Gerhard Heeren
Archiv
Von Dr. Thomas Gertner - 10.06.2003
Rehabilitierung nur dann, wenn es den Staat nichts kostet!

Mit urlaubsbedingter Verspätung will ich auf die berechtigte Frage von Klaus antworten, der sich zu Recht darüber wundert, dass die Tochter eines Gutsbesitzers, der zusammen mit seinen Familienangehörigen 1945 von Haus und Hof vertrieben worden ist, wegen ihrer politisch bedingten Vertreibung moralisch rehabilitiert worden ist, und zwar gem. § 1 a VwRehaG, geschehen durch das Regierungspräsidium Halle.

Die Tochter ist das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen, die sich in ihrem Falle in der Vertreibung aus ihrem Elternhaus geäußert hat. In ihrem Fall hat dies aber keine Folgen ausgelöst; denn sie war ja 1945 nicht als Eigentümerin des Gutsbetriebes im Grundbuch eingetragen gewesen. Ihre Rehabilitierung erfolgte nach § 1 a VwRehaG als sog. moralische Rehabilitierung, die keine noch fortbestehenden Folgen ausgelöst hat.

Was wäre nun geschehen, wenn die Betroffene auch die Rehabilitierung ihres Herrn Vaters beantragt hätte? Auch dieser ist von Haus und Hof vertrieben worden. Zusätzlich wurde er noch als "Nazi- und Kriegsverbrecher" verunglimpft. Die verblüffende Antwort lautet des BVerwG in dem Verfahren 3 B 167.02 lautet sinngemäß: Der Vater wäre nicht rehabilitiert worden - wenn seine Tochter den entsprechenden Antrag gestellt hätte -, auch wenn auch er und dies noch intensiver als seine Tochter politisch verfolgt worden ist. Die moralische Rehabilitierung nach § 1 a VwRehaG scheidet in seinem Fall aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass die politische Verfolgung keine heute noch andauernden Folgen aufweist. Da aber die Folgen der mit der politischen Verfolgung einhergehenden, ihr dienenden Vermögensentziehung noch andauern, kommt hier nur eine Rehabilitierung nach § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG in Frage. Da aber diese Rehabilitierung die Rückgabe der seinerzeit eingezogenen Vermögenswerte nach Maßgabe der Vorschriften des VermG zur Folge hätte (§ 7 Abs. 1 VwRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG), das BVerwG aber irrigerweise ein Rückgabeverbot annimmt, folgt aus dem Rückgabeverbot ein Rehabilitierungsverbot; denn die zwingende Folge der Rehabilitierung wäre ja die Rehabilitierung.

Gegen diese Entscheidung habe ich nur deshalb nicht Verfassungsbeschwerde einlegen können, weil es nicht möglich war, die eigene Rehabilitierung wegen der Vertreibung mit Folgeansprüchen zu verknüpfen, die von der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung des Vaters abhängen. Hier wird es nötig sein, die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung auch des verstorbenen Vaters zu beantragen. In den anderen drei Verfahren, die durch das BVerwG mit den Beschlüssen vom 14.04.2003 beendet worden sind, habe ich Verfassungsbeschwerde eingelegt. Die Az. lauten:

1 BvR 1052/03 (Az. des Ausgangsverfahrens beim BVerwG: 3 B 150.02),
1 BvR 1056/03 (Az. des Ausgangsverfahrens beim BVerwG: 3 B 141.02),
1 BvR 1057/03 (Az. des Ausgangsverfahrens beim BVerwG: 3 B 175.02).

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis