Gerhard Heeren
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Von Dr. Thomas Gertner - 16.10.2003
Hinweis auf ARE-Veranstaltung in Borken/Hessen am 22.11.2003

Ich werde im Rahmen der ARE-Veranstaltung im Borken/Hessen am 22.11.2003 zu den Fragen Stellung nehmen und die Antworten darauf erläutern.

Oliver hat die Problematik genau erkannt. Es kommt auf die Rechtslage an, wie sie sich eine "juristische Sekunde" zwischen dem Beitritt der DDR zur BRD und dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages und der ihn umsetzenden Gesetze dargestellt hat. Ohne den Einigungsvertrag und die unseeligen Gesetze hätten alle SBZ-Verfolgungsopfer einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB gehabt; denn derartige Vermögenseinziehungen werden von einem Rechtsstaat nicht anerkannt (Art. 6 EGBGB). Daran hatte man sich, wie Oliver ebenfalls richtig bemerkt, noch gehalten, als im Jahre 1988 nach einem Gebietstausch ein dem früheren Wertheim-Konzern gehörende Grundstück im sog. Lenné-Dreieck anstandslos zurückgegeben worden. So weit ich dies weiß, hat der West-Berliner Senat als vorübergehender Eigentümer kraft des Rechtsscheins der Grundbucheintragung "Eigentum des Volkes" einer Grundbuchberichtigung zugestimmt; ein Prozess vor dem Landgericht Berlin wäre für ihn damals aussichtslos gewesen, als es das VermG mit der Sperrklausel des § 1 Abs. 8 lit. a VermG noch nicht gegeben hat.

Deswegen kommt es nach meinem Dafürhalten nicht entscheidend darauf an, ob es eine sowjetische Vorbedingung gegeben hat oder nicht. Entscheidend für den Gerichtshof ist, welche Rechtslage zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur BRD grundsätzlich bestanden hat und in wie weit sich die Rechtslage in Folge des Einigungsvertrages und der korrespondierenden Gesetze verändert hat. Nach meiner telefonischen Rückfrage bei der Geschäftsstelle der 3. Sektion habe ich den Eindruck gewonnen, als ob den Gerichtshof die Begleitumstände, also die Geschichte der "Gemeinsamen Erklärung" nicht interessieren. Da bleibt er seiner Linie treu; denn die Gemeinsame Erklärung darf der Gerichtshof nicht daraufhin überprüfen, ob die Zustimmung des Bundestages zu der in den Einigungsvertrag eingebundenen Erklärung durch "gewisse Kreise" in der Politik erschlichen worden ist oder nicht. Der Gerichtshof wird auch nicht die beiden Bodenreform-Entscheidungen des BVerfG vom 23.04.1991 und vom 18.04.1996 nachvollziehen, sondern daraus nur die Schlussfolgerung ziehen, dass der Bundesgesetzgeber in ein noch bestehendes "nudum ius" (Definition von Roman Herzog: gemeint ist eine Rechtsposition ohne wirtschaftlichen Wert) eingegriffen und dieses vernichtet hätte, sofern wir ihn davon überzeugen können, dass ein solches noch bestanden hat (eine für uns eher leichtere Übung, wie Oliver dies richtig sieht). Eigentlich steht alles, was man dazu wissen muss, in den Großkommentaren zum BGB geschrieben (vgl. Art. 6 EGBGB).

Die Problematik also kurz gefasst: Wenn die damaligen Vermögenseinziehungen auf der Grundlage des damals geltenden Gesetzes zum Eigentumsverlust geführt hätten (bei den Vermögenseinziehungen im Zuge der Bodenreform war dies niemals der Fall gewesen, weil nirgendwo geregelt ist, dass die betroffenen Liegenschaften in Volkseigentum überführt werden) und die BRD zum Zeitpunkt des Beitritts der DDR zur BRD diesen Vermögenseinziehungen die Anerkennung nicht hätte versagen dürfen (z.B. musste sie Enteignungen anerkennen, die in der DDR gegen Zahlung einer dort damals üblichen Entschädigung durchgeführt worden sind; denn auch ein Rechtsstaat ist hierzu befugt), wären unsere Beschwerden unzulässig. Wir haben indessen dargelegt, dass die Bodenreformopfer ihr Eigentum bis zum 03.10.1990 nicht verloren hatten, so dass dieses als "nudum ius" fortbestanden hat. Bei allen Vermögenseinziehungen gilt, dass sowohl der inländische als auch der völkerrechtliche ordre public der BRD der Anerkennung jener grob rechtsstaatswidrigen Akte entgegenstand.

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