Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 14.02.2003
Rechtsblüten aus Schwerin

Der Präsident des VG Schwerin hat an mich am 10.02.2003 folgende Verfügung in einer Rehabilitierungssache übermittelt, die ich kommentarlos zitiere:

"in der o.g.Verwaltungssache gibt Ihr Schriftsatz vom 05.02.2003 Anlass zu dem Hinweis, dass die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR mitsamt den damit in Zusammenhang stehenden Eingriffen in Vermögenswerte vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 VwRehaG als rechtsstaatswidrig definiert worden sind. Solches ist für die Entziehung von Eigentum und Besitz im Rahmen der Bodenreform mitsamt den damit in Zusammenhang stehenden Begleitmaßnahmen (z.B. Kreisverbote) nicht geschehen. Im übrigen dürften sich die Ziele der Bodenreform (Vergesellschaftung insbesondere von "Großgrundbesitz") wesentlich von denjenigen der Zwangsaussiedlungen "unzuverlässiger Personen" aus dem Grenzgebiet unterschieden haben. Das von Ihnen zieriete Urteil der Kammer vom 26.11.1997 - 1 A 342/95 - (VIZ 1998, 345) dürfte daher für Fälle der Bodenreform wenig hergeben."

Auszug aus dem SMAD-Befehl Nr. 35 über die Auflösung der Entnazifizierungskommission:

"... Den Inspiratoren des deutschen Faschismus und Militarismus - den Magnaten des Finanzkapitals und der Monopole, Junkern und Gutsbesitzern, Kriegsschiebern und prominenten Persönlichkeiten des Hitlerregimes - wurden in der Sowjetischen Besatzungszone alle politischen und wirtschaftlichen Positionen und Vorrechte entzogen. Die Fabriken und Werke, Bergwerke und Kohlengruben, Banken und Kreditanstalten der faschistischen und Kriegsverbrecher gingen in den Besitz des Volkes und der Boden in den Privatbesitz der Bauern über. In der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands wurde eine feste Grundlage einer antifaschistischen demokratischen Ordnung geschaffen." Anmerkung: die Bodenreform diente also der Eliminierung der Junker und Großgrundbesitzer, die als Inspiratoren des deutschen Faschismus und Militarismus dargestellt worden sind. Das ist keine Vergesellschaftung; denn hierzu hätte man die Betroffenen nicht in ihrer Menschenwürde verletzen müssen.

Auszug aus der Kommentierung von Wimmer zum VwRehaG (§ 1 Randnr. 210):

"Als einzige Gruppe der von rechtsstaatswidrigen Maßnahmen Betroffenen erfahren die Zwangsausgesiedelten in § 1 Abs. 3 VwRehaG eine besondere Hervorhebung. Dies ist nicht darauf zurückzuführen, dass das gegenüber den Zwangsausgesiedelten begangene Unrecht deutlich schwerer gewesen wäre als das, was andere Betroffene zu ertragen hatten. Die ausdrückliche Erwähnung liegt vielmehr darin begründet, dass diese eine weitgehend homogene Gruppe mit etwa übereinstimmendem Verfolgungsschicksal darstellen. Die rechtstatsächlichen Untersuchungen haben keine zweite qualitativ und quantitativ vergleichbare Gruppe ergeben, die ebenfalls hätte als Regelfall benannt werden können." Anmerkung: wenn die Zwangsausgesiedelten aus dem Grenzgebiet der früheren DDR nur eine besonders hervorgehobene Fallgruppe darstellen, hindert dies die Gerichte nicht daran, in rechtstatsächlicher Hinsicht zu überprüfen, ob auch die ebenfalls zwangsausgesiedelten Bodenreformopfer das Opfer einer rechtsstaatswidrigen politischen Verfolgung gewesen sind.

Jetzt sind wir endlich in der Phase der Geschichtsaufbereitung, die uns die Gerichte bislang mit formaljuristischen Argumenten verweigert haben. Die Auffassung des Präsidenten des VG Schwerin dürfte indessen eine politisch motivierte Einzelmeinung bleiben, die uns nicht entscheidend beunruhigen dürfte, zumal diese Kammer mit Ablauf des Februar 2003 für diese politisch offenbar hochbrisante Materie nicht mehr zuständig ist. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 09.01.2001 die Rechtsauffassung des VG Dresden in dessen Beschluss vom 14.12.1999 bestätigt, dass die Enteignungen im Rahmen der Boden- und Industriereform der politischen Verfolgung dienten. Wenn sich der Präsident eines Verwaltungsgerichts zu einer solchen Geschichtsklitterung hinreißen lässt, ist unsere Rechtsposition offenbar jetzt deutlich besser als noch im letzten Jahr. Der Diskussion, ob der Betroffene das Opfer einer politischen Verfolgung gewesen ist, konnte Herr Prof. Driehaus in der Sitzung vom 21.02.2002 vor dem 3. Senat des BVerwG noch ausweichen mit dem Hinweis, über die politische Verfolgung diskutiere er nicht, weil diese nicht Streitgegenstand sei (sondern die Wegnahmeentscheidung!).

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