänderndes Gesetz nicht eingeschränkt werden kann (Art. 79 Abs. 3 GG), sondern nur das Eigentum. Art. 143 Abs. 3 GG schränkt das Grundprinzip der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dahingehend ein, dass die Enteignungen aus besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage als nicht mehr restitutionspflichtig erklärt werden . Mit der Verletzung des Eigentumsrechts allein werden Sie nichts erreichen. Sie müssen eine Verletzung der Menschenwürde darlegen.

Wir dürfen uns allerdings nicht selbst unsere Fallgrube graben, indem wir (ich eingeschlossen) - wie in der Vergangenheit - beantragen,

die Enteignung des x von seinen Liegenschaften in y aufzuheben oder

die Einziehung des Vermögens des Herrn x als Folge seiner politischen Verfol-gung aufzuheben.

Aufzuheben ist primär das gegen die Betroffenen verhängte Unwerturteil und ferner die Anordnung der Vertreibung von Haus und Hof, die auf Grund des Kreisverweises Dauerwirkungen – formaljuristisch bis in die heutige Zeit (!) – entfaltet. Ändert man die Anträge in diesem Sinne, so zwingt man die Behörden und Gerichte, ihre „rechtsstaatliche Deckung“ zu verlassen.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis